Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 21 vom 17.10.2019 Seite 545 bis 602

Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Runderlass des Ministeriums der Finanzen B 4410 – 1 – IV
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Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Runderlass des Ministeriums der Finanzen B 4410 – 1 – IV

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 10
zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)

Runderlass des Ministeriums der Finanzen
B 4410 – 1 – IV

Vom 19. September 2019

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, bekannt gegeben mit Teil A. des Gemeinsamen Runderlasses des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 8. November 2006 (MBl. NRW. 624), geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 10

zum Tarifvertrag

zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L

und zur Regelung des Übergangsrechts

(TVÜ-Länder)

vom 2. März 2019

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)      Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-       Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-       Gewerkschaft der Polizei,

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      dbb beamtenbund und tarifunion,

vertreten durch die Bundesleitung.

§ 1

Änderung des TVÜ-Länder zum 1. Januar 2019

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 7. November 2017, wird wie folgt geändert:

1.       Satz 1 der Protokollerklärung zu § 5 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

1Vorhandene Beschäftigte erhalten unter den bisherigen Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2018 ihre Techniker- und Meisterzulagen bzw. bis zum 31. Dezember 2020 ihre Programmiererzulage als persönliche Besitzstandszulage.“

2.       Die Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2:

Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2019 um 3,2 v.H., ab
1. Januar 2020 um 3,2 v.H. und ab 1. Januar 2021 um 1,4 v.H.“

3.       § 12 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)             Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „§ 29a Absatz 3“ werden die Wörter „oder aufgrund § 29c Absatz 3, § 29d Absatz 2, § 29e oder § 29f“ eingefügt.

b)      In Satz 3 werden die Wörter „Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage B zum TV-L) sowie 13 Ü (§ 19) bzw. der Entgeltgruppen KR 9a bis 11a“ durch die Wörter „Entgeltgruppen 9a bis 15 (Anlage B zum TV-L), in der Entgeltgruppe 13 Ü (§ 19) oder in einer der Entgeltgruppen KR 9 bis KR 16“ ersetzt.

c)       Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Satz 3 gilt ab 1. Januar 2020 entsprechend für Beschäftigte in einer der Entgeltgruppen S 9 bis S 18 (Anlage G zum TV-L).“

4.       § 17 wird wie folgt geändert:

a)             Nach Absatz 1 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 1 Satz 2:

Satz 2 findet für Lehrkräfte, für die die Entgeltordnung zum TV-L besondere Tätigkeitsmerkmale enthält, keine Anwendung.“

b)             Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6)   Soweit die Anforderungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt wären, erhalten diejenigen Beschäftigten, denen ab 1. November 2006 eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, eine persönliche Zulage,

a)       die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker- und Meisterzulage bemisst bis zum 31. Dezember 2018;

b)      die sich betragsmäßig nach der entfallenen Programmiererzulage bemisst bis zum 31. Dezember 2020.“

c)             Die Protokollerklärung zu Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)         In der Überschrift wird das Wort „Protokollerklärung“ durch das Wort „Protokollerklärungen“ ersetzt und dem bisherigen Text wird die Angabe „1.“ vorangestellt.

bb)         Es wird folgende Protokollerklärung Nr. 2 angefügt:

„2.     Satz 2 findet für Lehrkräfte, für die die Entgeltordnung zum TV-L besondere Tätigkeitsmerkmale enthält, keine Anwendung.“

5.       § 19 wird wie folgt geändert:

a)       Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die besonderen Tabellenwerte betragen

a)      in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

2.165,31

2.367,71

2.445,10

2.540,36

2.605,84

2.695,13

b)      in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

2.255,31

2.457,71

2.535,10

2.630,36

2.695,84

2.785,13

c)      ab 1. Januar 2021

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

2.305,31

2.507,71

2.585,10

2.680,36

2.745,84

2.835,13“

b)      Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind,
gelten folgende Tabellenwerte:

a)      in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

Stufe 6

Nach 2 Jahren in Stufe 2

Nach 4 Jahren in Stufe 3

Nach 3 Jahren in Stufe 4a

Nach 3 Jahren in Stufe 4b

Nach 5 Jahren in Stufe 5

Beträge aus

(E 13/2)

(E 13/3)

(E 14/3)

(E 14/4)

(E 14/5)

(E 14/6)

E 13 Ü

4.198,44

4.422,39

4.812,70

5.209,41

5.817,26

5.991,78

b)      in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

Stufe 6

Nach 2 Jahren in Stufe 2

Nach 4 Jahren in Stufe 3

Nach 3 Jahren in Stufe 4a

Nach 3 Jahren in Stufe 4b

Nach 5 Jahren in Stufe 5

Beträge aus

(E 13/2)

(E 13/3)

(E 14/3)

(E 14/4)

(E 14/5)

(E 14/6)

E 13 Ü

4.329,43

4.560,37

4.962,86

5.371,94

5.998,76

6.178,72

c)      ab 1. Januar 2021

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

Stufe 6

Nach 2 Jahren in Stufe 2

Nach 4 Jahren in Stufe 3

Nach 3 Jahren in Stufe 4a

Nach 3 Jahren in Stufe 4b

Nach 5 Jahren in Stufe 5

Beträge aus

(E 13/2)

(E 13/3)

(E 14/3)

(E 14/4)

(E 14/5)

(E 14/6)

E 13 Ü

4.385,28

4.619,20

5.026,88

5.441,24

6.076,14

6.258,43“

c)       Die Protokollerklärung zu § 19 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         

„Die Erhöhung des Tabellenwertes beträgt

- 25,48 Euro vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019,

- 20,04 Euro vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020,

- 17,71 Euro ab 1. Januar 2021.“

d)      Die Protokollerklärung zu § 19 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

Die Erhöhung des Tabellenwertes beträgt

- 36,23 Euro vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019,

- 31,12 Euro vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020,

- 28,94 Euro ab 1. Januar 2021.“

e)       Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Für sie gelten folgende Tabellenwerte:

a)      in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

5.702,11

6.329,14

6.924,22

7.314,52

7.410,52

b)      in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

5.880,02

6.526,61

7.140,26

7.542,73

7.641,73

c)      ab 1. Januar 2021

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

5.955,87

6.610,80

7.232,37

7.640,03

7.740,31“

6.       Nach § 29a werden folgende §§ 29b, 29c, 29d, 29e und 29f eingefügt:

§ 29b

Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9
in die Entgeltgruppen 9a und 9b am 1. Januar 2019

(1)     1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten,

-     deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und

-     die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,

sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.

(2)     1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren

-     deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und

-     die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,

sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 2Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:

bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)

neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)

1 / 1 / R

1 / 1 / R

2 / 1 / R

2 / 1 / R

2 / 2 / R

2 / 2 / R

3 / 1 / R

3 / 1 / R

3 / 2 / R

3 / 2 / R

3 / 3 / R

3 / 3 / R

3 / 4 / R

4 / 1 / R

3 / 5 / R

4 / 2 / R

3 / 6 / R

4 / 3 / R

3 / 7 / R

4 / 4 / R

4 / 1 / R

5 / 1 / R

4 / 2 / R

5 / 2 / R

4 / 3 / R

5 / 3 / R

4 / 4 / R

5 / 4 / R

4 / 5 / R

5 / 5 / R

4 / 6 und weitere

6

3Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet werden, erhalten bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4.

(3)     1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren

-     deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und

-     die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,

sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 2Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ggf. unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:

bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)

neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)

1 / 1 / R

1 / 1 / R

2 / 1 / R

2 / 1 / R

2 / 2 / R

2 / 2 / R

2 / 3 / R

3 / 1 / R

2 / 4 / R

3 / 2 / R

2 / 5 / R

3 / 3 / R

3 / 1 / R

4 / 1 / R

3 / 2 / R

4 / 2 / R

3 / 3 / R

4 / 3 / R

3 / 4 / R

4 / 4 / R

3 / 5 / R

5 / 1 / -

3 / 6 / R

5 / 1 / -

3 / 7 / R

5 / 1 / -

3 / 8 / R

5 / 1 / -

3 / 9 / R

5 / 1 / -

4 / 1 / R

5 / 1 / R

4 / 2 / R

5 / 2 / R

4 / 3 / R

5 / 3 / R

4 / 4 / R

5 / 4 / R

4 / 5 / R

5 / 5 / R

4 / 6 und weitere

6

(4)     Beschäftigte im Sinne der Absätze 1 bis 3 in einer individuellen Endstufe werden einer neuen individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Januar 2019 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

(5)     Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.

§ 29c

Überleitung der Pflegekräfte am 1. Januar 2019

(1)     1Beschäftigte im Sinne von Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L

-     deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und

-     die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,

sind für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit wie folgt von der bisherigen in die neue KR-Entgeltgruppe übergeleitet:

bisherige KR-Entgeltgruppe

neue KR-Entgeltgruppe

KR 3a

KR 5

KR 4a

KR 6

KR 7a

KR 7

KR 8a

KR 8

KR 9a

KR 9

KR 9b

KR 10

KR 9c

KR 11

KR 9d

KR 12

KR 10a

KR 13

KR 11a

KR 14

KR 11b

KR 15

KR 12a

KR 16

2Absatz 3 bleibt unberührt.

Protokollerklärung zu § 29c Absatz 1:

Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung nicht statt.

(2)     1Die Überleitung nach Absatz 1 erfolgt stufengleich unter Mitnahme der in der Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit. 2Ist durch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in der neuen KR-Entgeltgruppe die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe der jeweiligen neuen KR-Entgeltgruppe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit neu. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L. 4Beschäftigte in einer individuellen Endstufe werden wie folgt einer Stufe zugeordnet:

-     übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil IV der Entgeltordnung für Januar 2019 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe, werden Beschäftigte einer individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigen Recht für Januar 2019 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend;

-     übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil IV der Entgeltordnung für Januar 2019 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe nicht, werden Beschäftigte der Stufe 6 zugeordnet.

(3)     1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). 3War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.

(4)     1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 kann nur bis zum 31. März 2020 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2019 zurück; nach dem 1. Januar 2019 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 2Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2019, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2019 zurück.

(5)     Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.

§ 29d

Überleitung der Beschäftigten, für die sich ab 1. Januar 2020 Verbesserungen in der Eingruppierung ergeben

(1)     1Beschäftigte,

-     deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und

-     die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,

sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. 2Absatz 2 bleibt unberührt. 3Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung zum TV-L oder nach den Anlagen 2 oder 4 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort; dies gilt nicht für die besonderen Stufenregelungen nach den Anlagen 2 und 4 für die Entgeltgruppe 9.

Protokollerklärung zu § 29d Absatz 1:

Die Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2)     1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). 3War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.

(3)     1Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2020 zurück; nach dem 1. Januar 2020 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 2Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2020, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2020 zurück.

(4)     Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht

-     für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L,

-     für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, sowie

-     für Beschäftigte, die unter § 17 Absatz 10 fallen.

(5)     Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.

§ 29e

Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
am 1. Januar 2020

(1)     Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV‑L,

-     deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und

-     die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,

sind in die neue S-Entgeltgruppe übergeleitet.

(2)     1Beschäftigte im Sinne von Absatz 1 sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:

bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)

neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)

1 / 1 / R

1 / 1 / R

2 / 1 / R

2 / 1 / R

2 / 2 / R

2 / 2 / R

3 / 1 / R

2 / 3 / R

3 / 2 / R

3 / 1 / R

3 / 3 / R

3 / 2 / R

4 / 1 / R

3 / 3 / R

4 / 2 / R

3 / 4 / R

4 / 3 / R

4 / 1 / R

4 / 4 / R

4 / 2 / R

5 / 1 / R

4 / 3 / R

5 / 2 / R

4 / 4 / R

5 / 3 / R

5 / 1 / R

5 / 4 / R

5 / 2 / R

5 / 5 / R

5 / 3 / R

6 / 1 / R

5 / 4 / R

6 / 2 / R

5 / 5 / R

6 / 3 / R

6

2Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 20, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 des Unterabschnitts 6 richtet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Stufe 4 die Endstufe ist. 3Abweichend von Satz 1 sind Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 20, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 8b der Unterabschnitte 5 oder 6 richtet, wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:

bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)

neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)

1 / 1 / R

1 / 1 / R

2 / 1 / R

2 / 1 / R

2 / 2 / R

2 / 2 / R

3 / 1 / R

2 / 3 / R

3 / 2 / R

3 / 1 / R

3 / 3 / R

3 / 2 / R

4 / 1 / R

3 / 3 / R

4 / 2 / R

3 / 4 / R

4 / 3 / R

4 / 1 / R

4 / 4 / R

4 / 2 / R

5 / 1 / R

4 / 3 / R

5 / 2 / R

4 / 4 / R

5 / 3 / R

4 / 5 / R

5 / 4 / R

4 / 6 / R

5 / 5 / R

5 / 1 / R

6 / 1 / R

5 / 2 / R

6 / 2 / R

5 / 3 / R

6 / 3 / R

5 / 4 / R

6 / 4 / R

5 / 5 / R

6 / 5 / R

5 / 6 / R

6 / 6 / R

5 / 7 / R

6 / 7 / R

5 / 8 / R

6 / 8 / R

6

4Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 20, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 8b des Unterabschnitts 4 richtet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Stufe 4 die Endstufe ist. 5Abweichend von Satz 1 sind Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 2 richtet, stufengleich unter Mitnahme der Restzeit übergeleitet. 6Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den für das jeweilige Tätigkeitsmerkmal geltenden Stufenregelungen. 7Beschäftigte, die im Januar 2020 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2019 erfolgt. 8Beschäftigte in einer individuellen Endstufe werden wie folgt einer Stufe zugeordnet:

-     übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung für Januar 2020 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe, werden Beschäftigte einer individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Januar 2020 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend;

-     übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung für Januar 2020 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe nicht, werden sie zunächst der Stufe zugeordnet, in der sie mindestens den Betrag der individuellen Endstufe erhalten; anschließend erfolgt die Einstufung unter Berücksichtigung der in der individuellen Endstufe bisher verbrachten Zeit.

(3)     1Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus den für Januar 2020 zustehenden Entgeltbestandteilen im Sinne des Satzes 2 zusammensetzt, die ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zustehen würden. 2Entgeltbestandteile im Sinne des Satzes 1 sind nur

-     das Tabellenentgelt nach Anlage B zum TV-L einschließlich eines nach § 17 Absatz 4 TV-L gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages;

-     das Entgelt aus einer individuellen Endstufe einschließlich eines nach § 17 Absatz 4 TV-L gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages;

-     eine Entgeltgruppenzulage nach Anlage F zum TV-L in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, erhöht um 3,12 v.H.;

-     eine nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 zustehende Besitzstandszulage.

3Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 24 Absatz 2 TV-L berechnet. 4Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Januar 2020 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten.

(4)     1Ist das Vergleichsentgelt nicht höher als das Tabellenentgelt nach Anlage G der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte am 1. Januar 2020 eingruppiert ist, erhält die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Entgeltgruppe. 2Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt, bis das jeweils zustehende Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. 3Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächstniedrigere Stufe.

(5)     Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.

§ 29f

Überleitung der Beschäftigten in der Informationstechnik am 1. Januar 2021

(1)     Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L gilt § 29d mit folgenden Maßgaben:

a)      Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.

b)      Abweichend von Absatz 3 Satz 2 beginnt bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2021 die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück.

(2)     Beschäftigten, die nicht gemäß Absatz 1 höhergruppiert werden, wird die anstatt der Programmiererzulage zustehende persönliche Besitzstandszulage nach der Protokollerklärung zu § 5 Absatz 2 Satz 3 bzw. die persönliche Zulage nach § 17 Absatz 6 unter den bisherigen Vorrausetzungen über den 31. Dezember 2020 hinaus weitergezahlt.

(3)     Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.“

7.       In § 30 Absatz 4 wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum
„30. September 2021“ ersetzt.

8.       Anlage 1 Teil B wird wie folgt geändert:

a)       In Nr. 9 wird die Angabe „mit Ausnahme der §§ 5, 7, 9 und 10, die bis zu einer Überarbeitung beziehungsweise Neuregelung der entsprechenden Abschnitte der Entgeltordnung zum TV-L fortgelten" gestrichen.

b)      Nr. 10 wird wie folgt geändert:

aa)     Im zweiten Gliederungspunkt wird die Angabe „Nr. 11,“ durch die Angabe „Nr. 11 und“ ersetzt.

bb)    Der dritte Gliederungspunkt wird gestrichen.

§ 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 2. März 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2019 schriftlich beantragen.

§ 3

Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 590