Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 6 vom 12.3.2020 Seite 127 bis 150
Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe |
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Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
21210
Änderung der
Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Vom 19. Juni 2019
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 19. Juni 2019 aufgrund des § 42 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882) geändert worden ist, folgende Änderung der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe beschlossen:
Artikel 1
Die Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 22. Mai 1996 (MBl. NRW. S. 1354), die zuletzt durch Satzung vom 2. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 4 bis 8 wie folgt gefasst:
„4. Gebiet Pharmazeutische Analytik und Technologie
5. Gebiet Toxikologie und Ökologie
6. Gebiet Klinische Chemie
7. Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung
8. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen“.
b) Absatz 1 Nummer 9 wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 werden der Aufzählung die Wörter „Medikationsmanagement im Krankenhaus“ angefügt.
2. Dem § 3 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Neben den weiterbildungsbegleitenden Seminaren können auch E-Learning-Angebote anerkannt werden.“
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 4 bis 8 werden wie folgt gefasst:
„4. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Pharmazeutische Analytik und Technologie
5. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Toxikologie und Ökologie
6. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Klinische Chemie
7. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Theoretische und Praktische Ausbildung
8. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen“.
b) Nummer 9 wird aufgehoben.
4. Dem §11 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Die technischen Voraussetzungen für eine Absolvierung der Prüfungen durch Menschen mit Behinderungen sind zu gewährleisten. Auch insbesondere im Hinblick auf den Ort der Prüfung soll auf die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen werden.“
5. Nach §13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang
(1) Wer in einem von § 3 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Apothekerkammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 8 bis 13 entsprechende Anwendung.
(2) Eine nicht abgeschlossene und/oder nicht gleichwertige, von § 3 abweichende Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Apothekerkammer nach Anhörung des zuständigen Prüfungsausschusses.“
6. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe“ gestrichen.
7. Die Anlage zur Weiterbildungsordnung wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 „Gebiet Allgemeinpharmazie“ wird unter der Überschrift „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ nach dem Spiegelstrich „Pharmazeutischer Analytik oder“ der Spiegelstrich „Pharmazeutischer Analytik und Technologie oder“ eingefügt.
b) Nummer 2 „Gebiet Klinische Pharmazie“ wird wie folgt geändert:
aa) Unter der Überschrift „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ wird dem Spiegelstrich „Pharmazeutischer Analytik“ das Wort „oder“ angefügt.
bb) Nach dem neuen Spiegelstrich „Pharmazeutischer Analytik oder“ wird der Spiegelstrich „Pharmazeutischer Analytik und Technologie“ eingefügt.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Gebiet Pharmazeutische Analytik und Technologie
Pharmazeutische Analytik und Technologie ist das Gebiet der Pharmazie, das sich mit der Entwicklung, Produktion, Prüfung und Qualitätssicherung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im industriellen Maßstab befasst. Dabei sind von besonderer Bedeutung:
- die Überführung eines Stoffes oder Stoffgemisches in eine therapeutisch anwendbare Arzneiform mit dem Ziel, eine optimale Wirksamkeit, Verträglichkeit und Stabilität zu erreichen,
- die Entwicklung, Validierung und Anwendung geeigneter Herstellungstechniken und die Etablierung im kommerziellen Produktionsmaßstab,
- die Charakterisierung, Spezifizierung, Prüfung, Bewertung und Dokumentation der pharmazeutischen Qualität von Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Ausgangsmaterialien, Arzneizubereitungen und Medizinprodukten unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens,
- die Entwicklung, Validierung und Anwendung analytischer Verfahren nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik und
- die Entwicklung, Implementierung und Anwendung geeigneter qualitätssichernder Verfahren.
Weiterbildungsziel
Eingehende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in diesem Gebiet, so dass die weitergebildete Apothekerin oder der weitergebildete Apotheker
- Arzneiformen entwickelt mit dem Ziel, die optimale Qualität, Wirksamkeit, Sicherheit und Anwenderfreundlichkeit zu erreichen,
- geeignete Herstellungstechniken unter Auswahl geeigneter Materialien entwickelt, validiert und anwendet und diese im Produktionsmaßstab etabliert,
- physikalische, chemische, biologische, biochemische und mikrobiologische Analysenmethoden entwickelt, validiert, anwendet und bewertet und
- die Ergebnisse auf Grundlage der erhaltenen und dokumentierten Daten beurteilt,
- die Qualität von Stoffen, Stoffgemischen, Ausgangsmaterialien, Zwischenprodukten, Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Packmitteln charakterisiert, spezifiziert und bewertet,
- die regulatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt,
- adäquate Qualitätssicherungssysteme anwendet,
- interdisziplinär mit Forschung und Entwicklung, Produktion und Qualitätskontrolle/-sicherung, Zulassung und Management zusammenarbeitet und dabei ihre oder seine Fachkenntnisse einbringt.
Weiterbildungszeit und Durchführung
36 Monate in geeigneten Einrichtungen der Pharmazeutischen Analytik und Technologie einschließlich des Besuchs von Seminaren. Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen.
Als Weiterbildungsstätten kommen pharmazeutische Betriebe, analytische und pharmazeutisch-technologische Laboratorien, pharmazeutische Universitätsinstitute und entsprechende Einrichtungen der Bundeswehr in Frage, soweit diese nachweislich die Weiterbildungsziele vermitteln können. Die jeweils anerkennungsfähige Weiterbildungszeit an den einzelnen Weiterbildungsstätten richtet sich nach dem Umfang der vermittelten Weiterbildungsinhalte.
Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.
Anrechenbare Weiterbildungszeiten
Bis zu 12 Monate Weiterbildung in
- Toxikologie und Ökologie
bis zu 6 Monate Weiterbildung in
- Arzneimittelinformation oder
- Öffentlichem Gesundheitswesen oder
- Klinischer Pharmazie.“
d) Nummer 5 „Gebiet Pharmazeutische Analytik“ wird aufgehoben.
e) Nummer 6 „Gebiet Toxikologie und Ökologie“ wird zu Nummer 5 und unter der Überschrift „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ wie folgt geändert:
aa) Im Spiegelstrich „Pharmazeutische Analytik“ wird nach dem Wort „Analytik“ das Wort „oder“ eingefügt.
bb) Nach dem neuen Spiegelstrich „Pharmazeutischer Analytik oder“ wird der Spiegelstrich „Pharmazeutischer Analytik und Technologie.“ angefügt.
f) Nummer 7 „Gebiet Klinische Chemie“ wird zu Nummer 6 und unter der Überschrift „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ wird nach dem Spiegelstrich „Pharmazeutischer Analytik oder“ der Spiegelstrich „Pharmazeutischer Analytik und Technologie oder“ eingefügt.
g) Nummer 8 „Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung“ wird zu Nummer 7.
h) Nummer 9 „Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen“ wird zu Nummer 8.
i) Der Abschnitt unter der Überschrift „Bereich Onkologische Pharmazie“ wird wie folgt gefasst:
„Bereich Onkologische Pharmazie
Onkologische Pharmazie ist der Bereich, der sich mit der Beratung, Betreuung und Arzneimittelversorgung der Tumorpatientinnen und Tumorpatienten befasst. Die Onkologische Pharmazie umfasst ebenso die klinisch-pharmazeutische Beratung der onkologisch tätigen Ärztin oder des onkologisch tätigen Arztes und der Angehörigen anderer Heilberufe, die Bewertung von Informationen auf dem Gebiet der Onkologie, die sachgerechte, patientenindividuelle Herstellung sowie die sachgerechte Handhabung der Tumortherapeutika.
Weiterbildungsziel:
Erwerb eingehender Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, so dass die in diesem Bereich weitergebildete Apothekerin oder der in diesem Bereich weitergebildete Apotheker
- Tumorpatientinnen und Tumorpatienten betreut und Ärztinnen und Ärzte, Pflegende und weitere Angehörige der Heilberufe sowie An- und Zugehörige im Rahmen der Tumortherapie berät,
- für die qualitätsgesicherte, patientenindividuelle Herstellung von Zytostatika-Zubereitungen unter Beachtung der erforderlichen Maßnahmen zum Mitarbeiter-, Arbeits-und Produktschutz verantwortlich ist,
- Informationen auf dem Gebiet der Onkologie recherchiert, bewertet, erstellt, kommuniziert und dokumentiert,
- an der Planung und Durchführung klinisch-onkologischer Studien mitwirkt.
Weiterbildungszeit und Durchführung:
Mindestens 12 Monate in einer Apotheke oder einer zur Weiterbildung geeigneten Einrichtung einschließlich des Besuchs von mindestens 100 Seminarstunden.
Zur Prüfung sind folgende Praxisanforderungen nachzuweisen:
- Beurteilung und Überprüfung von mindestens 300 Zytostatika-Zubereitungen,
- Herstellung von mindestens 100 Zytostatika-Zubereitungen,
- Erstellung von mindestens drei Patientenprofilen nach SOAP-Schema, wovon zwei ein Beratungsgespräch mit einem Patienten umfassen müssen,
- Bearbeitung und Dokumentation von fünf ausgewählten Anfragen zur zytostatischen Therapie aus unterschiedlichen Themenbereichen inklusive Angabe der verwendeten Quellen,
- Erstellung eines Patienteninformationsblatts,
- Planung und Durchführung von mindestens einer Schulungs- oder Fortbildungsveranstaltung zu einem Thema der onkologischen Pharmazie.“
j) Nach dem Abschnitt mit der Überschrift „Bereich Infektiologie“ wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Bereich Medikationsmanagement im Krankenhaus
Medikationsmanagement im Krankenhaus ist der Bereich der Pharmazie, der die individuelle arzneimittelbezogene und kontinuierliche Betreuung der Krankenhauspatientinnen und Krankenhauspatienten sowie die Beratung der für die stationäre Behandlung verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte und Pflegekräfte umfasst. Dazu bewerten und optimieren Apothekerinnen und Apotheker auf Station als Teil eines interprofessionellen Teams die individuelle Arzneimitteltherapie fortlaufend im Hinblick auf deren Zweckmäßigkeit, Wirksamkeit, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und die Adhärenz der Patientinnen und Patienten.
Der Weiterbildungsbereich „Medikationsmanagement im Krankenhaus“ umfasst darüber hinaus die Begleitung des gesamten Arzneimittelversorgungsprozesses und die nahtlose arzneimittelbezogene Versorgung der Patientinnen und Patienten an den Schnittstellen des Krankenhausaufenthaltes durch Apothekerinnen und Apotheker auf Station, die damit zur Erhöhung der Arzneimitteltherapie- und Patientensicherheit im Krankenhaus beitragen.
Weiterbildungsziel
Erwerb und Weiterentwicklung eingehender Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, so dass die weitergebildete Apothekerin oder der weitergebildete Apotheker
- sich als Mitglied eines interprofessionellen Teams versteht und Mitverantwortung für die Arzneimitteltherapie und die Arzneimitteltherapiesicherheit im Krankenhaus übernimmt,
- die individuelle Medikation der Patientinnen und Patienten unter Anwendung seiner Kenntnisse zur evidenzbasierten und leitliniengerechten Arzneimitteltherapie sowie unter Einbeziehung diagnostischer Parameter und pharmakokinetischer Daten fortlaufend bewertet und optimiert,
- arzneimittelbezogene Probleme identifiziert und priorisiert und im Austausch mit den verantwortlichen Teammitgliedern sowie der Patientin und dem Patienten angemessene Maßnahmen zur Optimierung der Arzneimitteltherapie einleitet, die Umsetzung/den Erfolg dieser Maßnahmen verfolgt und ggf. nachsteuert,
- für die nahtlose Versorgung der Patientinnen und Patienten mit allen benötigten Arzneimitteln bzw. arzneimittelbezogenen Informationen an den Schnittstellen des klinischen Aufenthalts sorgt und zur reibungslosen Überleitung der Patientinnen und Patienten in die ambulante Versorgung beiträgt,
- Patientinnen und Patienten individuell und arzneimittelbezogen während ihres Krankenhausaufenthalts betreut, notwendigen Unterstützungsbedarf erkennt und Patientinnen und Patienten und ihre Angehörigen zu Fragen der Arzneimitteltherapie berät und schult,
- Schwachstellen des gesamten Arzneimittelversorgungsprozesses des Krankenhauses erkennt und alle beteiligten Berufsgruppen bei der Verordnung, Beschaffung, dem sachgerechten Umgang und der risikofreien Anwendung von Arzneimitteln berät, schult und unterstützt,
- maßgeblich an der Erstellung und Implementierung hausinterner Leitlinien und Standards zur Arzneimitteltherapie beteiligt ist,
- erfolgreich unterschiedliche Kommunikationstechniken im Umgang mit Patientinnen und Patienten, ihren Angehörigen sowie Ärztinnen und Ärzten und Pflegekräften auf Station anwendet,
- unterschiedliche Strategien zur Stärkung seiner Resilienz einsetzt, um mit belastenden Situationen umgehen zu können,
- Methoden der Selbstreflexion anwendet.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung
Weiterbildungsabschluss als Fachapotheker für Klinische Pharmazie oder Status als Weiterzubildender der Weiterbildung Klinische Pharmazie bei der Apothekerkammer.
Weiterbildungszeit und Durchführung
12-monatige Tätigkeit in einer zur Weiterbildung geeigneten Einrichtung (Krankenhäuser, Krankenhausapotheken, krankenhausversorgende öffentliche Apotheken) unter Anleitung einer zur Weiterbildung ermächtigten Apothekerin oder eines zur Weiterbildung ermächtigten Apothekers einschließlich des Besuchs von mindestens 100 Seminarstunden.
Während der Weiterbildungszeit sind nachweislich 150 Stunden klinisch-pharmazeutische Tätigkeiten auf Station sowie eine dreitätige Hospitation abzuleisten. Die Hospitation erfolgt in einem Krankenhaus, in dem klinisch-pharmazeutische Dienstleistungen und die Tätigkeiten von Apothekerinnen und Apothekern auf Station etabliert sind, und das nicht die Arbeitsstätte der Weiterzubildenden oder des Weiterzubildenden ist. Ferner sind zehn Patientenfälle aus mindestens fünf verschiedenen medizinischen Fachrichtungen zu bearbeiten. Die Dokumentation der Fallbearbeitungen ist in einem Portfolio zusammenzustellen.“
Artikel 2
Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt:
Münster, den 4. September 2019
APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE
Gabriele Regina O v e r w i e n i n g
Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Genehmigt:
Düsseldorf, den 30. Januar 2020
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: G. 0925
Im Auftrag
H a m m
- MBl. NRW. 2020 S. 129