Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 24 vom 19.11.2019 Seite 647 bis 660

Aufgaben des Instituts der Feuerwehr NRW als technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Runderlass des Ministeriums des Innern 34 - 18.09.07
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Aufgaben des Instituts der Feuerwehr NRW als technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Runderlass des Ministeriums des Innern 34 - 18.09.07

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Aufgaben des Instituts der Feuerwehr NRW
als technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung
 gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz


Runderlass des Ministeriums des Innern
34 - 18.09.07

Vom 22. Oktober 2019

1
Aufgaben des Technischen Kompetenzzentrums (TK)

Das Technische Kompetenzzentrum (TK) des Instituts der Feuerwehr NRW (IdF NRW) hat als technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuer- und Katastrophenschutzes gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, folgende Aufgaben:

- Qualitätssicherung

- Beratung und Service

- Normung.

2
Qualitätssicherung

2.1
Technische Abnahmen von Neufahrzeugen

Kommunale Aufgabenträger sollen das TK mit der technischen Abnahme von ihnen beschaffter Neufahrzeuge mit einer Gesamtmasse über 3,5 Tonnen beauftragen. Die technischen Abnahmen finden am IdF NRW oder beim Aufgabenträger statt. Über Ausnahmen entscheidet das TK im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger.

Bei Beschaffungen durch das Land führt das TK die technischen Abnahmen durch. Bei Kraftfahrzeugen, die für ihre Einsatzzwecke besonders ausgestattet sind (zum Beispiel Katastrophenschutzfahrzeuge), ist die technische Abnahme mit dem kraftfahrtechnischen Dienst der Oberfinanzdirektion abzustimmen, wenn es sich nicht um Fahrzeuge auf Serienfahrgestellen handelt.

2.2
Unterstützung der Aufsichtsbehörden

Das TK unterstützt das für Inneres zuständige Ministerium, die Bezirksregierungen und Kreise bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben durch die Durchführung von Prüfprogrammen in technischer Hinsicht. Die technische Einsatzfähigkeit der Einheiten zur überörtlichen Hilfe und von Fahrzeugen und Geräten bei einzelnen Aufgabenträgern wird dabei insbesondere im Rahmen jährlich landesweit zentral entwickelter und vorgegebener Kriterien (Programmprüfungen) und durch von den Aufsichtsbehörden veranlasste standardisierte Gebrauchsprüfungen untersucht. Die Aufsichtsbehörden und das TK stimmen Ziele und Umfang der Prüfungen in der Regel jährlich miteinander ab.

2.3

Beauftragung durch Dritte

Das TK kann mit technischen Überprüfungen im Sinne der Verordnung für betriebliche Feuerwehren (VObFw) vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691) oder technischen Abnahmen von Rettungsdienstfahrzeugen unter 3,5 Tonnen durch Dritte beauftragt werden.

2.4
Berichtspflicht

Das TK berichtet dem für Inneres zuständigen Ministerium jährlich über seine Tätigkeit und die Ergebnisse aller Prüfungen und technischen Abnahmen.

3
Beratung und Service

Die kommunalen Aufgabenträger können das TK zur technischen Beratung insbesondere bei Vergabeverfahren in Anspruch nehmen. Das TK berät die Aufsichtsbehörden in technischen Einzelfragen und wirkt bei der Planung und Durchführung von zentralen Landesbeschaffungen mit.

4
Normung

Das TK arbeitet in technischen Normungsgremien mit.

5
Ausführungshinweise

Das TK kann zu den einzelnen Punkten dieses Erlasses Ausführungshinweise auf der Homepage des IdF NRW einstellen.

6
Kosten

Finden die technischen Abnahmen gemäß Nummer 2.1 außerhalb von Nordrhein-Westfalen statt, trägt der Aufgabenträger oder ein von ihm beauftragter Dritter die pauschalierten Reisekosten des TK.

Für die technischen Überprüfungen im Sinne der VObFw und für die technischen Abnahmen von Rettungsdienstfahrzeugen unter 3,5 Tonnen gemäß Nummer 2.3 werden die Stundensätze der Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) zu erhebenden Verwaltungsgebühren gemäß Runderlass des Ministeriums des Innern - 14-36.08.06 - in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde gelegt. Hierbei werden die in der Anlage 1 aufgeführten Zeitansätze berechnet. Fahrzeuge, die nicht eindeutig den Fahrzeugkategorien der Anlage 1 zugeordnet werden können, werden nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet. Des Weiteren werden für die Arbeiten gemäß Nummer 2.3 Reisezeiten und Reisekosten (Tagegeld, Wegstreckenentschädigung, gegebenenfalls Übernachtungskosten) in Rechnung gestellt.

Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

7
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass vom 27. November 2013 (MBl. NRW. S. 591), der zuletzt durch Runderlass vom 31. August 2018 (MBl. NRW. S. 505) geändert worden ist, außer Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 650