Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 20 vom 8.10.2019 Seite 497 bis 544

Fünfter Erlass zur Änderung des Liegenschaftskatastererlasses Runderlass des Ministeriums des Innern
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zugehörige Anlagen :
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3
Anhang 4
 

Fünfter Erlass zur Änderung des Liegenschaftskatastererlasses Runderlass des Ministeriums des Innern

71342

Fünfter Erlass zur Änderung des Liegenschaftskatastererlasses

Runderlass des Ministeriums des Innern

Vom 27. September 2019

Der Runderlass des Innenministeriums „Liegenschaftskatastererlass“ vom 13. Januar 2009 (MBl. NRW. S. 45), der zuletzt durch Runderlass vom 27. Oktober 2016 (MBl. NRW. S. 703) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

2. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum DGK-Erlass wird gestrichen.

b) Die Angabe zum Fortführungsvermessungserlass wird gestrichen.

c) Die Angabe zu SigG (Bun) wird gestrichen.

d) Die Angabe zu VPErl. wird gestrichen.

3. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Nummer 4.3 wird wie folgt gefasst:

„4.3 Objekte an der Grenze des Katasteramtsbezirks“

b) Die Angabe zu Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu Abschnitt XI wird wie folgt gefasst:
„XI
(weggefallen)“.
d) Die Angabe zu Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
„24 (weggefallen)“.
g) Die Angabe zu Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
„26 (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
„27 Verfahren der Veröffentlichung“.
i) Nach der Angabe zu Anlage 4 werden die folgenden Angaben eingefügt:

Anlage 5: Abstimmung des Nachweises des Liegenschaftskatasters an den Grenzen der Katasteramtsbezirke

Anlage 6: Bildungsregeln für landesweit einheitliche Schlüssel der Katalogdaten“

4. In Nummer 1.1 Absatz 2 wird in Satz 3 die Angabe „(Anhang, lfd. Nr. 0)“ gestrichen.

5. Nummer 1.4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der ALKIS-Verfahrenslösung wird hierzu ein standardisierter, webbasierter Dienst nach Nummer 11.1 benutzt.“

6. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „; s. Anhang, lfd. Nr. 3.1“ gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Angabe „(s. Anhang, lfd. Nr. 3.4)“ gestrichen.

7. In Nummer 2.3 wird in Satz 1 die Angabe „(s. Anhang, lfd. Nr. 3.2)“ gestrichen.

8. In Nummer 2.4 Absatz 2 wird die Angabe „(s. Anhang, lfd. Nr. 4)“ gestrichen.

9. In Nummer 2.5 wird in Satz 2 die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.

10. In Nummer 3.1 Absatz 2 wird in Satz 1 die Angabe „6“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

11. Nummer 3.1.2 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

12. Nummer 3.1.3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Nummerierung eines Grenzpunktes erfolgt nach den Festlegungen der Nummer 14.2.3 des Erhebungserlasses.“

b) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 8 Abs. 2 DVOzVermKatG NRW)“ gestrichen.

13. In Nummer 3.4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

14. In Nummer 3.5 wird in Satz 2 die Angabe „(s. Anhang, lfd. Nr. 3.1)“ gestrichen.

15. Nummer 3.6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt und die Angabe „(Anhang, lfd. Nr. 8.10)“ gestrichen.

16. In Nummer 3.7.1 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 13 Abs. 3 VermKatG NRW den Eigentümern und Erbbauberechtigten mitzuteilen und“ gestrichen.

17. Nummer 3.7.2 wird durch folgende Nummern 3.7.2 und 3.7.3 ersetzt:

„3.7.2
Katalogdaten

(1) Die Objekte der Objektartengruppe Kataloge des AFIS-ALKIS-ATKIS Fachschemas werden von den Katasterbehörden in Übereinstimmung mit den Originalverzeichnissen aktuell gehalten. Dazu sind insbesondere die Landeskatalogdaten zu nutzen (vergleiche Nummer 11.1 Absatz 2).

(2) Die Regeln zur Bildung der landesweit einheitlichen Schlüssel ergeben sich aus der Tabelle der Anlage 6.

3.7.3

Weitere Angaben

Zusätzlich zu Nummer 3.7.1 können öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen nachrichtlich geführt werden (§ 11 Absatz 6 VermKatG NRW).“

18. In Nummer 4.1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(s. Anhang, lfd. Nr. 0)“ gestrichen.

19. Nummer 4.2 Absatz 1 Spiegelstrich 4 wird wie folgt gefasst:

„- linien- und flächenförmige Objekte nach Nummer 3 der Anlage 5, die von der Grenze des Katasteramtsbezirks durchschnitten werden.“

20. Nummer 4.3 wird wie folgt gefasst:

„4.3
Objekte an der Grenze des Katasteramtsbezirks

(1) Die Katasterbehörden stimmen sich mit benachbarten Katasterbehörden Nordrhein-Westfalens sowie angrenzender Länder auf der Grundlage der Anlage 5 ab, um insbesondere für den Nutzer das Zusammenspielen der ALKIS-Datenbestände ohne Lücken, Überschneidungen und Widersprüche zu ermöglichen. Veränderungen am Nachweis des Liegenschaftskatasters an der Katasteramtsbezirksgrenze erfolgen in Zusammenarbeit beider benachbarter Katasterbehörden.

(2) Wenn beim Vergleich des Nachweises des Liegenschaftskatasters an der Katasteramtsbezirksgrenze zweier benachbarter Katasterbehörden Abweichungen festgestellt wurden und die Katasterbehörden sich auf einen identischen Nachweis geeinigt haben, erfolgt die Fortführung von Amts wegen. Die Fortführungsunterlagen werden aufgrund eigener Feststellungen durch die Katasterbehörde gefertigt. Sie enthalten mindestens eine Gegenüberstellung der Ausgangsinformationen und der abgestimmten Informationen.

(3) Nach der erstmaligen Abstimmung ist zu gewährleisten, dass der Nachweis des Liegenschaftskatasters an der Katasteramtsbezirksgrenze dauerhaft übereinstimmt.

(4) Plant eine Katasterbehörde Fortführungen an der Katasteramtsbezirksgrenze, durch die die abgestimmten Elemente verändert werden sollen (zum Beispiel bei Homogenisierungen), muss sie sich vorab in das Einvernehmen mit der benachbarten Katasterbehörde setzen.

(5) Die benachbarte Katasterbehörde wird über jede Veränderung des Nachweises des Liegenschaftskatasters an der Katasteramtsbezirksgrenze umgehend unterrichtet. Die von der benachbarten Katasterbehörde übermittelten Fortführungen werden unmittelbar in das Liegenschaftskataster übernommen.“

21. In Nummer 5.1 Spiegelstrich 2 wird die Angabe „; §§ 16, 18 DVOzVermKatG NRW“ gestrichen.

22. Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „(Nr. 5.32 Fortführungsvermessungserlass)“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Nr. 5.32 Fortführungsvermessungserlass“ gestrichen.

23. In Nummer 6.1 wird in Satz 1 die Angabe „v. 5.9.2003 und“ gestrichen.

24. Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „gemäß Nummer 5.5 Fortführungsvermessungserlass“ durch die Wörter „gemäß Nummer 19.4 Erhebungserlass“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

25. Nummer 9.1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „(s. Anhang, lfd. Nr. 2)“ gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „(Nr. 5.53 Fortführungsvermessungserlass)“ durch die Angabe „(Nr. 19.4.2 Erhebungserlass)“ ersetzt.

26. In Nummer 9.1.2 Absatz 2 wird die Angabe „(Nr. 5.31 Abs. 3 Fortführungsvermessungserlass)“ durch die Angabe „(Nr. 19.3.3 Erhebungserlass)“ ersetzt.

27. In Nummer 9.2.1 Absatz 1 Spiegelstrich 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

28. Nummer 9.2.2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Flurstücksfläche“ das Wort „amtliche“ eingefügt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die amtliche Flurstücksfläche bezieht sich auf das Bezugsellipsoid (Dimension: GRS80, Lagerung: ETRS89) des Raumbezugssystems gemäß Nummer 4.1.

(3) Für neu gebildete Flurstücke wird die neu berechnete Fläche nach Nummer 36 des Erhebungserlasses als amtliche Fläche festgesetzt. Für weitere Flurstücke kann die Katasterbehörde zur Verbesserung der Qualität des Katasternachweises die Flurstücksfläche anhand der festgesetzten Koordinaten neu berechnen und die amtliche Fläche berichtigen.“

29. Nummer 10.1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Satz 4 die Angabe „- s. Anhang, lfd. Nr. 2.5 a“ gestrichen.

b) In Absatz 2 wird in Satz 3 im Satzteil vor Spiegelstrich 1 die Angabe „(s. Anhang, lfd. Nr. 6.3)“ gestrichen.

30. Nummer 10.2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Satz 3 die Angabe „(vgl. auch Nr. 9.2.2 Abs. 3)“ gestrichen.

b) In Absatz 4 wird in Satz 1 die Angabe „(Anhang, lfd. Nr. 6.3)“ gestrichen.

31. In Nummer 10.5 wird in Satz 2 die Angabe „(s. Anhang, lfd. Nr. 6)“ gestrichen.

32. Nach der Angabe
„VIII
Bereitstellung“
wird folgende Angabe eingefügt:

11

Auszüge und Auswertungen aus dem Liegenschaftskataster“

33. Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 11.1 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die ALKIS-Bestandsdaten werden als Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zur Benutzung bereitgestellt (§ 4 VermKatG NRW)

a.       in der Struktur der " Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS)" bzw. im Verfahren "Nutzerbezogene Bestandsdatenaktualisierung (NBA)", dabei umfasst das Verfahren NBA auch versionierte und historisch gewordene Objekte (Nummer 2.6),

b.      als standardisierte, webbasierte Dienste gemäß den Produktspezifikationen der AdV (vergleiche auch Nummer 2.3.2 Absatz 1 GeobasisBNErl),

c.       als „landesweit einheitliche Standardausgaben",

d.      als „standardisierte Auswertungen" und

e.       als „Veränderungen an ALKIS-Bestandsdaten" (Abschnitt VII).

Auszüge und Auswertungen nach Satz 1 Buchstabe c bis e werden analog beziehungsweise als digitale Dokumente abgegeben. Standardisierte Auswertungen sind zusätzlich als auswertbare digitale Dateien bereitzustellen. Die Katasterbehörden sind von der Pflicht entbunden, einen Dienst nach Satz 1 Buchstabe b zu erstellen, wenn stattdessen ein entsprechender Dienst der Abteilung Geobasis NRW benutzt wird.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(s. Anhang, lfd. Nr. 5.1)“ gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 4 VermKatG NRW)“ gestrichen.
d) In Absatz 8 wird die Angabe „, SigG“ gestrichen.

34. Nach Nummer 11.1 wird folgende Nummer 11.2 eingefügt:

„11.2

Landeskatalogdaten

(1) Im Geodatenzentrum (gemäß § 3a Absatz 3 DVOzVermKatG) werden die Katalogdaten der Katasterbehörden als Bestandteil des Qualitätsmanagements zu Landeskatalogdaten aufbereitet.

(2) Die Landeskatalogdaten sind den Katasterbehörden zur landesweit einheitlichen Führung der Katalogdaten des ALKIS anzubieten (vgl. Nummer 3.7.2 Absatz 1).

(3) Die Landeskatalogdaten umfassen die in der Tabelle der Anlage 6 genannten Themen der laufenden Nummern 2 bis 15. Jeder Eintrag besteht aus einem eindeutigen Schlüssel, einer langschriftlichen Bezeichnung und gegebenenfalls Verknüpfungen zu übergeordneten Verwaltungseinheiten.“

35. Nummer 12 wird aufgehoben.

36. Nummer 15.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „(Nr. 8.11 Fortführungsvermessungserlass)“ durch die Angabe „(Nr. 23 Erhebungserlass)“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „(Nr. 8.23 Abs. 1 Fortführungsvermessungserlass)“ gestrichen.

37. Abschnitt XI wird aufgehoben.

38. In Nummer 17 Satz 1 wird die Angabe „(Anhang, lfd. Nr. 0)“ gestrichen.

39. Die Nummern 18 und 24 werden aufgehoben.

40. In Nummer 25 Satz 3 wird die Angabe „(Anhang, lfd. Nr. 3.2)“ gestrichen.

41. Nummer 26 wird aufgehoben.

42. Die Nummern 27 bis 27.3 werden durch folgende Nummer 27 ersetzt:

27

Verfahren der Veröffentlichung

Dieser Runderlass wird ohne die im Anhang „Anforderungen des Landes an die ALKIS-Verfahrenslösungen“ aufgeführten Dokumente im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und in der elektronischen Sammlung  veröffentlicht. Die im Anhang „Anforderungen des Landes an die ALKIS-Verfahrenslösungen“ aufgeführten Dokumente können auf der Website der Bezirksregierung Köln unter "ALKIS NRW" eingesehen werden.“

43. Der Anhang erhält die aus dem Anhang 1 ersichtliche Fassung.

44. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 2 ersichtliche Fassung.

45. Die Anlage 5 erhält die aus dem Anhang 3 ersichtliche Fassung.

46. Die Anlage 6 erhält die aus dem Anhang 4 ersichtliche Fassung.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 512