Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 1 vom 9.1.2020 Seite 1 bis 18

Austausch von Grundsteuerdaten zwischen der Landesfinanzverwaltung und den Gemeinden Runderlass des Ministeriums der Finanzen - O 2310 - 00001 - II B 2 -
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Austausch von Grundsteuerdaten zwischen der Landesfinanzverwaltung und den Gemeinden Runderlass des Ministeriums der Finanzen - O 2310 - 00001 - II B 2 -

20025

Austausch von Grundsteuerdaten
zwischen der Landesfinanzverwaltung
und den Gemeinden

Runderlass des Ministeriums der Finanzen
- O 2310 - 00001 - II B 2 -

Vom 18. Dezember 2019

Mein Runderlass vom 20. November 1973 (MBl. NRW. S. 1952), der zuletzt durch Runderlass vom 24. August 2015 (MBl. NRW. S. 514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Zur Erweiterung der Zweckbindung für die Datenweitergabe an die Deichverbände wird nach Nummer 2.5 folgende Nummer angefügt:

„2.6

Erweiterung der Zweckbindung zur Datenweitergabe an die Deichverbände

Soweit die Festsetzung von Verbandsbeiträgen der Deichverbände an Einheitswerten, deren Besteuerungsgrundlagen oder an Grundsteuermessbeträgen anknüpft, sind die Deichverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen des § 31 AO berechtigt, diese Daten von der Finanzverwaltung zu erhalten. Zur Vereinfachung der Datenströme ermächtige ich hiermit die Kommunen und kommunalen Rechenzentren, den Deichverbänden diese Daten für Zwecke der Beitragserhebung zu im Verbandsgebiet liegenden Grundstücken unmittelbar weiterzuleiten.“

- MBl. NRW. 2020 S. 2