Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 7 vom 23.3.2020 Seite 151 bis 166
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms „1 000 x 1 000 - Anerkennung für den Sportverein" |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms „1 000 x 1 000 - Anerkennung für den Sportverein"
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Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zur
Umsetzung des Landesprogramms
„1 000 x 1 000 - Anerkennung für den Sportverein"
Runderlass des Ministerpräsidenten
Vom 1. Januar 2020
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert das Engagement von Sportvereinen, die sich im Landesprogramm „1 000 x 1 000 - Anerkennung für den Sportverein“ mit eigenen Maßnahmen einbringen.
1.2
Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), die zuletzt durch Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S 360) geändert worden sind, Zuwendungen für die Umsetzung des Landesprogramms „1 000 x 1 000 – Anerkennung für den Sportverein“. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen von Sportvereinen in Bereichen mit unterschiedlichen gesellschaftlichen Bezügen, die aktuelle sportpolitische Aspekte aufgreifen und gesellschaftlich relevant sind. Das für Sport zuständige Ressort der Landesregierung setzt jährlich Förderschwerpunkte fest
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind nordrhein-westfälische Sportvereine, die
a) als gemeinnützig anerkannt sind und deren Satzung die Pflege des Sports oder einer Sportart bestimmt, gegebenenfalls auch neben anderen Zwecken und
b) Mitglied in einem Fachverband des Landessportbundes NRW e. V. sowie zugleich Mitglied im jeweiligen Stadt- beziehungsweise Kreissportbund sind.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
a) Pro Sportverein kann jährlich eine Maßnahme aus unterschiedlichen Förderschwerpunkten berücksichtigt werden,
b) Förderfähig sind Maßnahmen, die im Durchführungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Förderjahres durchgeführt werden und
c) Zuwendungen im laufenden Jahr sind nicht zu gewähren, wenn ein Verwendungsnachweis über die im Rahmen dieser Richtlinien gewährten Zuschüsse nicht fristgerecht vorliegt oder zu erstattende Zuwendungen trotz entsprechender Rückforderungsbescheide nicht zurückgezahlt worden sind.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart, Form der Zuwendung und Finanzierungsart
Zuwendungen werden zur Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
Bemessungsgrundlage
5.2.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Es sind alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers förderfähig, die der jeweiligen Maßnahmen zuzurechnen sind. Verwaltungsausgaben der Zuwendungsempfänger sind nicht zuwendungsfähig.
5.2.2
Höchstbetrag
Ein Verein kann einen Festbetrag in Höhe von 1 000 Euro für eine Maßnahme erhalten.
5.2.3
Bagatellgrenze
Die zuwendungsfähigen Ausgaben dürfen je Maßnahme 1 000 Euro nicht unterschreiten.
6
Verfahren
6.1
Antragsstellung
Die Anträge der Sportvereine sind bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres schriftlich nach beigefügtem Muster (Anlage A) oder online über die Website des Landessportbundes NRW e.V. (www.foerderportal.lsb-nrw.de) einzureichen. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können berücksichtigt werden, wenn nach Bewilligung der fristgerecht gestellten Anträge noch Fördermittel vorhanden sind.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Bewilligungsbehörde
Der Landessportbund NRW e.V. verwaltet die Mittel im Auftrag des Landes gemäß § 44 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung nach Maßgabe dieser Richtlinien. Er ist beauftragt, die Mittel an die Sportvereine im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens nach § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung zu bewilligen.
6.2.2
Bearbeitung
Soweit das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Fördermittel übersteigt, werden die förderfähigen Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Bewilligungsbehörde beschieden. Die Bewilligungsbehörde kann zurückfließende Mittel im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens erneut zur Gewährung von Zuwendungen verwenden.
6.2.3
Bewilligungsbescheid
Für die Bewilligung ist das Bescheidmuster (Anlage B) zu verwenden. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind nicht zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen.
6.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden in einem Betrag ohne Anforderung am 15. Oktober des Antragsjahres ausgezahlt.
6.4
Verwendungsnachweis
Die Sportvereine legen dem Landessportbund NRW e.V. einen vereinfachten Verwendungsnachweis (Anlage C) mit einer Belegliste über die Ausgaben (Anlage D) bis zum 28. Februar des Folgejahres vor. Der Landessportbund NRW e.V. prüft die Mittelverwendung stichprobeweise.
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministerpräsidenten „Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms „1000 x 1000 – Anerkennung für den Sportverein““ vom 6. April 2018 (MBl. NRW. S. 225) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2020 S. 153