Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 28 vom 19.12.2019 Seite 769 bis 800

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung eines kommunalen Qualitätsmanagement- und Zertifizierungsverfahrens zur Klimafolgenanpassung Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VIII-2-30.35.01-
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung eines kommunalen Qualitätsmanagement- und Zertifizierungsverfahrens zur Klimafolgenanpassung Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VIII-2-30.35.01-

751

Änderung der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Durchführung eines kommunalen Qualitätsmanagement-
und Zertifizierungsverfahrens zur Klimafolgenanpassung

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
- VIII-2-30.35.01-

Vom 10. Dezember 2019

Der Runderlasses über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung eines kommunalen Qualitätsmanagement- und Zertifizierungsverfahrens zur Klimafolgenanpassung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 5. Oktober 2018 (MBl. NRW. S. 565), der zuletzt durch Runderlass vom 5. September 2019 (MBl. NRW. S. 751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Nummer 7.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Unterlagen“ die Angabe „(Formulare)“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und zusätzlich aus einer Belegliste. In dem Verwendungsnachweis ist von der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen sowie die Inventarisierung der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände – soweit nach Gemeindehaushaltsrecht vorgesehen – vorgenommen wurde. Des Weiteren ist eine Bescheinigung des Rechnungsprüfungsamtes oder einer Wirtschaftsprüferin beziehungsweise eines Wirtschaftsprüfers hinsichtlich der Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlich. Mit dem Verwendungsnachweis ist ein Zertifizierungs- und Auditbericht einzureichen.“

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 795