Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 7 vom 23.3.2020 Seite 151 bis 166
Runderlass zur Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung“ |
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Runderlass zur Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung“
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Runderlass zur Änderung der
„Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem
„Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien
und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich
Markteinführung“
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 11. März 2020
1
Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung“ vom 20. Februar 2013 (MBl. NRW. S. 102), der zuletzt durch Erlass vom 1. Oktober 2018 (MBl. NRW. S. 551) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen
aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien
und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich
Markteinführung
(progres.nrw – Markteinführung 2020)“
2. In Nummer 2.2 wird das Wort „Verwertung“ durch das Wort „Nutzung“ ersetzt.
3. In Nummer 4.2 Satz 2 wird das Wort „schriftlicher“ gestrichen.
4.
Nummer 5.6 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a) wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„Für
den Fördergegenstand der Nummer 2.6 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 1407/2013.“
b) Buchstabe b) wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Im Übrigen“ durch die Wörter „Für die übrigen Fördergegenstände“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird Buchstabe c).
5. Nummer 5.7 wird aufgehoben.
6.
Nummer 6.2 wird wie folgt neu gefasst:
„6.2
Gewerbliche Anlagen zur Nutzung von Abwärme
Förderfähig sind Anlagen zur Nutzung von Wärme oder Kälte, die aus
technischen Prozessen, baulichen Anlagen oder Ver-
und Entsorgungsleitungen stammt und die ansonsten ungenutzt an die Umwelt
abgeführt werden müsste.
Ausgenommen sind Anlagen, die der Raumlüftung dienen.
Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzungen erfolgen nach Vorlage einer
detaillierten Anlagenbeschreibung.“
7.
Nummer 6.4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Kapazität des installierten Batteriespeichers in Kilowattstunden darf maximal
doppelt so groß sein wie die installierte Leistung der neu errichteten
Photovoltaikanlage in Kilowatt-Peak.“
b) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
8.
Die Nummern 7 wird wie folgt neu gefasst:
„7
Antrags- und Zuwendungsverfahren
Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem E-Government-Gesetz
Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in der jeweils
geltenden Fassung, weitgehend elektronisch durchgeführt werden.
7.1
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das von der
Bewilligungsbehörde auf der Internetseite www.progres.nrw zur Verfügung
gestellte elektronische Antragsformular oder schriftlich.
Die schriftliche Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben im elektronischen
Antragsformular kann elektronisch über das Antragsportal übermittelt werden.
Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie § 3a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in der jeweils geltenden Fassung, sind hierbei zu
beachten.
7.2
Der Zeitraum der Antragstellung in einem Kalenderjahr wird auf der
Internetseite der Bewilligungsbehörde unter www.progres.nrw
bekanntgegeben.
Vorher oder nachher eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
7.3
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg:
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW
Postfach 10 25 45
44025 Dortmund
7.4
Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger
Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis kann
gemäß § 8 des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen elektronisch eingereicht werden.
Die Bewilligungsbehörde behält sich eine stichprobenartige Überprüfung der
zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung vor (Prüfung der Originalbelege
und Inaugenscheinnahme des Fördergegenstandes).
7.5
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt für:
a) anteilsfinanzierte Vorhaben auf Grundlage der Nummer 1.4 der dem
Zuwendungsbescheid beiliegenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P beziehungsweise ANBest-G)
und
b) festbetragsfinanzierte Vorhaben nach Abschluss der Prüfung des
Verwendungsnachweises.
7.6
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von
über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht
werden. Hierzu ist das Transparency Award Module
(TAM) zu nutzen.
Für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die
Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten, insbesondere
auch Artikel 6 (Überwachung).
7.7
Auskünfte zum Förderprogramm sind erhältlich im Internet unter www.progres.nrw,
unter der Telefonnummer 0211 837-1927 sowie der E-Mail-Adresse info@progres.nrw.“
9. Die Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:
„8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der
Runderlass vom 26. April 2012 wird aufgehoben.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am
30. Juni 2021 außer Kraft.“
10. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2020 S. 163