Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 27 vom 9.12.2019 Seite 753 bis 768

Sonder-Investitionsprogramm 2019 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage A
Anlage B
 

Sonder-Investitionsprogramm 2019 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

II.

Sonder-Investitionsprogramm 2019
und sonstige Krankenhausmaßnahmen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 21. November 2019

Auf Grund § 19 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird für die Einzelförderung von Investitionen nach § 21a KHGG NRW für das Jahr 2019 folgendes Sonder-Investitionsprogramm aufgestellt und veröffentlicht:

1.

Zur Finanzierung stehen folgende Mittel zur Verfügung:

1.1

Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Baupauschale; § 18 Absatz 1 Nummer 1 des

KHGG NRW)

- Ausgabemittel – laut Haushaltsansatz

217 000 000 €

1.2

Pauschale Förderung kurzfristiger Anlagegüter
(§§ 17 und 18 Absatz 1 Nummer 2 KHGG NRW)

‑ Ausgabemittel – laut Haushaltsansatz

335 000 000 €

Forderungen für 2018

333 963,52 €

551 666 036,48 €

1.3

Einzelförderung von Investitionen

(§ 21a KHGG NRW)

‑ Ausgabemittel – laut Haushaltsansatz

66 000 000 €

617 666 036,48 €

1.4

Mögliche Förderung der Investitionskosten durch besondere Beträge (§ 23 KHGG NRW)

‑ Ausgabemittel laut Haushaltsansatz ‑

7 000 000 €

Ausgabemittel insgesamt

624 666 036,48 €

2.

Für die Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KHGG NRW werden festgesetzt

‑ Anlage A  ‑

2.1.1

Fallwert gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 18. März 2008 (GV. NRW. S. 347), die durch Verordnung vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 323) geändert worden ist, im Folgenden PauschKHFVO genannt

42,195 €

2.1.2

Fallwert gemäß § 2 Absatz 3 PauschKHFVO

65,108 €

2.2.1

Tageswert gemäß § 3 Absatz 2 PauschKHFVO

2,399 €

2.2.2

Tageswert gemäß § 3 Absatz 3 PauschKHFVO

3,691 €

                                   

3.         Für die unter Nummer 1.3 genannte Einzelförderung von Investitionen wird ausgewiesen

            - Anlage B -

3.1       Der Förderschwerpunkt für das Jahr 2019 lautet:

Verbesserung der Versorgungsqualität durch strukturverändernde oder strukturstärkende

Maßnahmen.

3.2       Für eine Einzelförderung im Rahmen dieses Schwerpunktes muss zwingend eines der beiden

folgenden Förderkriterien erfüllt sein:

3.2.1    Förderkriterium 1

Das Fördervorhaben dient dem Abbau doppelt vorgehaltener Leistungsstrukturen.

3.2.2    Förderkriterium 2

Das Fördervorhaben dient der nachhaltigen Stärkung der Leistungsstrukturen in ländlichen Versorgungsgebieten.

3.3       Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem KHGG NRW entsteht nach § 19 Absatz 2 KHGG NRW erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel.

- MBl. NRW. 2019 S. 759