Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 28 vom 19.12.2019 Seite 769 bis 800
Berichtigung des Runderlasses „Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit (KOMM-AN KI NRW)“ Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - Az: 423-9501 - |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Berichtigung des Runderlasses „Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit (KOMM-AN KI NRW)“ Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - Az: 423-9501 -
Berichtigung des Runderlasses
„Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit
(KOMM-AN KI NRW)“
Runderlass
des Ministeriums für Kinder,
Familie, Flüchtlinge und Integration
- Az: 423-9501 -
Vom 11. Dezember 2019
Der Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration „Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit (KOMM-AN KI NRW)“ vom 27. November 2019 (MBl. NRW S. 754 wird wie folgt berichtigt:
Der Änderungsbefehl Nr. 4 wird wie folgt berichtigt:
a) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:
„a) Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
„5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung“
b) Die Nummern 5.4.2.1 bis 5.4.2.1.2 werden durch die folgenden Nummern 5.4.2.1 bis 5.4.2.1.3 ersetzt:
„5.4.2.1
Renovierung, Ausstattung und Betrieb von Ankommenstreffpunkten nach 2.2.1
5.4.2.1.1
Für die Renovierung von Ankommenstreffpunkten beträgt der pauschale Festbetrag 1 000 Euro für einen Raum.
5.4.2.1.2
Für die Ausstattung von Ankommenstreffpunkten beträgt der pauschale Festbetrag 1 000 Euro für einen Raum.
Es können insgesamt bis zu zwei Pauschalen nach den Nummern 5.4.2.1.1 und 5.4.2.1.2 für ein Gebäude beantragt werden.
Die Förderung der Renovierung beziehungsweise Ausstattung einer Büroräumlichkeit in einem Ankommenstreffpunkt ist möglich, wenn diese für die Neueinrichtung oder Aufrechterhaltung des Betriebs des Ankommenstreffpunkts erforderlich ist.
Die Förderung der Renovierung beziehungsweise Ausstattung von sanitären Anlagen, Abstellkammern, Keller- oder Lagerräumen ist ausgeschlossen.
5.4.2.1.3
Für den Betrieb von Ankommenstreffpunkten beträgt der pauschale monatliche Festbetrag 400 Euro pro Ankommenstreffpunkt.
Die Räumlichkeiten eines Ankommenstreffpunkts müssen mindestens zu 33 Prozent der gesamten Nutzungszeit für den Bereich der Integration von Geflüchteten und Neuzuwanderern genutzt werden.““
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Der Nummer 5.4.2.2.2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anzahl der Teilnehmenden muss mindestens bei zehn und die Anzahl der ehrenamtlich Tätigen bei mindestens zwei Personen liegen.““
- MBl. NRW. 2019 S. 779