Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 3 vom 7.2.2020 Seite 39 bis 58

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse

7820

Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen
landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
- II-5 – 2450.03 –

Vom 27. Januar 2020

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 17. März 2015 (MBl. NRW. S. 257) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach den Wörtern „Verbesserung der“ die Wörter „Verarbeitungs- und“ eingefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.

3. Die Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

a) Der neunte und zehnte Spiegelstrich wird aufgehoben.

b) Der bisherige zwölfte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„- Verordnung (EU) 848/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1),“

4. In Nummer 2.1 Satz 5 wird das Wort „Agrarfreistellungsverordnung“ durch die Angabe „EU-Verordnung Nr. 702/2014“ ersetzt.

5. Die Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Spiegelstrich wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb) Im dritten Spiegelstrich werden die Wörter „deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die landwirtschaftliche Primärproduktion erstreckt,“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „der Land- und Ernährungswirtschaft“ eingefügt.

6. Die Nummer 2.3 wird aufgehoben.

7. Die Nummer 2.4 wird die Nummer 2.3.

8. Die Nummer 2.5 wird die Nummer 2.4 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern “landwirtschaftliches Erzeugnis,“ die Wörter „das im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse genannt ist,“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „nicht-landwirtschaftlichen Erzeugnissen“ die Wörter „(Nicht-Anhang-I-Erzeugnis)“ und nach den Wörtern „ist die Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis“ die Wörter „das im Anhang I des AEUV ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse genannt ist,“ eingefügt.

9. Die Nummer 2.6 wird die Nummer 2.5.

10. Die Nummer 2.7 wird die Nummer 2.6 und wie folgt gefasst:

„2.6
Unternehmensgrößen

KMU umfassen Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen.

Mittelgroße Unternehmen sind Unternehmen oberhalb der KMU, die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von 200 Millionen Euro nicht überschreiten.

Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes werden jeweils die Bestimmungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 702/2014 angewendet.“

11. Die Nummern 2.8 und 2.9 werden die Nummern 2.7 und 2.8.

12. Die Nummer 2.10 wird die Nummer 2.9 und die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ wird durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 848/2018“ ersetzt.

13. Die Nummer 2.11 wird die Nummer 2.10 und wie folgt gefasst:

„2.10
Geschäftsplan

Der Geschäftsplan enthält zumindest die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 genannten Angaben.“

14. Nummer 3.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender erster Spiegelstrich eingefügt:
„- Erzeugerzusammenschlüssen,“

b) Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht, sowie von“

c) Der dritte Spiegelstrich wird gestrichen.

d) Im neuen dritten Spiegelstrich werden die Wörter „landwirtschaftlichen Unternehmen und“ gestrichen und die Wörter „oder deren Mitglieder“ angefügt.

15. In der Nummer 3.2.1 Satz 1 wird das Wort „marktgerechter“ durch das Wort „marktgerechten“ ersetzt.

16. Die Nummer 3.2.2 wird aufgehoben.

17. Die Nummer 3.2.3 wird die Nummer 3.2.2, die Wörter „andere Kosten“ werden durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt und nach den Wörtern „Durchführung der“ das Wort „geförderten“ eingefügt.

18. Die Nummer 3.2.4 wird aufgehoben.

19. Die Nummer 3.2.5 wird die Nummer 3.2.3 und die Angabe „Juni 1993, aktualisiert“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.

20. In der Nummer 3.3 dritter Spiegelstrich wird nach dem Wort „Gruppen“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

21. Die Nummer 3.4.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung können nur gefördert werden, wenn sie mindestens 40 Prozent ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, für wenigstens fünf Jahre ab Fertigstellung durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten.“

b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

22. Die Nummer 3.4.2 wird wie folgt gefasst:

„3.4.2
Wirtschaftlichkeit

Im Rahmen des Investitionskonzeptes ist ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie normaler Absatzmöglichkeiten zu erbringen.“

23. In Nummer 3.4.3 Satz 2 wird das Wort „Kleinunternehmen“ durch die Wörter „kleine Unternehmen“ ersetzt.

24. Die Nummer 3.4.4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender erster Satz eingefügt:

„Für Erzeugerzusammenschlüsse gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nummern 4.4.1 und 4.4.3.“

b) In Satz zwei werden die Wörter „beziehungsweise der operationellen Gruppe“ gestrichen.

25. Nach Nummer 3.4.7 wird folgende Nummer 3.4.8 eingefügt:

„3.4.8
Die verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigneter Weise darzustellen.“

26. Die bisherige Nummer 3.4.8 wird die Nummer 3.4.9 und wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird vor dem Wort „Umbau“ das Wort “der“ eingefügt.

b) In Buchstabe c wird das Wort „Eingebrachte“ durch das Wort „eingebrachte“ ersetzt.

c) In Buchstabe i wird nach dem Wort „Zinsen,“ das Wort „Leasingkosten,“ und nach den Wörtern „Patenten und“ die Wörter „nicht an die zu fördernde Investition gebundenen“ eingefügt.

d) Der Buchstabe n wird wie folgt gefasst:

„n) Verwaltungskosten der Länder,“.

e) In Buchstabe p werden die Wörter „Schweinen, Rindern und Geflügel“ durch das Wort „Nutztieren“ und nach dem Wort „entsprechend“ die Angabe „Anhang III Abschnitt I“ und nach der Angabe „Kapitel VII Ziffer 1“ die Angabe „oder Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Ziffer 8“ eingefügt.

f) Der Buchstabe s wird aufgehoben.

g) Der Buchstabe t wird der Buchstabe s.

h) Der Buchstabe u wird der Buchstabe t und das Wort „Anteilige“ durch das Wort „anteilige“ ersetzt.

i) Der Buchstabe v wird der Buchstabe u und nach dem Wort „EU-Normen“ werden die Wörter „(Umwelt- und Hygienevorschriften)“ eingefügt.

j) Der Buchstabe w wird der Buchstabe v.

27. Nummer 3.5.4.1 wird wie folgt geändert:

a) Der Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) Im Doppelbuchstaben bb wird das Wort „Kleine“ durch die Wörter „Kleinst-, kleine“ und das Wort „mittelständisch“ durch das Wort „mittlere“ ersetzt.

bb) Der Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.

b) Der Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Bei ökologischen und/oder regionalen Projekten erhöht sich der unter Buchstabe a angegebene Fördersatz um bis zu 5 Prozentpunkte.“

28. In der Nummer 3.5.4.2 werden die Wörter „nicht-landwirtschaftlichen“ durch die Wörter „landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I-“ ersetzt.

29. In der Nummer 3.6.1 wird folgender Satz 1 eingefügt:

„Der Zuschuss je Vorhaben ist auf höchstens 1 000 000 Euro begrenzt.“

30. Die Nummer 3.6.2 wird wie folgt gefasst:

„3.6.2
Anmeldeschwellen

Im Rahmen der beihilferechtlichen Freistellung dieses Fördergrundsatzes nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gilt die Anmeldeschwelle von 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.“

31. In Nummer 4.4.1 Satz 2 wird das Wort „Zusammenschluss“ durch das Wort „Erzeugerzusammenschluss“ ersetzt.

32. Die Nummer 4.4.3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Erzeugerzusammenschlüsse müssen von der zuständigen Behörde auf Basis ihres vorgelegten Geschäftsplans förmlich anerkannt werden.“

b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Konzeption“ durch die Wörter „Der Geschäftsplan“ ersetzt.

33. Die Nummer 4.4.6 wird aufgehoben.

34. Die Nummer 4.4.7 wird die Nummer 4.4.6 und wie folgt geändert

a) Der Buchstabe f wird aufgehoben.

b) Der Buchstabe g wird der Buchstabe f.

c) Der Buchstabe h wird der Buchstabe g und das Wort „Erzeugerzusammenschlüsse“ durch das Wort „Erzeugerorganisationen“ ersetzt.

e) Der Buchstabe i wird der Buchstabe h.

f) Der Buchstabe j wird der Buchstabe i und wie folgt gefasst:

„i) Erzeugerzusammenschlüsse, deren Ziele mit den Artikeln 152 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unvereinbar sind, “.

h) Der Buchstabe k wird aufgehoben.

i) Die Buchstaben l und m werden die Buchstaben j und k.

35. Die Nummer 4.4.8 wird die Nummer 4.4.7.

36. Die Nummer 4.5.4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

b) Im neuen Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „den Erzeugerzusammenschlüssen“ eingefügt.

c) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Für Erzeugerzusammenschlüsse, die ausschließlich Qualitätsprodukte erfassen, verarbeiten oder vermarkten, gelten jeweils um 15 Prozentpunkte höhere Zuwendungshöchstgrenzen“.

d) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der Zuwendungen zu den Organisationsaufgaben darf den in der Anlage angegebenen prozentualen Anteil der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeugerzusammenschlusses nicht übersteigen.“

e) Satz 6 wird aufgehoben.

37. Die Nummer 4.5.7 wird aufgehoben.

38. Die Nummern 5 bis 5.5.4 werden aufgehoben.

39. Die Nummer 6 wird die Nummer 5.

40. Die Nummer 6.1 wird die Nummer 5.1 und wie folgt gefasst:

„5.1
Zuwendungszweck

Die Förderung zielt darauf ab, durch Zusammenarbeit die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besser an die Erfordernisse des Marktes und einer nachhaltigen Entwicklung anzupassen, Versorgungsketten und die nachhaltige Versorgung mit Lebens-, Futtermitteln und Biomaterialien effizienter zu machen und einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz sowie eine Anpassung an den Klimawandel zu leisten, die regionale Zusammenarbeit zu stärken und damit zur Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten im Markt beizutragen.

Die GAK-Maßnahme ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.“

41. Die Nummer 6.2 wird die Nummer 5.2.

42. Die Nummer 6.2.1 wird die Nummer 5.2.1 und wie folgt gefasst:

„5.2.1
Gegenstand der Förderung

Förderfähig im Rahmen der Zusammenarbeit sind im Bereich der Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher und Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse eine horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung logistischer Plattformen für die Förderung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte.“

43. Die Nummer 6.2.2 wird die Nummer 5.2.2 und wie folgt geändert:

In Buchstabe c werden die Wörter „oder einer auf Innovation ausgerichteten Aktion“ gestrichen.

44. Die Nummer 6.2.3 wird die Nummer 5.2.3.

45. Die Nummer 6.4 wird die Nummer 5.4.

46. Die Nummer 6.4.1 wird die Nummer 5.4.1 und Satz 2 wird aufgehoben.

47. Die Nummer 6.4.2 wird die Nummer 5.4.2.

48. Die Nummern 6.4.3 und 6.4.4 werden aufgehoben.

49. Die Nummer 6.4.5 wird die Nummer 5.4.3 und die Angabe „EG“ durch die Angabe „EU“ ersetzt.

50. Die Nummer 6.4.6 wird die Nummer 5.4.4 und das Wort „Angang“ durch das Wort „Anhang“ ersetzt.

52. Nach Nummer 5.4.4 werden folgende Nummern 5.4.5 bis 5.5.2 eingefügt:

„5.4.5
Die Förderung von Kooperationen setzt voraus, dass sich mindestens zwei Einrichtungen an der Kooperation beteiligen.

5.5
Förderausschluss

5.5.1
Kooperationen in Schwierigkeiten

Kooperationen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen, werden nicht gefördert.

5.5.2
Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, werden nicht gefördert.“

53. Die Nummern 6.5 bis 6.5.3 werden die Nummern 5.6 bis 5.6.3.

54. Die Nummer 6.5.4 wird die Nummer 5.6.4 und wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Nummer 6.2.2 durch die Nummer 5.2.2 ersetzt.

b) Es werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

„Betrifft die Zuwendung ausschließlich Qualitätserzeugnisse, gelten jeweils um 15 Prozentpunkte höhere Zuwendungshöchstgrenzen.

Der Gesamtbetrag der Zuwendung beläuft sich bei Kooperationen auf bis zu 200 000 Euro.“

c) Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern „bis zu 5 Jahre“ die Wörter „beziehungsweise bis zum Ablauf der Richtlinie“ eingefügt.

d) Im neuen Satz 6 wird nach den Wörtern „Die Zuwendung“ die Angabe „nach Nummer 5.2.2 Buchstabe c“ eingefügt.

55. Die Nummer 6.5.5 wird die Nummer 5.6.5.

56. Die Nummer 7 wird die Nummer 6.

57. Die Nummer 7.1 wird die Nummer 6.1 und nach den Wörtern „Ermessens sowie“ werden die Wörter „bei der Maßnahme „Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung“ eingefügt.

58. Die Nummern 7.2 bis 8.2 werden die Nummern 6.2 bis 7.2.

59. Die Nummer 8.2.1 wird die Nummer 7.2.1 und Satz 2 wird gestrichen.

60. Die Nummern 8.2.2 bis 8.5.1 werden die Nummern 7.2.2 bis 7.5.1.

61. Die Nummer 8.5.2 wird die Nummer 7.5.2 und wie folgt gefasst:

„7.5.2
Kostenplausibilisierung

Für die Plausibilisierung der Kosten sind für ELER geförderte Maßnahmen zur Antragstellung und als Grundlage für die Bewilligung möglichst drei Vergleichsangebote einzureichen. Falls weniger als drei Angebot vorgelegt werden, ist dies in Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde zu begründen.“

62. Die Nummer 8.5.3 wird aufgehoben.

63. Die Nummer 8.6 wird die Nummer 7.6 und der dritte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„- Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gilt nicht. Hierfür gilt folgende Regelung: Aufträge dürfen nur zu wettbewerblichen und wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden. Hierzu sind möglichst drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Direktkäufen und Auftragswerten von weniger als 7 500 Euro (Betrag ohne Mehrwertsteuer) kann generell auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden.“

64. Die Nummer 9 wird die Nummer 8 und in Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

65. Es wird die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Anlage angehängt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 44