Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214

Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
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Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

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Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Finanzen und
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 27. März 2020

1

Ziel

Die Anzahl der Infektionen mit dem Coronavirus steigt deutschlandweit weiter an. Dementsprechend ist sicherzustellen, dass die öffentliche Verwaltung in Nordrhein-Westfalen zur Eindämmung der Epidemie handlungsfähig bleibt und Beschaffungen zum Zwecke des Gesundheitsschutzes und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes schnell und effizient abgewickelt werden.

2

Umsetzung im Vergabeverfahren

Im Vorgriff auf die beabsichtigte Anpassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), die zuletzt durch Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 360) geändert worden sind, muss für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer kein Vergabeverfahren durchgeführt werden.

Für Vergabeverfahren, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zur Eindämmung der Pandemie stehen, gelten bei Liefer- und Dienstleistungen folgende Hinweise:

2.1

Maßnahmen unterhalb der EU-Schwellenwerte

Für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen, wird die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (BAnz AT 07.02.2017 B1) bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleibt weiterhin zu berücksichtigen. Auf das Aufteilungsverbot von Auftragsvergaben nach § 3 Absatz 2 Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, wird hingewiesen.

2.2

Maßnahmen bei Erreichen oder Überschreiten des EU-Schwellenwertes

Bei Maßnahmen, die den EU-Schwellenwert erreichen oder überschreiten, gilt Folgendes:

2.2.1

Leistungen können sehr schnell und effizient über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Absatz 5 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist in Verbindung mit §§ 14 Absatz 4, 17 Vergabeverordnung, beschafft werden. In der aktuellen Situation sind die Voraussetzungen für den Einkauf von Leistungen über Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gegeben, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen, zum Beispiel und nicht abschließend die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln, mobilen Geräten der Informationstechnik, Videokonferenztechnik und Leitungskapazitäten für die Informationstechnik.

2.2.2

Angebote können formlos und ohne die Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden. Nach Würdigung der Gesamtumstände sind auch sehr kurze Fristen bis hin zu null Tagen denkbar.

2.2.3

Sollten es die Umstände – wie in der jetzigen Situation – erfordern, kann auch nur ein Unternehmen angesprochen werden, wenn nur dieses Unternehmen in der Lage sein wird, den Auftrag unter den durch die zwingende Dringlichkeit auferlegten technischen und zeitlichen Zwängen zu erfüllen.

2.2.4

Ergänzend wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 des Rundschreibens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. März 2020, Aktenzeichen 20601/000#003 (n.V.) verwiesen. Das Rundschreiben steht auf vergabe. NRW zum Download zur Verfügung.

3

Ausweitung bestehender Verträge

Zur Ausweitung bestehender Verträge wird auf die Ausführungen zu Nummer 3 des Rundschreibens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. März 2020, Aktenzeichen 20601/000#003 (n.V.) verwiesen.

4

Grundsatz für alle Vergabeverfahren

Aufgrund einer möglichen, schlechten Erreichbarkeit von Beschäftigten in den Behörden oder von Wirtschaftsteilnehmern sollten in den Vergabeverfahren nur solche Nachweise gefordert werden, die zwingend und unabdingbar erforderlich sind. Es ist immer zu hinterfragen, ob im Einzelfall tatsächlich eine unterschriebene Referenzbestätigung einer anderen Behörde oder gegebenenfalls etwaige Verpflichtungserklärungen wie beispielsweise bei der Unterauftragsvergabe einzuholen sind. Hier ist mit Augenmaß zu handeln und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten. Dies gilt für alle Anwendungsbereiche, auch im Hoch- und Tiefbau.

5

Zahlungen

Es ist sicherzustellen, dass Rechnungen von Wirtschaftsteilnehmern für abgewickelte Aufträge zügig und innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels bezahlt werden.

6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 168