Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 2 vom 24.1.2020 Seite 19 bis 38

Benennung als amtliche Laboratorien für den Nachweis von Trichinen in Fleisch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz VI-3 – 40.75.00
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Benennung als amtliche Laboratorien für den Nachweis von Trichinen in Fleisch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz VI-3 – 40.75.00

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Benennung als amtliche Laboratorien
für den Nachweis von Trichinen in Fleisch

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
VI-3 – 40.75.00

Vom 18. Dezember 2019

1 Benennung

Als amtliche Laboratorien, die mit dem Nachweis von Trichinen in Fleisch befasst sind, können benannt werden

a) im Sinne von Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) akkreditierte Laboratorien nach Maßgabe des Artikels 37 der Verordnung über amtliche Kontrollen;

b) Einrichtungen, auch wenn sie die in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung über amtliche Kontrollen genannte Bedingung nicht erfüllen, nach Maßgabe des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über amtliche Kontrollen (im Folgenden: Laboratorien).

2 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die unter Nummer 1 aufgeführten Benennungen ergibt sich aus

a) § 4 Nummer 7 der Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung;

b) § 1 Absatz 1 Nummer 1 Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.

3 Laboratorien nach Artikel 40

Für den Fall der Benennung nach Maßgabe des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über amtliche Kontrollen gilt:

3.1
Die Laboratorien dürfen ausschließlich mit dem Nachweis von Trichinen in Fleisch befasst sein (Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung über amtliche Kontrollen).

Sollten in Laboratorien weitere Analysen im Rahmen der Fleischhygiene durchgeführt werden (zum Beispiel pH-Wert-Messung, Wässrigkeit, Sensorik, bakteriologische Untersuchungen), ist die ausschließliche Befassung mit dem Nachweis von Trichinen in Fleisch durch Organisationsmaßnahmen sicherzustellen.

3.2
Zum Nachweis von Trichinen dürfen ausschließlich die Methoden gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) verwendet werden (Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung über amtliche Kontrollen).

Die verwendete Nachweismethode ist in der Benennung anzugeben und deren Durchführung ist im Rahmen der laborinternen Qualitätssicherung zu dokumentieren.

3.3
Trichinenuntersuchungen dürfen nur unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder eines gemäß Artikel 37 Absatz 1 benannten und nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung über amtliche Kontrollen genannten Methoden akkreditierten amtlichen Laboratoriums durchgeführt werden (Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung über amtliche Kontrollen).

In Nordrhein-Westfalen dürfen Trichinenuntersuchungen unter der Aufsicht der Kreisordnungsbehörde durchgeführt werden.

Diese bedient sich des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Rhein-Ruhr-Wupper (AöR), um regelmäßig in Form eines Audits die Organisation, die technischen und baulichen Voraussetzungen, die Arbeit und Dokumentation sowie die Teilnahme des Personals an Fortbildungsmaßnahmen der Laboratorien zu prüfen, einschlägige Dokumente, insbesondere die erforderlichen Prüfmethoden (PM) und Standard Operation Procedures (SOP), in der jeweils aktuellen Version in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen und regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laboratorien zu ermöglichen.

Die Kreisordnungsbehörde nutzt die Ergebnisse dieser Audits zur Bewertung des Laboratoriums und leitet daraus regelmäßig notwendige Maßnahmen in der Aufsicht ab.

3.4
Die Laboratorien müssen sich regelmäßig und mit zufriedenstellendem Ergebnis an den Laborvergleichstests oder Eignungstests beteiligen, die von den nationalen Referenzlaboratorien für die von ihnen verwendeten Methoden zum Trichinennachweis organisiert werden (Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung über amtliche Kontrollen).

Diese Beteiligung ist umfassend durch die Laboratorien zu dokumentieren.

3.5
Die Kreisordnungsbehörden berichten jährlich über die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durchgeführten Untersuchungen auf Trichinen. Werden die Daten elektronisch erfasst und stehen sie im integrierten Datenverarbeitungssystem Verbraucherschutz (IDV) zur Verfügung, entfällt eine gesonderte Berichtspflicht. Die übermittelten Daten werden für amtliche Zwecke, auch für Berichte an die Unions- und Bundesbehörden weiterverwendet.

4 Landesamt

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wird im Rahmen seiner Fachaufsicht über die Kreisordnungsbehörden tätig.

4.1
Es beaufsichtigt das Verfahren der Benennung und der Aufsichtsführung der Kreisordnungsbehörden über die Laboratorien in deren jeweiligem Zuständigkeitsbereich.

4.2
Es ist Kontaktstelle zum Bundesinstitut für Risikobewertung und organisiert die Durchführung der unter Nummer 3.4 genannten Tests in Nordrhein-Westfalen.

4.3
Es berichtet jährlich dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium über die Anzahl der Laboratorien und der von diesen durchgeführten Nachweise von Trichinen in Fleisch.

Darüber hinaus legt es jährlich einen bewertenden Bericht über die durchgeführten Tests im Sinne von Nummer 3.4 sowie eine Bewertung der Laboratorien in Bezug auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Qualität der durchgeführten Untersuchungen vor.

5 Inkrafttreten

Der Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 36