Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 27 vom 9.12.2019 Seite 753 bis 768

Änderung des Gemeinsamen Runderlasses „Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen, Abrechnungsverfahren“ Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A 2 - 8351 - und des Ministeriums des Innern - 53.20.01.03 -
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Änderung des Gemeinsamen Runderlasses „Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen, Abrechnungsverfahren“ Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A 2 - 8351 - und des Ministeriums des Innern - 53.20.01.03 -

8051

Änderung des Gemeinsamen Runderlasses
„Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen,
Abrechnungsverfahren“

Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
 - III A 2 - 8351 -
und des Ministeriums des Innern
- 53.20.01.03 -

Vom 3. Dezember 2019

Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und des Innenministeriums „Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen, Abrechnungsverfahren“ vom 10. Juli 2003, der im Rahmen der Erlassbereinigung 2003 überarbeitet und zuletzt durch den Gemeinsamen Runderlass vom 24. Juli 2014 (MBl. NRW. S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 13 werden die Wörter „beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „bei dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) In Satz 18 wird die Angabe „3 Abs. 2 Nr. 8“ durch die Wörter „2 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.

2. In Nummer 3.4 Satz 1 wird nach dem Wort „unmittelbar“ das Wort „bei“ eingefügt.

3. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„Der Runderlass vom 1. September 1994 (MBl. NRW. S. 1092) wird aufgehoben. Dieser Gemeinsame Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW 2019 S. 759