Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214

Richtlinie über die Förderphase im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes (Förderrichtlinie Ratsbewerber)
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zugehörige Anlagen :
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Anlage 2
 

Richtlinie über die Förderphase im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes (Förderrichtlinie Ratsbewerber)

203014

Richtlinie
über die Förderphase im Rahmen der Ausbildung für den
Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes
(Förderrichtlinie Ratsbewerber)

Runderlass des Ministeriums des Innern
404 - 27.12.06

Vom 24. März 2020

1
Begriffsbestimmungen und Ziel

1.1
Ziel

Die Förderphase dient der Vermittlung eines umfassenden Einblicks in das polizeiliche Aufgabenspektrum. Sie vermittelt Kenntnisse aus den Kernaufgabenbereichen Gefahrenabwehr und Einsatz, Kriminalitätskontrolle und Verkehrssicherheitsarbeit und dient der Feststellung der Geeignetheit als zukünftige Führungskraft des Laufbahnabschnittes III. Die Förderphase bereitet ferner auf das zweijährige Masterstudium an der Deutschen Hochschule der Polizei vor.

1.2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet:

1.2.1 Ratsbewerber,

die für die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten.

1.2.2 Entsendebehörde,

die jeweilige Polizeibehörde, aus welcher die Ratsbewerber zur Durchführung des Aufstiegs an das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW, im Folgenden LAFP NRW genannt, versetzt wurden.

1.2.3 Studienleitung,

die für die Durchführung des Aufstiegs zuständige Stelle beim LAFP NRW, die die Ratsbewerber während der kompletten Ausbildungszeit betreut.

1.2.4 Hospitationsbehörde,

die jeweilige Polizeibehörde, zu der die Ratsbewerber in den Praxis- und Hospitationsphasen vom LAFP NRW abgeordnet wird.

1.2.5 Tutorenperson,

eine erfahrene Führungskraft des Laufbahnabschnittes III in der Hospitationsbehörde, der die Ratsbewerber in der Praxis- und Hospitationsphase zugeordnet werden und die sie betreut.

2
Gliederung und Inhalte

Die Förderphase dauert zwei Jahre und ist in das erste und zweite Förderjahr aufgeteilt, welche am 1. Oktober eines jeden Jahres beginnen.

Für jeden Ratsbewerber wird zu Beginn durch die Studienleitung ein individueller Förderplan erstellt. In diesem werden Lernziele und -inhalte sowie die Hospitationsstationen festgelegt. Schwerpunktmäßig sind die Ratsbewerber dabei in den Bereichen zu verwenden, in denen sie bisher noch nicht oder nur über einen kurzen Zeitraum eingesetzt waren.

Zu Beginn, in der Mitte und zum Ende der Förderphase findet jeweils ein Seminar statt, das durch das LAFP NRW durchgeführt wird.

Inhalte sind

a) Einweisung durch die Studienleitung und Vorbereitung auf das jeweils folgende Förderjahr beziehungsweise die Studienphase und

b) Veranstaltungen zu den Themen

aa) polizeiliche Kernaufgabenbereiche,

bb) strategische Aufgabenbereiche,

cc) Gruppendynamik und Problemlösungsprozesse,

dd) Selbst- und Fremdwahrnehmung,

ee) Stabsarbeit,

ff) Methodik wissenschaftlicher Arbeit und

gg) Evaluation.

2.1
Erstes Förderjahr

Der Ablauf des ersten Förderjahres wird zu Beginn in einem Fördergespräch mit den Ratsbewerbern individuell bestimmt und im Förderplan dokumentiert.

Das erste Förderjahr gliedert sich in folgende Abschnitte

a) Einführungsseminar,

b) Theoriemodul „Management und Führung“,

c) Praxisphase in einer Kreispolizeibehörde sowie kurze Hospitationen in weiteren Polizeibehörden,

d) Studienreise in Missions- beziehungsweise Einsatzgebiete oder sonstige aus polizeifachlicher Sicht relevante Staaten,

e) Theoriemodul „Management und Steuerung“ und

f) Zwischenseminar.

2.1.1
Einführungsseminar

Das Einführungsseminar dient der Einweisung in die Abläufe und der individuellen Abstimmung und Ausgestaltung des ersten Förderjahres.

Neben einzelnen Veranstaltungen zu den Themenbereichen Gruppendynamik und Problemlösungsprozessen wird auch eine Veranstaltung zur Vorbereitung auf die wahrzunehmenden Kernaufgabenbereiche polizeilicher Arbeit durch das LAFP NRW durchgeführt.

2.1.2
Theoriemodul „Management und Führung“

Das zweiwöchige Theoriemodul „Management und Führung“ vermittelt Merkmale erfolgreicher Kommunikation und Intervention zur Bewältigung von Führungsaufgaben.

2.1.3
Praxisphase in einer Kreispolizeibehörde

Durch die Praxisphase in einer Kreispolizeibehörde sollen Sachbearbeitungskenntnisse in Kernaufgabenbereichen polizeilicher Arbeit in einer oder mehreren Direktionen beziehungsweise Inspektionen vermittelt werden.

Die Tutorenperson sollte möglichst im Kernaufgabenbereich mit den größten Hospitationsanteilen der Ratsbewerber tätig sein. Sie ist für die Umsetzung und gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung des Förderplans verantwortlich.

Ein durch Versetzung oder Abordnung erforderlicher Wechsel der Tutorenperson ist der Studienleitung frühzeitig bekannt zu geben, um einvernehmlich mit dieser eine neue Tutorenperson zu bestimmen.

Während der Praxisphase ist eine Seminararbeit gemäß Nummer 3.2.2.1 zu fertigen.

2.1.4
Hospitationen in weiteren Polizeibehörden

Darüber hinaus werden kurze Hospitationen in weiteren Organisationseinheiten wie zum Beispiel

a) Spezialeinheiten,

b) Ständige Stäbe,

c) Bereitschaftspolizei,

d) Leitstelle,

e) Direktion Zentrale Aufgaben,

f) Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste NRW, Dez. 41 insbesondere Landesleitstelle oder

g) Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste NRW, Dez. 43 Fliegerstaffel

durchgeführt.

Dabei wird grundsätzlich auf die für die Hospitationsbehörde zuständige Kreispolizeibehörde mit Aufgaben gemäß § 2 beziehungsweise § 4 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen vom 26. August 2013 (GV. NRW. S. 502), die durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204) geändert worden ist, zurückgegriffen. Die Dienstwahrnehmung erfolgt soweit erforderlich im Rahmen von Dienstreisen zur anderen Polizeibehörde. Die Genehmigung obliegt dabei der Hospitationsbehörde.

Die Dauer der Hospitationen wird im Förderplan festgelegt. Auf Vordienstzeiten, die einzelne dieser Stationen gegebenenfalls verzichtbar machen, ist dabei Rücksicht zu nehmen.

Die polizeilichen Landesoberbehörden führen zusätzlich eintägige Veranstaltungen durch, in denen ihre Organisation und Aufgaben zentral vorgestellt werden.

Nach vorheriger Abstimmung zwischen der Hospitationsbehörde und der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft sind unter Abwandlung des Förderplans auch Hospitationen bei der Staatsanwaltschaft bis zum Zeitraum von einer Woche möglich.

2.1.5
Studienreise

Im Rahmen des ersten Förderjahres nehmen grundsätzlich alle Ratsbewerber an einer Studienreise in Missions- beziehungsweise Einsatzgebiete oder sonstige aus polizeifachlicher Sicht relevante Staaten teil.

Durch einen Besuch in einem Missions- beziehungsweise Einsatzgebiet soll das Verständnis für einen Auslandseinsatz zukünftiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gefördert, aber gegebenenfalls auch eigenes Interesse zur Teilnahme an einer entsprechenden Verwendung geweckt werden. Zudem sollen Kontakte zu Polizeibehörden polizeilich relevanter Staaten auf der Ebene der zukünftigen Führungskräfte des Laufbahnabschnittes III geknüpft, gepflegt sowie verbessert werden.

Die Erstattung der Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung erfolgt nach den Vorgaben des Landesreisekostenrechts.

2.1.6
Theoriemodul „Management und Steuerung“

Das mehrwöchige Theoriemodul „Management und Steuerung“ vermittelt grundlegende methodische Kenntnisse der Steuerung.

Des Weiteren bereitet es auf Methoden wissenschaftlichen Arbeitens sowie der Arbeitsorganisation in der Praxis vor. Zum Abschluss erfolgt eine Modulprüfung gemäß Nummer 3.2.2.2.

2.1.7
Zwischenseminar

Im einwöchigen Zwischenseminar zum Abschluss des ersten Förderjahres werden die Seminararbeiten präsentiert und die Inhalte des ersten Förderjahres nachbereitet und evaluiert.

2.2
Zweites Förderjahr

Der Ablauf des zweiten Förderjahres wird zur Mitte des ersten Förderjahres zwischen Studienleitung und Ratsbewerber individuell abgestimmt.

Das zweite Förderjahr gliedert sich in folgende Abschnitte

a) Führungshospitation in einer Kreispolizeibehörde, die in die Unterabschnitte „Block A“ und „Block B“ unterteilt ist,

b) Praxisphase im für Inneres zuständigen Ministerium und

c) Abschlussseminar.

Die zeitliche Abfolge der einzelnen Abschnitte wird zentral durch die Studienleitung festgelegt.

2.2.1
Führungshospitation

Für die Führungshospitation werden die Ratsbewerber grundsätzlich in eine andere Kreispolizeibehörde als ihre Entsendebehörde abgeordnet. Dabei soll möglichst darauf geachtet werden, dass diese Kreispolizeibehörde eine andere Organisationsform als die Entsendebehörde hat. Ratsbewerber sollen jeweils in einem Polizeipräsidium oder Landrat oder Landrätin als Kreispolizeibehörde gemäß Runderlass des Ministeriums des Innern „Organisation der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 26. November 2018 (MBl. NRW. S. 710) hospitiert haben.

Die Ratsbewerber werden für den gesamten Zeitraum der Führungshospitation, Block A und Block B, jeweils einer Tutorenperson zugeordnet. Nummer 2.1.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Der Block A der Führungshospitation erfolgt bei dieser Tutorenperson. Dieser Abschnitt vermittelt durch Begleitung, Beobachtung und Unterstützung der Tutorenperson die Anforderungen des beruflichen Alltags einer Führungskraft des Laufbahnabschnittes III des Polizeivollzugsdienstes.

Der Block B erfolgt bei einer oder mehreren erfahrenen Führungskräften des Laufbahnabschnittes II des Polizeivollzugsdienstes in einer Direktion oder Inspektion. Dieser Hospitationsabschnitt dient dazu, unter Begleitung Erfahrungen in der Wahrnehmung von Führungsaufgaben zu sammeln. Ausgewählte Führungsaufgaben können auch in Abwesenheit der Stelleninhaber wahrgenommen werden, sofern die Tutorenperson dies befürwortet.

Während der Führungshospitation ist eine Facharbeit gemäß Nummer 3.2.2.3 zu fertigen.

2.2.2
Praxisphase im für Inneres zuständigen Ministerium

Die viermonatige Praxisphase dient Ratsbewerbern dazu, die Tätigkeit der Führungskräfte des Laufbahnabschnittes III einer Kreispolizeibehörde oder einer polizeilichen Landesoberbehörde aus einer anderen Perspektive zu betrachten und in die Organisationsstruktur der Polizei NRW entsprechend einzuordnen.

Nummer 2.1.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Bei längeren Reisewegen prüft die Studienleitung im Einzelfall eine Bereitstellung von Unterbringungskapazitäten.

Ausnahmeregelungen sind aufgrund eines besonderen sozialen Grundes, zum Beispiel alleinige Betreuung eines minderjährigen Kindes oder Pflege naher Angehöriger, möglich und von der Studienleitung dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.

Bei Vorverwendung in der Polizeiabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums von über sechs Monaten ist statt dieser Praxisphase eine Tätigkeit in Landesprojekten, landesweiten Arbeitsgruppen und beziehungsweise oder einer polizeilichen Landesoberbehörde vorzusehen. Zu diesem Zweck erfolgt eine viermonatige Abordnung in die entsprechende Behörde, zum Beispiel die der Projekt- oder Arbeitsgruppenleitung.

2.2.3
Abschlussseminar

Das Abschlussseminar beim LAFP NRW dient der Einweisung in die Abläufe sowie der individuellen Abstimmung und Ausgestaltung der beiden Studienjahre. Neben diesen organisatorischen Belangen sollen eine Reflektion der Förderphase sowie Veranstaltungen zum Themenbereich Gruppendynamik und Problemlösungsprozesse stattfinden.

2.3
Personalgespräche

Durch die jeweilige Tutorenperson sind Personalgespräche zu Beginn, zur Hälfte und zum Ende der Praxisphase beziehungsweise der Führungshospitation zu führen. Hierin werden die Aufgaben festgelegt sowie der bisherige Verlauf und die Ergebnisse besprochen und erörtert, ob die Ziele der Verwendung erreicht worden sind.

2.4
Verkürzung oder Verzicht

Sind die dienstlichen Vorerfahrungen von Ratsbewerbern herausragend vielfältig und umfassend, ist auf eigenen Wunsch eine Verkürzung der Förderphase auf ein Jahr oder ein Verzicht auf diese möglich. Die früheren Tätigkeitsbereiche müssen dazu geeignet sein, wesentliche Inhalte der beiden Förderjahre vollumfänglich zu ersetzen. Dies muss sich sowohl in der Art der Tätigkeit, der Dauer als auch in der jeweiligen Beurteilung beziehungswiese den Beurteilungsbeiträgen widerspiegeln.

Ein verkürztes Förderjahr ist inhaltlich mit Teilen beider Förderjahre zu gestalten. Ratsbewerber sind in den Lehrgang zu integrieren, der das zweite Förderjahr beginnt.

Der Antrag auf Verkürzung oder Verzicht ist zu begründen und der Studienleitung unverzüglich nach erfolgter Zulassung zuzusenden. Die Studienleitung berichtet mit einem Votum dem für Inneres zuständigen Ministerium, welches daraufhin entscheidet. An die Entscheidung ist ein restriktiver Maßstab anzulegen.

3
Befähigung und Leistungsnachweise

3.1
Befähigungsberichte

Nach jeder Praxisphase beziehungsweise zum Abschluss der zweiteiligen Führungshospitation erstellt die Tutorenperson einen Befähigungsbericht gemäß dem Muster entsprechend Anlage 1. Hierin ist auch die Durchführung der Personalgespräche gemäß Nummer 2.3 zu vermerken. Der Bericht soll Aufschluss über Dauer und Art der Verwendung, wesentliche Fähigkeiten und Persönlichkeitsmerkmale sowie Kenntnisse der zu fördernden Person geben und mit der Aussage „bewährt“ oder „nicht bewährt“ schließen. Die Feststellung der Nichtbewährung ist ausführlich zu begründen. Die Befähigungsberichte sind den Ratsbewerbern bekanntzugeben.

Praxisphasen und Hospitationen gelten als erfolgreich absolviert, sofern der Befähigungsbericht das Ergebnis „bewährt“ hat.

Trifft ein Befähigungsbericht die Aussage „nicht bewährt“, besteht die Möglichkeit der Verlängerung oder der Wiederholung einzelner Förderstationen oder des gesamten Förderjahres. Voraussetzung dafür ist eine positive Prognose für den weiteren Verlauf der Förderphase. Hierzu berichtet die Studienleitung mit einem Votum dem für Inneres zuständigen Ministerium. Dieses entscheidet über den weiteren Verlauf der Förderphase beziehungsweise über den Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnittes III des Polizeivollzugsdienstes.

3.2
Leistungsnachweise

3.2.1

Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (GV. NRW. 2007 S. 58), in der jeweils gültigen Fassung, gilt für die Leistungsnachweise analog. Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt davon abweichend nach den Kriterien „entspricht den Anforderungen“ oder „entspricht nicht den Anforderungen“, wobei letzteres „nicht ausreichend“ gleichkommt.

Die dem Prüfungsamt oder -ausschuss zugewiesenen Aufgaben übernimmt grundsätzlich die Studienleitung. Bei Vorliegen eines Antrags auf Zulassung einer zweiten Wiederholungsprüfung berichtet die Studienleitung mit einem Votum dem für Inneres zuständigen Ministerium, welches daraufhin über diesen entscheidet.

3.2.2

Ratsbewerber haben innerhalb der Förderphase folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

a) Erstellen und Präsentieren einer Seminararbeit,

b) Ablegen einer Modulprüfung und

c) Erstellen und Präsentieren einer Facharbeit.

Dies gilt auch bei einer Verkürzung gemäß Ziffer 2.4.

3.2.2.1
Seminararbeit

Das LAFP NRW bietet mehrere Seminargruppen zu unterschiedlichen Themenbereichen an. Deren Leitungen werden durch das LAFP NRW gestellt, wobei jeweils eine Person die fachliche und eine weitere die wissenschaftliche Leitung innehat.

Die Aufteilung der Ratsbewerber auf die Seminargruppen erfolgt gleichmäßig im Rahmen der Selbstkoordination, ansonsten durch Losverfahren. Die Auswahl des Themas der Seminararbeit erfolgt dann individuell nach Absprache mit der Seminarleitung. Im Rahmen der Bewertung ist die fachliche Leitung für die Erstkorrektur der Seminararbeit verantwortlich und wird dabei durch die wissenschaftliche Leitung unterstützt. Sofern eine Zweitkorrektur erforderlich ist, übernimmt diese eine Führungskraft des Laufbahnabschnittes III des LAFP NRW.

Für die Fertigung der Seminararbeit stehen den Ratsbewerbern zehn Arbeitstage zur Verfügung, die im Förderplan auszuweisen sind. Davon können mehrere Tage für Seminargruppensitzungen genutzt werden. Das LAFP NRW kann ergänzende Vorgaben zur Gestaltung der Seminararbeit machen.

Entspricht die Seminararbeit nicht den Anforderungen, muss diese im zweiten Förderjahr innerhalb einer anderen Seminargruppe wiederholt werden. Die zehn Arbeitstage zur Erstellung sind dabei erneut zu gewähren.

Ratsbewerber können freiwillig auf die Erstellung einer Seminararbeit verzichten, sofern sie einen akademischen Grad mindestens vergleichbar zum Master of Arts „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ der Deutschen Hochschule der Polizei nachweisen. Des Weiteren ist durch sie schriftlich zu bestätigen, dass durch die wissenschaftliche Vorbildung und die erfolgreiche Fertigung einer wissenschaftlichen Arbeit wie Master-, Doktor-, Diplom- oder Magisterarbeit eine ausreichende Vorbereitung auf die im Rahmen des späteren Studiums an der Deutschen Hochschule der Polizei erforderlichen Leistungsnachweise, insbesondere Hausarbeit und Masterarbeit, vorliegt.

3.2.2.2
Modulprüfung

Das LAFP NRW erstellt und bewertet die Modulprüfung zum Theoriemodul „Management und Steuerung“.

3.2.2.3
Facharbeit

Das Thema der Facharbeit richtet sich in der Regel nach Problemstellungen des aktuell zugewiesenen Aufgabenbereichs in der jeweiligen Kreispolizeibehörde. Es wird in enger Abstimmung mit der Tutorenperson, welche die Bewertung im Rahmen der Erstkorrektur übernimmt, festgelegt. Sofern eine Zweitkorrektur erforderlich ist, übernimmt diese eine Führungskraft des Laufbahnabschnittes III des LAFP NRW.

Ein durch den Ratsbewerber gefertigtes Exzerpt ist der Studienleitung zusammen mit einer Kurzbewertung der Tutorenperson zuzuleiten. Die Facharbeit verbleibt in der Kreispolizeibehörde, ist aber auf Anfrage der Studienleitung zu überlassen.

3.2.3

Leistungsnachweise nach 3.2.2 gelten als erbracht, sofern die Bewertung „entspricht den Anforderungen“ vorliegt. Ist dies nicht der Fall, besteht die Möglichkeit, diese entsprechend der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei einmal zu wiederholen.

3.3

Zertifizierung der Sprachkenntnisse in Englisch

Bis zum Abschluss der Förderphase müssen Ratsbewerber ihre Sprachkenntnisse in der EU-Amtssprache Englisch mit Level B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Dies kann durch Vorlage eines schulischen Zeugnisses im Sinne des jeweils gültigen Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Gemeinsamen europäischer Referenzrahmens für Sprachen (GeR) auf Abschluss- und Abgangszeugnissen“ vom 5. Januar 2012 (ABl. NRW. 02/12 S. 91) erfolgen.

Der Nachweis kann auch durch eine Zertifizierung einer Volkshochschule oder eines privaten Anbieters erbracht werden. Die Kosten für eine Zertifizierung durch eine Volkshochschule werden vom LAFP NRW erstattet.

4
Abschluss oder Beendigung der Förderphase

4.1
Abschluss der Förderphase

Für einen erfolgreichen Abschluss müssen

a) alle Leistungsnachweise erbracht,

b) alle Hospitationen und Praxisphasen erfolgreich absolviert und

c) der Nachweis gemäß Nummer 3.3 fristgerecht vorgelegt worden sein.

Die Studienleitung stellt den erfolgreichen Abschluss der Förderphase fest und berichtet dem für Inneres zuständigen Ministerium.

4.2
Beendigung der Förderphase

Die Förderphase ist in der Regel zu beenden, wenn

a) ein wiederholter Leistungsnachweis nicht den Anforderungen entspricht und eine weitere Wiederholung gemäß Nummer 3.2.1 nicht gestattet wird oder nicht möglich ist,

b) eine wiederholte Hospitation oder Praxisphase nicht erfolgreich absolviert oder

c) der Nachweis gemäß Nummer 3.3 zum Ende der Förderphase nicht vorliegt.

Die Studienleitung berichtet hierzu mit einem Votum dem für Inneres zuständigen Ministerium. Dieses entscheidet über den Widerruf.

4.3
Sonstige Beendigungsgründe

Die Zulassung zur Förderphase kann jederzeit vom für Inneres zuständigen Ministerium widerrufen werden, wenn konkrete Zweifel an der Eignung der zu fördernden Person bestehen. Die Studienleitung berichtet dem für Inneres zuständigen Ministerium. Dieses entscheidet über den Widerruf.

5
Ergänzende Bestimmungen

5.1
Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege

Während der Förderphase wird die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse berücksichtigt.

5.1.1
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

Die Förderphase kann bei einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb der zwei regulären Jahre abgeschlossen werden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann die Förderphase um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

5.1.2
Elternzeit

Elternzeit im Sinne der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, ist in jedem Förderjahr bis zu maximal vier Monaten möglich, ohne dass eine Wiederholung des Förderjahres stattfinden muss. Während der Praxisphase im für Inneres zuständigen Ministerium ist ein Monat Elternzeit möglich.

Ganzjährige Unterbrechungen der Förderphase zur Durchführung von Elternzeit sind jederzeit möglich. Die Förderphase soll insgesamt aber nicht länger als zwei Jahre unterbrochen werden und nicht länger als vier Jahre dauern.

5.1.3
Ausnahmen

In den Fällen von 5.1.1 und 5.1.2 berichtet die Studienleitung dem für Inneres zuständigen Ministerium. Dieses entscheidet über die Dauer der Verlängerung und etwaige Ausnahmen.

5.2
Präsenzveranstaltungen

Wesentliche Teile der Förderphase sind unabhängig von einer Teilzeitbeschäftigung oder Elternzeit nur mit ganztägiger Anwesenheit zu absolvieren. Dies gilt grundsätzlich für folgende sogenannte Präsenzveranstaltungen

a) Seminare im LAFP NRW gemäß den Nummern 2.1.1, 2.1.7 und 2.2.3,

b) Theoriemodule „Management und Führung“ sowie „Management und Steuerung“,

c) Einzelne Tage während der Praxisphase im für Inneres zuständigen Ministerium,

d) Studienreise,

e) Seminargruppensitzungen zur Vorbereitung sowie Präsentation der Seminararbeit und

f) Hospitationen gemäß Nummer 2.1.4 wie zum Beispiel Spezialeinheiten, Bereitschaftspolizei und Fliegerstaffel.

Wenn die Teilnahme an diesen Präsenzveranstaltungen nicht erfolgen kann, entscheidet die Studienleitung über die Wiederholung der Veranstaltungen beziehungsweise im Einzelfall in Abstimmung mit dem für Inneres zuständigen Ministerium über die Wiederholung des Förderjahres.

5.3
Genehmigung von Erholungs- und Sonderurlaub

5.3.1
Erholungsurlaub

Soweit möglich werden Zeiten des Erholungsurlaubs im Fördergespräch abgestimmt.

Innerhalb der Praxisphasen sowie Führungshospitationen kann Urlaub durch die Tutorenperson genehmigt werden, sofern nur der jeweilige Zeitraum selbst betroffen ist. In andere Abschnitte hineinreichende Urlaubswünsche können nach Abstimmung mit der Studienleitung genehmigt werden.

Im Rahmen der Praxisphase im für Inneres zuständigen Ministerium sind grundsätzlich nur zehn Tage Urlaub zu gewähren.

Bei Gewährung von Elternzeit während der Praxis- oder Hospitationsphasen verringert sich die Zahl der genehmigungsfähigen Urlaubstage auf fünf.

Urlaub, der in den Zeitraum der Präsenzveranstaltungen gemäß Nummer 5.2 fällt, ist grundsätzlich nicht möglich. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Studienleitung.

5.3.2
Sonderurlaub

Sonderurlaub ist ausschließlich durch das LAFP NRW zu genehmigen.

5.4
Regelbeurteilungen

Die Ratsbewerber nehmen nicht an der Regelbeurteilung teil.

5.5
Ablaufplan

Ein beispielhafter Ablaufplan für die Förderphase ist der Richtlinie als Anlage 2 beigefügt.

5.6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Richtlinie über die Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst“ vom 18. Februar 2015 (MBl. NRW. S. 139) außer Kraft. Dieser Runderlass tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 173