Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 2 vom 24.1.2020 Seite 19 bis 38
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales II B 5 AQ 7027 |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales II B 5 AQ 7027
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Richtlinie über
die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen
der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
II B 5 AQ 7027
Vom 18. Dezember 2019
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die Integration von jungen Menschen in Nordrhein-Westfalen mit individuellem Unterstützungsbedarf, insbesondere geflüchtete Menschen mit Duldung und Gestattung, in Ausbildung und Arbeit, die in der Regel 18 aber nicht älter als 27 Jahre alt sind und keinen oder nachrangigen Zugang zu SGB-Leistungen und Integrationskursen haben.
1.2
Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) Zuwendungen im Rahmen der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Auf Grundlage dieser Richtlinie werden folgende fünf Bausteine gefördert:
2.1
Coaching
Gefördert werden Maßnahmen für ein niedrigschwelliges, individuelles Coaching mit dem Ziel, die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
2.2
Berufsbegleitende Qualifizierung und/oder Sprachförderung
Gefördert werden Maßnahmen für eine niedrigschwellige berufsbegleitende Qualifizierung und Weiterbildung sowie berufsbezogene Sprachförderung mit Anmeldung über den Arbeitgeber mit dem Ziel, die beruflichen und sprachlichen Kompetenzen des Arbeitnehmers in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit zu verbessern.
2.3
Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses
Gefördert werden Maßnahmen für die Teilnahme an Kursen für den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (Klasse 9/10a) mit integrierter Sprachförderung sowie flankierender Stärkung der Kompetenz „Lernen lernen“. Hierbei handelt es sich um erweiterte Angebote zum Erwerb von Lern- und Arbeitstechniken sowie von lebensweltlichen, sozialen und anderen Schlüsselkompetenzen. Der Umfang richtet sich nach dem individuellen Förderbedarf der Teilnehmenden, um erfolgreich mit einem Hauptschulabschluss die Maßnahme zu beenden.
2.4
Schul-, ausbildungs- und berufsvorbereitende Kurse sowie die Teilnahme an Jugendintegrationskursen
Gefördert werden Maßnahmen für schul-, ausbildungs- und berufsvorbereitende Kurse sowie die Teilnahme an Jugendintegrationskursen, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gefördert werden. Darüber hinaus können auch innovative niedrigschwellige Kurse und Maßnahmen gefördert werden, die zur (Wieder-)Herstellung der Schul- beziehungsweise Ausbildungsreife oder Studierfähigkeit beitragen.
2.5
Innovationsfonds für innovative Maßnahmen und Projekte
Gefördert werden innovative Maßnahmen und Projekte modellhaften Charakters im Rahmen des „Innovationsfonds“, die
a) die Ausbildungs- und/oder Beschäftigungsreife der Zielgruppe unterstützen und
verbessern.
b) die Hemmnisse auf der Unternehmensseite abbauen, um Menschen aus der Zielgruppe
auszubilden und zu beschäftigen.
Zusätzlich zu den Förderbausteinen nach Nummern 2.1 bis 2.5 werden folgende Fördergegenstände gefördert:
2.6
Ausgaben für Fahrten
Gefördert werden Ausgaben für Fahrten von Teilnehmenden der Förderbausteine nach Nummern 2.1 bis 2.5.
2.7
Kinderbetreuung
Gefördert werden Ausgaben für eine kursbegleitende Kinderbetreuung.
3
Zuwendungsempfangende
3.1
Förderbausteine nach Nummern 2.1 bis 2.4:
Zuwendungsempfangende sind die Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen.
3.2
Förderbaustein nach Nummer 2.5:
Zuwendungsempfangende sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Betriebe, Wirtschaftsförderungseinrichtungen, Träger von beruflichen Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen, Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbände sowie Kammern, Kommunen sowie lokale wirtschaftliche und zivilgesellschaftliche Akteure, Vereine und Stiftungen.
Im Rahmen der Förderung nach Nummern 2.1 bis 2.5 ist eine Weiterleitung der Zuwendung unter Beachtung der Nummer 12 VVG zu § 44 LHO zugelassen. In Fällen der Weiterleitung ist der Musterweiterleitungsvertrag zu verwenden, der von der Bewilligungsbehörde bereitgestellt wird.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Für alle Förderbausteine gilt:
Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.
Die Teilnahme von geflüchteten Frauen soll insbesondere gefördert werden.
Gefördert werden geflüchtete Menschen, sofern sie sich nicht in den Landesaufnahmeeinrichtungen befinden oder Gefährder und ausreisepflichtige Personen mit schweren Straftaten sind.
4.2
Ausgaben für die Kinderbetreuung:
Voraussetzung für die Gewährung der Kinderbetreuungspauschale ist die Abgabe einer Erklärung gemäß der Anlage 10 durch die Teilnehmenden, die vom Zuwendungsempfangenden nachzureichen ist.
4.3
Förderbausteine nach Nummern 2.1 bis 2.4:
Mit der Antragstellung ist eine schriftliche Vereinbarung über eine fachübergreifende Zusammenarbeit innerhalb der kommunalen Verwaltung, aber auch mit den Infrastrukturen vor Ort vorzulegen. Das integrierte Vorgehen ist im Rahmen der Projektbeschreibung darzustellen, zum Beispiel über Letter-Of-Intent oder Kooperationsvereinbarung.
Die Beantragung erfolgt in einem Antrag, wobei eine parallele Umsetzung der Förderbausteine nach Nummern 2.1 bis 2.4 durch die Antragstellenden vorzusehen ist. Hiervon kann allein in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Eine Entscheidung hierüber obliegt der Bewilligungsbehörde.
4.4
Förderbaustein nach Nummer 2.1:
Es wird ein Betreuungsschlüssel von 1:20 zugrunde gelegt. Für Ein- und Austritte aus der Beratung wird eine gewisse Flexibilität zugelassen, so dass freiwerdende Betreuungsplätze im Coaching nach Möglichkeit nachzubesetzen sind.
Qualifikationsanforderungen:
Der Coach verfügt mindestens über einen Fachhochschul- oder Bachelorabschluss im sozialpädagogischen Bereich, in sozialer Arbeit oder im vergleichbaren Fachbereich oder einen anderen, mindestens dem Niveau 6 des deutschen Qualifikationsrahmens zugeordneten formalen Abschluss und muss mindestens 2 Jahre beruflich tätig gewesen sein. Hiervon kann in Abstimmung mit den für Arbeit beziehungsweise Integration zuständigen Ministerien in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Eine Entscheidung hierüber obliegt der Bewilligungsbehörde.
4.5
Förderbaustein nach Nummer 2.2:
Die Höchstgrenze an Qualifizierungsstunden je Teilnehmenden liegt bei 30 Stunden pro Woche. Die Durchführung einer Qualifizierung durch einen Coach gemäß dem Förderbaustein nach Nummer 2.1 ist ausgeschlossen.
Kursträger sind:
a) rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen anerkannten Bildungseinrichtungen,
b) die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Integrationskursträger,
c) anerkannte Träger der Jugendhilfe aus dem Bereich der Jugendberufshilfe mit einschlägigen Erfahrungen oder
d) Träger, die über eine Trägeranerkennung oder Maßnahmenanerkennung auf sonstiger gesetzlicher Basis verfügen (Sozialgesetzbuch/Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung, Bildungsurlaubsgesetz).
4.6
Förderbaustein nach Nummer 2.3:
Das Angebot hat die schulischen Unterrichtsfächer und Lernbereiche gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen zu umfassen.
Darüber hinaus sind den Fachunterricht flankierend Deutsch als Fremdsprache beziehungsweise Deutsch als Zweitsprache (DaF/DaZ) und Kurse zur Stärkung der Kernkompetenz „Lernen lernen“ verpflichtend zu unterrichten. Der Umfang richtet sich nach dem individuellen Förderbedarf, es müssen aber mindestens 300 Unterrichtseinheiten (UE) DaF/DaZ und mindestens 300 UE zur Stärkung der Kernkompetenz „Lernen lernen“ erteilt werden.
Dabei wird zwischen zwei Arten von Kursen unterschieden:
Homogene Kurse:
Das sind Kurse, die ausschließlich aus der Zielgruppe von der Landesinitiative Durchstarten in Ausbildung und Arbeit bestehen. Hier sind die Ausgaben für den Fachunterricht und die verpflichtenden Zusatzmodule DaF/DaZ und „Lernen lernen“ förderfähig.
Heterogene Kurse:
Das sind Kurse, in denen Teilnehmende aus der Zielgruppe von der Landesinitiative Durchstarten in Ausbildung und Arbeit noch freie Plätze belegen. Hier wird der Fachunterricht bereits durch einen anderen Zuwendungsgeber bereitgestellt. Bei Zuweisung von Teilnehmenden in einen solchen durch einen anderen Zuwendungsgeber finanzierten Kurs sind nur noch die Ausgaben für die Erteilung der Zusatzinhalte DaF/DaZ und die Kompetenzbildung „Lernen lernen“ förderfähig.
Jeder Kurs beginnt mit einer individuellen Sprachstandsermittlung.
Die Kursgröße muss zu Kursbeginn bei mindestens acht und höchstens 16 Teilnehmenden liegen.
Der Antragstellende hat im Antrag zu erklären, dass die im Aufruf genannten konzeptionellen Rahmenbedingungen für die Kurse erfüllt sind.
Kursträger sind rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen anerkannten Bildungseinrichtungen.
4.7
Förderbaustein nach Nummer 2.4:
Kurse und Maßnahmen zur (Wieder-)Herstellung der Schul- beziehungsweise Ausbildungsreife oder Studierfähigkeit sind:
a) Jugendintegrationskurse, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gefördert werden, aber für die Zielgruppe nicht zugänglich sind.
b) Neu geschaffene innovative niedrigschwellige Kurse, die Elemente der Deutschförderung und beruflichen Orientierung enthalten sowie zum Beispiel Kenntnisse in Englisch, Mathematik oder Schlüsselqualifikationen vermitteln.
Der Antragstellende hat im Antrag zu erklären, dass die im Aufruf genannten konzeptionellen Rahmenbedingungen für die Kurse erfüllt sind.
Kursträger sind:
a) rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen anerkannten Bildungseinrichtungen,
b) die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Integrationskursträger oder
c) anerkannte Träger der Jugendhilfe aus dem Bereich der Jugendberufshilfe mit einschlägigen Erfahrungen.
4.8
Förderbaustein nach Nummer 2.5:
Die Unterstützung der Kommune für die Projektidee ist einzuholen. Das positive Votum der Kommune ist zum Beispiel in einem „Letter-Of-Intent“ oder in einer Kooperationsvereinbarung darzulegen.
Eine Beteiligung durch Dritte ist möglich und durch einen „Letter-Of-Intent“ zu belegen. Wird die Maßnahme oder das Projekt durch Dritte mitfinanziert, haben diese ihre Beteiligung durch eine schriftliche Zusage verbindlich zu bestätigen.
Inhalte innovativer Maßnahmen und Projekte haben sich neben der unter Nummer 1.1 genannten Zielgruppe zu beziehen auf insbesondere:
a) geflüchtete Menschen, die sich im Vorfeld oder bereits in einer Ausbildung befinden,
b) geflüchtete Frauen,
c) Menschen, die über eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylgesetz verfügen und von der 3+2 Regelung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz bereits profitieren,
d) Menschen, die über eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylgesetz verfügen und potenziell von der 3+2 Regelung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz profitieren können.
5
Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung erfolgt in Form der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichungen sind insoweit zulässig als das jeweilige Haushaltsgesetz Ausnahmen von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils vorsieht
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Zuweisung/Zuschuss.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungshöchstgrenzen für die Förderbausteine nach Nummern 2.1 bis 2.4 und Fördergegenstände nach Nummern 2.6 und 2.7:
Den Kommunen wird ein Höchstbetrag zur Verfügung gestellt. Grundlage für diese Zuwendungshöchstgrenze ist der Verteilungsschlüssel nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) 2019. Die Zuwendungshöchstgrenze ist der Anlage 1 zu entnehmen und kann von Kreisen und kreisfreien Städten für die Umsetzung beantragt werden.
5.4.2
Ausgaben für Fahrten:
Bemessungsgrundlage für die Förderung von Fahrten ist die Pauschale von 30 Euro pro Monat und Teilnehmenden nach Nummer P1 der Anlage 2.
Förderfähige Ausgaben sind Ausgaben für Fahrten von Teilnehmenden. Für Teilnehmende, die ausschließlich eine Maßnahme nach dem Förderbaustein gemäß Nummer 2.1 besuchen oder die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, wird keine Pauschale für Fahrten gewährt, außer sie haben keine Möglichkeit, eine ermäßigte Fahrkarte über den Arbeitgeber zu beziehen.
5.4.3
Ausgaben für die Kinderbetreuung:
Bemessungsgrundlage für eine kursbegleitende Kinderbetreuung ist die Pauschale von 130 Euro nach Nummer P2 der Anlage 2, die je Teilnehmendem pro Kind und Monat gewährt werden kann für betreuungsbedürftige und nicht der Schulpflicht unterliegende Kinder von Kursteilnehmenden, für die kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot besteht.
5.5
Personal- und arbeitsplatzbezogene Sachausgaben
5.5.1
Förderbaustein nach Nummer 2.1:
Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die Pauschale von 6.600 Euro für ein Vollzeitäquivalent nach Nummer F2 der Anlage 2. Die Pauschale kann auch anteilig gewährt werden. Der Stellenanteil einer Stelle darf den Umfang von 25 Prozent einer Vollzeitstelle nicht unterschreiten. Bei Personal, welches nicht den gesamten Monat in der Maßnahme eingesetzt ist, ist der Bemessungsbetrag anteilig anzuwenden. Die Berechnung erfolgt nach der Dreißigstel-Methode anteilig für die eingesetzten Tage. Dabei ist jeder Monat unabhängig von seiner tatsächlichen Länge mit 30 Tagen anzusetzen.
5.5.2
Förderbaustein nach Nummer 2.2:
Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die Pauschale von 46 Euro nach Nummer P3 der Anlage 2 pro Qualifizierungsstunde (Umfang 60 Minuten).
5.5.3
Förderbaustein nach Nummer 2.3:
Homogene Kurse:
Bemessungsgrundlage für die Förderung von Kursteilnehmenden in homogenen Kursen, also Kurse, die ausschließlich aus der Zielgruppe von der Landesinitiative Durchstarten in Ausbildung und Arbeit bestehen, ist die Pauschale von 4 500 Euro nach Nummer P5 der Anlage 2 pro Teilnehmenden und Kurs.
Heterogene Kurse:
Bemessungsgrundlage für die Förderung von Kursteilnehmenden in heterogenen Kursen, also Kurse, in denen Teilnehmende aus der Zielgruppe von Durchstarten in Ausbildung und Arbeit noch freie Plätze belegen ist, die Pauschale von 2 000 Euro nach Nummer P6 der Anlage 2.
Besuchen Kursteilnehmende des Förderbausteins nach Nummer 2.3 weniger als 50 Prozent des Kurses, ist der jeweilige Bemessungsbetrag auf 50 Prozent der Pauschale zu kürzen.
5.5.4
Förderbaustein nach Nummer 2.4:
Bestehende Jugendintegrationskurse:
Bemessungsgrundlage für die Förderung der Teilnahme an bereits bestehenden Jugendintegrationskursen ist die Pauschale von 3,90 Euro pro Teilnehmenden und Stunde nach Nummer P7 der Anlage 2.
Darüber hinaus werden für die Teilnahme in bestehenden Jugendintegrationskursen im Rahmen der projektbezogenen Sachausgaben für den Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ)“ Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 87,84 Euro anerkannt. Für den skalierten Test „Leben in Deutschland“ wird ein Höchstbetrag von 18,65 Euro als zuwendungsfähig anerkannt.
Neu geschaffene innovative niedrigschwellige Kurse:
Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die Pauschale von 37,50 Euro nach Nummer P4 der Anlage 2 für Unterrichtsstunden (Umfang 45 Minuten).
5.5.5
Förderbaustein nach Nummer 2.5:
Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die Pauschalen nach Nummern F1 bis F3 der Anlage 2. Die jeweilige Pauschale kann auch anteilig gewährt werden. Der Stellenanteil einer Stelle darf den Umfang von 25 Prozent einer Vollzeitstelle nicht unterschreiten. Bei Personal, welches nicht den gesamten Monat in der Maßnahme eingesetzt ist, ist der Bemessungsbetrag anteilig anzuwenden. Die Berechnung erfolgt nach der Dreißigstel-Methode anteilig für die eingesetzten Tage. Dabei ist jeder Monat unabhängig von seiner tatsächlichen Länge mit 30 Tagen anzusetzen.
Projektbezogene Sachausgaben:
Förderbausteine nach Nummern 2.1 bis 2.4:
Ausschließlich Prüfungsgebühren sind als projektbezogene Sachausgaben zuwendungsfähig.
Förderbaustein nach Nummer 2.5:
Projektbezogene Sachausgaben sind förderfähig.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Dauer der Förderung
Die Förderung erfolgt bis längstens zum 30.06.2022.
6.2
Besondere Nebenbestimmungen:
Die Zuwendungsempfangenden verpflichten sich:
a) am Erfahrungstransfer teilzunehmen.
b) das Programm-Monitoring sicherzustellen. Hierfür wird ein Online-Erfassungsinstrument zur Verfügung gestellt.
6.2.1
Pauschale für Fahrten
Der Zuwendungsempfangende erhält für die Teilnehmenden, die ausschließlich eine Maßnahme des Förderbausteins nach Nummer 2.1. besuchen, keine Pauschale für die Ausgaben von Fahrten.
Beenden die Teilnehmenden die Maßnahme vorzeitig, wird die Pauschale für Fahrten bis zum Ende des laufenden Monats gewährt. Sofern die Maßnahme im laufenden Monat beginnt oder endet, wird die Pauschale für Fahrten für den gesamten Monat gewährt.
6.2.2
Kinderbetreuung
Beenden die Teilnehmenden die Maßnahme vorzeitig, wird die Pauschale für Kinderbetreuung bis zum Ende des laufenden Monats gewährt. Sofern die Maßnahme im laufenden Monat beginnt oder endet, wird die Pauschale für Kinderbetreuung für den gesamten Monat gewährt.
7
Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Förderbausteine nach Nummern 2.1 bis 2.4:
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind nach dem Muster gemäß der Anlage 3 zu stellen. Dieses wird in elektronischer Form im Internet bei der Bezirksregierung Arnsberg, Kompetenzzentrum für Integration (KfI) unter http://www.kfi.nrw.de“ zum Download angeboten.
Förderbaustein nach Nummer 2.5
Eine Bewerbung erfolgt zu den auf der Webseite „www.durchstarten.nrw“ genannten Stichtagen mit einer Projektkonzeption über den Vordruck gemäß Anlage 5 (Bewerbungsbogen) einschließlich Finanzierungsplan. Die Bewerbung erfolgt ausschließlich auf dem elektronischen Weg unter der zentralen E-Mail-Adresse innovationsfonds@mags.nrw.de bei der Geschäftsstelle des Steuerkreises „Innovationsfonds“.
Zur Projektkonzeption wird durch das für Arbeit zuständige Ministerium eine fachliche Stellungnahme der Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH (G.I.B.) und der Landesweiten Koordinierungsstelle Kommunale Integrationszentren herangezogen. Weitere fachliche Stellungnahmen können bei Bedarf eingeholt werden.
Eine Entscheidung über die grundsätzliche Förderfähigkeit und die Auswahl der eingereichten Projekte erfolgt anhand der vorliegenden Stellungnahmen zur Projektkonzeption durch ein unabhängiges Expertengremium, dem „Steuerkreis Innovationsfonds“, der nach Beratung und Befassung im Rahmen einer Sitzung oder per Umlaufbeschluss eine einvernehmliche Förderempfehlung zum Vorhaben ausspricht. Die Bewerber mit Förderempfehlung werden dann vom Steuerkreis zur Antragstellung aufgefordert. Anträge sind nach dem Muster gemäß der Anlage 4 zu stellen. Dieses wird ebenfalls in elektronischer Form im Internet unter „http://www.kfi.nrw.de“ zum Download angeboten. Die abschließende Förderentscheidung obliegt der Bewilligungsbehörde. Maßgeblich für die Entscheidung über die Förderung eines Modellprojekts sind das Innovationspotenzial und die Aussicht auf die Verstetigung des Vorhabens.
7.1.2
Termine
Anträge für die Förderbausteine nach Nummern 2.1 bis 2.4 sollen bis zum 31. Januar 2020 (Ordnungsfrist) gestellt werden und sind bis spätestens bis zum 31. März 2020 (Ausschlussfrist) zu stellen. Anträge, die bis zum 31. Januar 2020 eingereicht werden, werden vorrangig geprüft.
Für den Förderbaustein nach Nummer 2.5 werden regelmäßig auf der Webseite „www.durchstarten.nrw“ Bewerbungsstichtage veröffentlicht.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die Bewilligung erfolgt für die Förderbausteine nach Nummern 2.1 bis 2.4 nach dem Muster gemäß Anlage 12 und für den Förderbaustein nach Nummer 2.5 nach dem Muster gemäß Anlage 13.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird auf Anforderung für das jeweilige Quartal zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November ausgezahlt. Hierfür ist das Muster gemäß Anlage 8 zu verwenden. Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung den Zuwendungsempfangenden für Ausgaben zustehen. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis gemäß dem Muster der Anlage 9 ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen.
7.4.1
Für den Förderbaustein nach Nummer 2.1:
Der Nachweis über die Beschäftigung des eingesetzten Personals erfolgt durch Vorlage des Arbeitsvertrages oder durch eine schriftliche Anweisung zum Personaleinsatz. Hierfür ist das Muster gemäß Anlage 14 zu verwenden.
Der Nachweis der Beratungstätigkeit ist durch eine monatliche Erklärung des Coachs zu erbringen, in der die durchgeführte Beratung zu dokumentieren ist. Diese ist von dem Coach beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen. Hierfür ist das Muster gemäß Anlage 15 zu verwenden.
7.4.2
Für den Förderbaustein nach Nummer 2.2:
Der Nachweis der Qualifizierungsstunden ist durch eine monatliche Erklärung der Lehrkraft und eine monatliche Teilnahmebescheinigung der Teilnehmenden zu erbringen, in der die durchgeführten Qualifizierungsstunden zu dokumentieren sind. Diese sind von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen. Hierfür ist das Muster gemäß Anlage 16 zu verwenden.
7.4.3
Für den Förderbaustein nach Nummer 2.3:
Der Nachweis der Teilnahme ist durch eine monatliche Teilnahmebescheinigung zu erbringen, in der die durchgeführten Unterrichtsstunden und zusätzlichen Kurse zur Sprachförderung und zur Kompetenzentwicklung „Lernen lernen“ zu dokumentieren sind. Dieser ist von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen. Hierfür ist das Muster gemäß Anlage 16 zu verwenden.
7.4.4
Für den Förderbaustein nach Nummer 2.4:
Der Nachweis über die Beschäftigung des eingesetzten Personals erfolgt durch Vorlage des Arbeitsvertrages oder durch schriftliche Anweisung zum Personaleinsatz. Hierfür ist das Muster gemäß Anlage 14 zu verwenden.
Der Nachweis der Teilnahme ist durch eine monatliche Erklärung der Lehrkraft zu erbringen, in der die durchgeführten Unterrichtsstunden zu dokumentieren sind. Diese ist von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen. Hierfür ist das Muster gemäß Anlage 16 zu verwenden.
7.4.5
Für den Förderbaustein nach Nummer 2.5:
Der Nachweis über die Beschäftigung des eingesetzten Personals erfolgt durch Vorlage des Arbeitsvertrages.
Projektbezogene Sachausgaben sind als tatsächlich entstandene zuwendungsfähige Ausgaben nachzuweisen.
7.4.6
Ausgabe für Fahrten
Der Nachweis der Verwendung für die Pauschale für Fahrten ist durch eine monatliche Teilnahmebescheinigung zu erbringen. Diese ist von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen. Hierfür ist das Muster gemäß Anlage 18 zu verwenden.
7.4.7
Kinderbetreuung
Der Nachweis der Verwendung für die Pauschale zur Kinderbetreuung ist durch die Vorlage eines monatlichen Teilnehmernachweises zu erbringen. Hierfür ist das Muster gemäß Anlage 18 zu verwenden. Diese ist von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
Dem Verwendungsnachweis ist die Erklärung gemäß dem Muster der Anlage 10 beizufügen.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Hinweise
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 18. Dezember 2019 in Kraft und am 30. September 2024 außer Kraft.
Die Muster und Anlagen (1-18) werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die nichtamtliche elektronische Fassung des Ministerialblatts für das Land Nordrhein-Westfalen (MBI. NRW.) und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblatts für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBI. NRW.) möglich. Die Muster und Anlagen sind auch bei der Bezirksregierung Arnsberg, Kompetenzzentrum für Integration (KfI) unter http://www.kfi.nrw.de erhältlich.
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 – Übersicht über die Zuwendungshöchstgrenzen für die Umsetzung der Bausteine nach Nummern 2.1 - 2.4
Anlage 2 – Übersicht Pauschalen Landesinitiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“
Anlage 3 – Antragsvordruck Bausteine nach Nummern 2.1 – 2.4
Anlage 4 – Antragsvordruck Baustein nach Nummer 2.5
Anlage 5 – Bewerbungsbogen für den Baustein nach Nummer 2.5
Anlage 6 – Weiterleitung der Zuwendung
Anlage 7 – Weiterleitungsvertrag
Anlage 8 – Auszahlungsanforderung
Anlage 9 – VN/ZN
Anlage 10 – Erklärung zur Kinderbetreuung
Anlage 11 – Tätigkeitsdarstellung
Anlage 12 - Zuwendungsbescheid Bausteine nach Nummern 2.1 - 2.4
Anlage 13 – Zuwendungsbescheid Baustein nach Nummer 2.5
Anlage 14 – Anweisung zum Personaleinsatz
Anlage 15 – Monatlicher Teilnahmenachweis Coaching nach Nummer 2.1
Anlage 16 – Monatlicher Teilnahmenachweis Qualifizierung (Stundenzettel) nach Nummer 2.2 bis 2.4
Anlage 17 – Maßnahmeplanung über das im Projekt eingesetzte Personal
Anlage 18 – Monatlicher Teilnahmenachweis zum Nachweis der Inanspruchnahme der Pauschale für Fahrten / Pauschale für Kinderbetreuung
- MBl. NRW. 2020 S. 29