Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 27 vom 9.12.2019 Seite 753 bis 768
Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit (KOMM-AN KI NRW) Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - Az: 423-9501 - |
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit (KOMM-AN KI NRW) Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - Az: 423-9501 -
Änderung
der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit
(KOMM-AN KI NRW)
Runderlass
des Ministeriums für Kinder,
Familie, Flüchtlinge und Integration
- Az: 423-9501 -
Vom 27. November 2019
Der Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 21. Dezember 2017 (MBl. NRW. S. 30), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „und“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Nummer 2.2.3 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Flüchtlinge“ wird durch das Wort „Geflüchtete“ ersetzt.
3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird gestrichen.
4. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird gestrichen.
b) Nummer 5.4.2 wird wie folgt gefasst:
„Förderung nach Nummer 2.2:
Gefördert werden Sachausgaben.
5.4.2.1
Renovierung, Ausstattung und Betrieb von Ankommenstreffpunkten nach 2.2.1
5.4.2.1.1
Für die Renovierung von Ankommenstreffpunkten beträgt der pauschale Festbetrag 1 000 Euro für einen Raum.
5.4.2.1.2
Für die Ausstattung von Ankommenstreffpunkten beträgt der pauschale Festbetrag 1 000 Euro für einen Raum.
Es können insgesamt bis zu zwei Pauschalen nach den Nummern 5.4.2.1.1 und 5.4.2.1.2 für ein Gebäude beantragt werden.
Die Förderung der Renovierung beziehungsweise Ausstattung einer Büroräumlichkeit in einem Ankommenstreffpunkt ist möglich, wenn diese für die Neueinrichtung oder Aufrechterhaltung des Betriebs des Ankommenstreffpunkts erforderlich ist.
Die Förderung der Renovierung beziehungsweise Ausstattung von sanitären Anlagen, Abstellkammern, Keller- oder Lagerräumen ist ausgeschlossen.
5.4.2.1.3
Für den Betrieb von Ankommenstreffpunkten beträgt der pauschale monatliche Festbetrag 400 Euro pro Ankommenstreffpunkt.
Die Räumlichkeiten eines Ankommenstreffpunkts müssen mindestens zu 33 Prozent der gesamten Nutzungszeit für den Bereich der Integration von Geflüchteten und Neuzuwanderern genutzt werden.“
c) Nummer 5.4.2.2.1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Flüchtlingen“ wird durch das Wort „Geflüchteten“ ersetzt.
bb) Das Wort „monatliche“ wird gestrichen.
cc) Nach dem Wort „Tätigen“ werden die Wörter „pro Monat“ eingefügt.
d) Nummer 5.4.2.2.2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anzahl der Teilnehmenden muss mindestens bei zehn und die Anzahl der ehrenamtlich Tätigen bei mindestens zwei Personen liegen.“
e) Nummer 5.4.2.3.1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „2 000“ wird durch die Angabe „500“ ersetzt.
f) Nummer 5.4.2.3.2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „2 000“ wird durch die Angabe „500“ ersetzt.
g) Nummer 5.4.2.4.1 wird wie folgt geändert:
Vor dem Wort „Referentinnen“ wird das Wort „externe“ eingefügt.
h) Nummer 5.4.2.4.2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „der“ wird das Wort „einmalige“ eingefügt.
i) Die Nummer 5.4.3 wird neu eingefügt:
„5.4.3
Abweichend von Nummer 2.4 VVG zu § 44 LHO dürfen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln bereitgestellt werden.“
5. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7.1.2 wird wie folgt gefasst:
„Die Antragstellung für das Jahr 2020 nach den Nummern 2.1 und 2.2 hat bis zu vier Wochen Veröffentlichung des Änderungsrunderlasses zu erfolgen. Für nachfolgende Haushaltsjahre erfolgt die Antragstellung bis zum 15. November eines Jahres.“
b) Nummer 7.4.2.1 wird wie folgt gefasst:
„Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.1:
Der Verwendungsnachweis erfolgt durch einen Sachbericht, eine Auflistung der geförderten Ankommenstreffpunkte sowie eine Bestätigung, dass die Räume des Ankommenstreffpunktes zu mindestens 33 Prozent der gesamten Nutzungszeit für den Bereich der Integration von Geflüchteten und Neuzuwanderern genutzt werden. Die Auflistung enthält Angaben zu dem Träger, der Anzahl der Räume und den eingesetzten pauschalen Festbeträgen. Ein Raumnutzungsplan ist vorzuhalten.
Der Sachbericht umfasst mindestens Angaben zur Nutzung der Ankommenstreffpunkte, zum Einsatz der Zuwendung sowie eine Darlegung der Kriterien, die zur Weiterleitung herangezogen wurden.“
c) In Nummer 7.4.2.2 wird Satz 3 wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Tätigen“ werden die Worte „sowie die Anzahl der Teilnehmenden“ eingefügt.
6. Nummer 8 Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Muster der Anlagen 1 bis 6 werden geändert und ausgetauscht. Die Muster und Anlagen werden nicht im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die nicht amtliche elektronische Fassung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter https://recht.nrw.de möglich.“
- MBl. NRW. 2019 S. 754