Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 9 vom 27.4.2020 Seite 215 bis 234

Neufassung der Förderrichtlinie der Kleingruppenförderung NRW (n.v.) - Kleingruppenförderung –
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Neufassung der Förderrichtlinie der Kleingruppenförderung NRW (n.v.) - Kleingruppenförderung –

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Neufassung der Förderrichtlinie der Kleingruppenförderung NRW (n.v.)
- Kleingruppenförderung –

Runderlass des

Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 15. April 2020

Die Neufassung des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen „Förderrichtlinie der Kleingruppenförderung vom 2. Mai 1996 (n.v.), wird hiermit bekannt gegeben.

1
Fördervoraussetzungen

Das Land fördert mit Zuwendungen nach den §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999, in der jeweils geltenden Fassung, Maßnahmen zur Präsentation von Kleingruppen auf Auslandsmessen.

Bei der bewilligten Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen (EU-ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

1.1

Die Kleingruppenförderung dient dem Ziel, kleine und mittlere Unternehmen bei der Erschließung ausländischer Märkte zu unterstützen. Mit ihr sollen betriebsgrößenbedingte Wettbewerbsnachteile abgebaut sowie Chancengleichheit hergestellt und gesichert werden. Zu diesem Zweck müssen die beteiligten Unternehmen gemeinsam an einer Messe im Ausland teilnehmen (siehe Nummer 2). Eine Vertretung der Unternehmen in der Kleingruppe durch andere, zum Beispiel durch ausländische Töchter, ist nicht statthaft.

1.2

Die Förderung bezieht sich auf kleine und mittlere Unternehmen, die eine Haupt- oder Zweigniederlassung oder eine selbständige Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen unterhalten und die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

1.2.1

Bei Messebeteiligungen in Ländern der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone: Das Unternehmen beschäftigt weniger als 250 Mitarbeiter und erzielte einen Jahresumsatz im Vorjahr von höchstens zehn Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als zehn Millionen Euro. Zusätzlich erfüllt das Unternehmen das in Nummer 1.2.3 definierte Unabhängigkeitskriterium.

1.2.2

Bei Messebeteiligungen in allen übrigen Ländern (Welt): Das Unternehmen beschäftigt weniger als 250 Mitarbeiter und erzielte einen Jahresumsatz im Vorjahr von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro. Zusätzlich erfüllt das Unternehmen das in Nummer 1.2.3 definierte Unabhängigkeitskriterium.

1.2.3

Unabhängigkeit des Unternehmens: Als unabhängig gelten Unternehmen, deren Kapital oder Stimmenanteile sich nicht zu 25 Prozent oder mehr im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen gemeinsam befinden, die die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Nummern 1.2.1 und 1.2.2 nicht erfüllen.

In besonders begründeten Ausnahmefällen ist ein Überschreiten dieser Umsatzgrenzen möglich.

1.3

Das zu fördernde Unternehmen, für das die unter Nummer 1.2 genannten Kriterien zutreffen, darf sich nur bis zu maximal 25 Prozent im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die ihren Hauptsitz nicht in NRW haben.

1.4

Eine Kleingruppe sollte grundsätzlich mindestens drei und maximal zehn Unternehmen umfassen. Dabei sollen sich die Unternehmen bemühen, über Kammern, Verbände et cetera Messepartner für die Kleingruppe zu finden, um die Mindestteilnehmerzahl zu erreichen. Die Gruppe steht grundsätzlich anderen Unternehmen offen, die an der Messe interessiert sind und die Fördervoraussetzungen erfüllen.

1.5

In begründeten Fällen können Firmen aus dem Handwerk beziehungsweise andere Kleinbetriebe mit bis zu 49 Beschäftigten für Messebeteiligungen innerhalb der Länder der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone sowie im übrigen Ausland eine Einzelförderung erhalten.

1.6

Die Gruppe hat einen Sprecher zu bestimmen. Der Sprecher der Gruppe stellt den Antrag auf Förderung für die Gruppe und ist auch für die Abwicklung als Ansprechpartner vorzusehen. Im begründeten Einzelfall kann auch eine Organisation der Wirtschaft die Funktion des Sprechers übernehmen.

Als Gruppensprecher ausgeschlossen sind Unternehmensberatungen, Messevertreter sowie Unternehmen, die aufgrund der Nummer 3.2 nicht förderfähig sind. Die Genannten sind insgesamt vom Verfahren des Kleingruppenförderprogramms ausgeschlossen.

1.7

Jedes Mitglied der Gruppe kann nach Maßgabe des Förderantrages nach Anlage 1 für die ihm eventuell zuzuordnenden Rückforderungsansprüche verantwortlich und haftbar gemacht werden.

1.8

Das gemeinsame Erscheinungsbild auf der Messe soll deutlich machen, dass es sich um eine Beteiligung nordrhein-westfälischer Unternehmen handelt. Es ist das Landeslogo Nordrhein-Westfalens zu verwenden. Die Einbindung von Unternehmen aus anderen Ländern der Bundesrepublik ist möglich, wenn diese ihren Kostenanteil selbst tragen oder aus anderer Quelle eine Unterstützung erhalten.

1.9

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

2
Förderfähige Leistungen

Gefördert werden können grundsätzlich nur Auslandsmessen, die beim Ausstellung- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. (www.auma.de) beziehungsweise im M+A ExpoDataBase Messeplaner (www.expodatabase.de) gelistet sind.

Bezuschusst werden die folgenden Leistungen:

a) gemeinsame Maßnahmen zur Vorbereitung wie zum Beispiel Mailingkosten, Adressenrecherche, Anzeigenschaltung in Fachzeitschriften, Gemeinschafts-Flyer oder der Eintrag in den Veranstaltungskatalog entsprechend den Positionen des Kostenplans,

b) Standmiete,

c) Standauf- und -abbau durch Dritte,

d) externe Dolmetscher während der Messelaufzeiten,

e) Transportkosten (einschließlich Transportversicherung) für Exponate.

Die Förderung bezieht sich auf die Nettobeträge der Rechnungen.

3
Art und Umfang der Förderung

3.1

Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch bis zu 5 000 Euro pro Unternehmen und Jahr.

3.2

Jedes Unternehmen kann grundsätzlich nur einmal jährlich, maximal bis zu dreimal gefördert werden, unabhängig vom besuchten Messeland. Förderungen seit dem Jahr 1999 werden angerechnet. Fünf Jahre nach der letzten Maßnahme können Unternehmen erneut Kleingruppenförderung beantragen, sofern die Messebeteiligung in einem anderen als dem zuvor geförderten Land stattfindet.

3.3

Die Förderung ist eine Projektförderung, die im Rahmen einer Anteilfinanzierung als Zuschuss gewährt wird.

4
Ausschlussgründe für die Förderung

4.1

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die für dieselbe Maßnahme bereits aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wurden.

4.2 Für Auslandsmessen, auf denen das Land oder der Bund bereits mit einem Firmengemeinschaftsstand vertreten ist, ist keine Gruppenförderung möglich.

5
Antragsverfahren

5.1

Informationen über Kleingruppenförderung erteilt die NRW.International GmbH, die als Träger, auf der Grundlage eines zwischen ihr und dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Beleihungsvertrages, die Zuwendungen im eigenen Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt) bewilligt.

5.2

Der Antrag gemäß Anlage 1 muss spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens elektronisch erstellt sein und ein Ausdruck der NRW.International GmbH im Original unterschrieben vorliegen.

5.3

Dem Antragsformular sind die schriftlichen Bevollmächtigungen der Gruppenmitglieder gemäß Anlage 2 (Vollmacht für den Gruppensprecher) einschließlich der De-minimis-Bescheinigungen aller teilnehmenden Unternehmen beizufügen.

6
Weiteres Verfahren

6.1

Die NRW.International GmbH erteilt dem Gruppensprecher eine Förderzusage, wenn die Fördervoraussetzungen gegeben sind.

6.2

Nach Abschluss der Maßnahme legt der Gruppensprecher der NRW.International GmbH innerhalb von drei Monaten folgende Nachweise vor:

a) einen zahlenmäßigen Nachweis unter Beifügung der Rechnungskopien und Zahlungsnachweise für die unter Nummer 2 angeführten Maßnahmen,

b) einen Sachbericht von jedem beteiligten Unternehmen, in dem die Durchführung der Maßnahme, ihr Erfolg und ihre Auswirkungen dargestellt werden und

c) Fotodokumentation mit mindestens fünf Fotos.

Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Kontoauszüge als Zahlungsbelege anerkannt werden können. Barquittungsbelege sind nicht zuschussfähig. Zahlungen mittels Verrechnung, Sachleistungen oder Naturalvergütungen entsprechen nicht den Richtlinien und schließen eine Förderung aus.

6.3

Sobald die Unterlagen gemäß Nummer 6.2 der NRW.International GmbH vorliegen und von dieser als ausreichender Nachweis angesehen werden, wird der Zuschuss an die beteiligten Unternehmen ausgezahlt.

6.4

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie für die Rückforderung der Zuwendung finden die §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Nummer 8 VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung Anwendung.

7
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Die auf diesem offiziellen Vordruck festgeschriebenen Bestimmungen sind elementare rechtliche Grundlage der Zuwendung: „Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.”

8
In- und Außerkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 219