Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 26 vom 28.11.2019 Seite 739 bis 752

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-6 2513.21 –
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-6 2513.21 –

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Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
– II-6 2513.21 –

Vom 12. November 2019

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 23. Juli 2015 (MBl. NRW. S. 517), der zuletzt durch Runderlass vom 8. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Betriebsmanagement, Vermittlung strategischer und organisatorischer Fähigkeiten sowie neuer Technologien und Verfahren,“

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Erwerb von Qualifikationen für Erwerbskombinationen, Vermarktung oder Diversifizierung,“

c) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Es wird folgender Text angefügt:

„f) Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und innovativer Verfahren.“

2. In Nummer 2.3 werden nach den Wörtern „insgesamt einem Tag“ die Wörter “innerhalb der Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.

3. Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:

„2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die Teil der gesetzlich geregelten landwirtschaftlichen Berufsausbildung im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.“

4. Der Nummer 4.2 Buchstabe a werden die Wörter „(letzteres gilt explizit auch für die Lehrlinge der freien Ausbildung im biologisch-dynamischen Landbau im Westen)“ angefügt.

5. In Nummer 4.4 Buchstabe b werden die Wörter „oder des Gartenbaus“ durch die Wörter „, des Gartenbaus und der freien Ausbildung im biologisch-dynamischen Landbau im Westen“ ersetzt.

6. In Nummer 5.5 Buchstabe e werden nach den Wörtern „bis zu 500 Euro je Lehrgang“ die Wörter “innerhalb der Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 751