Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 20 vom 8.10.2019 Seite 497 bis 544
Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein Bekanntmachung der Ärztekammer Nordrhein |
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Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein Bekanntmachung der Ärztekammer Nordrhein
21220
Änderung
der Gebührenordnung
der Ärztekammer Nordrhein
Bekanntmachung der Ärztekammer Nordrhein
Vom
24. November 2018
Die
Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 24.
November 2018 aufgrund § 20 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom
9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom
26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) folgende Änderung der
Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 384), zuletzt geändert am 19. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 396),
beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2019, AZ: G.0920
genehmigt worden ist.
Artikel
1
Die Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein
vom 19. November 2005, zuletzt geändert am 19. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 396), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Ziffer 12 wird folgender 12.1. eingefügt:
1.1.) Nach Ziffer 12 wird folgender 12.1 eingefügt:
„12.1 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich
Röntgen- je Strahlenschutzverantwortlichen“
1.2.) Die bisherige Ziffer 12.1 wird Ziffer 12.1.1.
1.3.) Die bisherige Ziffer 12.2 wird Ziffer 12.1.2.
1.4.) Die bisherige Ziffer 12.3 wird Ziffer 12.1.3.
1.5.) Die bisherige Ziffer 12.4 wird Ziffer 12.1.4.
1.6.) Die bisherige Ziffer 12.5 wird Ziffer 12.1.5.
1.7.) Nach Ziffer 12.1.5 wird folgender 12.1.6 eingefügt:
„Teleradiologie – je Genehmigung (ggf. Tag
und Nacht) für den ersten Teleradiologen und ersten Gerätestandort |
1.000,-- Euro“ |
1.8.) Nach Ziffer 12.1.6 wird folgender 12.1.7 eingefügt:
„zusätzlich für jeden weiteren
Teleradiologen und/oder Gerätestandort |
130,-- Euro“ |
1.9.) Die Ziffern 13. und 13.1 werden Ziffer 12.2. Diese wird
wie folgt gefasst:
„Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich
Strahlentherapie – je Strahlenschutzverantwortlichen |
|
je Strahlentherapiegerät oder Therapieverfahren |
2.000,-- Euro“ |
1.10.) Die Ziffer 13.2 wird Ziffer 12.3 und wird wie folgt
gefasst:
„Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich
Nuklearmedizin – je Strahlenschutzverantwortlichen“
1.11.) Die bisherige Ziffer 13.2.1 wird Ziffer 12.3.1
1.12.) Die bisherige Ziffer 13.2.2 wird
Ziffer 12.3.2
1.13.) Nach 12.3.2 wird folgender 12.4 eingefügt:
„Nachprüfung von Dokumenten nach
Mängelbeseitigung |
65,-- Euro“ |
b) Nach Ziffer 12.4 wird folgende Angabe eingefügt:
„13. (aufgehoben)“
c) Ziffer 18 wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 18 werden vor das Wort „Anerkennung“ die Wörter
„Bearbeitung von Anträgen zur“ eingefügt.
2. Die Ziffer 18.1.1 wird wie folgt gefasst:
„kostenpflichtige und/oder gesponserte
und/oder sonstige gewerblich unterstützte Fortbildungsveranstaltung |
150,-- Euro“ |
3. Die Ziffer 18.1.2 wird wie folgt gefasst:
„Erweiterte Bearbeitungsgebühr bei nicht
erfolgter elektronischer Weiterleitung der Fortbildungspunkte bis 4 Wochen
nach Veranstaltungsende, zusätzlich |
150,-- Euro“ |
4. In der Ziffer 18.2 werden die Wörter
„Fortbildungsbeiträge in Print-Medien oder als elektronisch verfügbare
Version,“ und die Angabe „D,“ gestrichen.
5. Nach Ziffer 18.2.2 werden folgende Ziffern 18.3 bis
18.3.3 eingefügt:
„18.3
Fortbildungsbeiträge in Print-Medien oder als elektronisch verfügbare Version
(Kat. D) |
|
18.3.1
erste Fortbildungseinheit, beschränkt auf ein Jahr |
300,-- Euro |
18.3.2
jede weitere Fortbildungseinheit, beschränkt auf ein Jahr |
50,-- Euro |
18.3.3
Verlängerungsanträge nach 18.3.1 und 18.3.2 |
150,-- Euro“ |
d) Nach Ziffer 18.3.3 wird folgende Ziffer 18a eingefügt:
„18a
Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach
§ 10 Fortbildungsordnung |
|
18a.1
Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von
Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen
und Ärzte pro Jahr 18a.2
Bearbeitung von Verlängerungsanträgen |
800,-- Euro 400,--
Euro“ |
2. In § 3 wird das Wort „Arzthelferinnen“ durch die Wörter
„Medizinische Fachangestellte“ ersetzt.
Artikel
2
Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung
tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt:
Düsseldorf, den 17. Dezember 2018
Rudolf
H e n k e
Präsident
Genehmigt:
Düsseldorf, den 05. September 2019
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
AZ:
G.0920
Im Auftrag
(Hamm)
Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung
der Ärztekammer Nordrhein vom 24. November 2018 wird nach Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen im Internet auf der Homepage
der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“
bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 16. September 2019
Rudolf
H e n k e
Präsident
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MBl. NRW. 2019 S. 499