Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 20 vom 8.10.2019 Seite 497 bis 544

Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte Bekanntmachung der Ärztekammer Nordrhein
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Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte Bekanntmachung der Ärztekammer Nordrhein

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Änderung der Berufsordnung
für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte

Bekanntmachung der Ärztekammer Nordrhein

Vom 24. November 2018

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 24. November 2018 aufgrund § 31 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) folgende Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 (MBl. NRW. 1999 S. 350), zuletzt geändert am 21. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 148), beschlossen:

Artikel 1

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

„(2) Bei besonderen medizinischen Verfahren nach § 13 Absatz 1 haben Ärztinnen und Ärzte an Qualitätssicherungsmaßnahmen teilzunehmen, in der die Behandlungsqualität unter Struktur- und Prozessgesichtspunkten verfahrens- und ergebnisorientiert geprüft und anlassbezogen beraten wird.

(3) Bei Verfahren und Maßnahmen der assistierten Befruchtung nach § 13 Absatz 3 haben Ärztinnen und Ärzte an gesondert eingeführten besonderen Qualitätssicherungsverfahren teilzunehmen und die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, insbesondere jährlich eine EDV-gestützte Dokumentation an die von der Ärztekammer für die Datenannahme bestimmte zuständige Stelle zu übermitteln. Die Datenerfassung hat den Anforderungen an Prospektivität zu entsprechen, die dadurch zu gewährleisten ist, dass die Angaben zum Behandlungszyklus innerhalb von acht Tagen nach Beginn der hormonellen Stimulation eingegeben werden.“

2. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“

3. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13

Besondere medizinische Verfahren

„(1) Soweit Ärztinnen und Ärzte medizinische Verfahren und Maßnahmen anwenden, die besondere ethische Fragestellungen aufwerfen, zu denen die Ärztekammer Maßgaben oder Empfehlungen festgelegt hat, haben sie diese anzuzeigen und nachzuweisen, dass sie die für diese Verfahren und Maßnahmen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und beachten.

(2) Ärztinnen und Ärzte können nicht verpflichtet werden, entgegen ihrer Gewissensüberzeugung medizinische Verfahren oder Maßnahmen mit besonderer ethischer Fragestellung anzuwenden oder bei deren Anwendung mitzuwirken.

(3) Bei allen Maßnahmen der assistierten Befruchtung, bei der Keimzellen (Ei- und/oder Samenzellen) oder Embryonen verwendet werden, muss die Verwendung medizinisch indiziert und der gesundheitliche Schutz der Mutter und des Kindes gewährleistet sein. Ärztinnen und Ärzte haben die beabsichtigte Tätigkeit anzuzeigen und nachzuweisen, dass sie aufgrund ihrer Qualifikation, sachlichen und personellen Ausstattung und ihrer behördlichen Genehmigungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Durchführung der Verfahren und Maßnahmen gewährleisten. Die Verwendung von Keimzellen oder Embryonen ist zulässig bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften. Ärztinnen und Ärzte haben sich vor der Durchführung heterologer Verfahren und bei nicht verheirateten Paaren zu vergewissern, dass sich das Paar hat juristisch beraten lassen und eine notarielle Dokumentation erfolgt ist. Die spezifischen Dokumentations-, Auskunfts- und Aufklärungs- sowie Meldepflichten sind zu beachten (insb. Samenspenderregistergesetz).

(4) Die Durchführung von Maßnahmen der assistierten Befruchtung ohne ausreichende Nachweise und/oder ohne Teilnahme an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen zur Qualitätssicherung ist berufswidrig.“

4. E. Anlage – „Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion gemäß

§ 13 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte“ wird wie folgt geändert:

Die Anlage „E. Anlage – Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion gemäß § 13 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte“ wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Änderung der Berufsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 05. Dezember 2018

Rudolf  H e n k e
Präsident

Genehmigt:

Düsseldorf, den 05. September 2019

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des

Landes Nordrhein-Westfalen

AZ: G.0920

Im Auftrag

(Hamm)

Die vorstehende Änderung der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 24. November 2018 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 16. September 2019

Rudolf  H e n k e
Präsident

- MBl. NRW. 2019 S. 498