Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 9 vom 27.4.2020 Seite 215 bis 234

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz– II-3 - 2114/11

Vom 11. März 2020

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 13. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 345), der zuletzt durch Runderlass vom 4. Oktober 2019 (MBl. NRW. S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.2 wird folgender siebter Spiegelstrich eingefügt:

„– Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043)“

2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ziel der Förderung ist die Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft.“

b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Klimaschutzes“ die Wörter „sowie agrotechnische Maßnahmen

- zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ eingefügt.

3. Nach Nummer 4.2.2 wird folgende Nummer 4.2.3 eingefügt:

„4.2.3

Agrotechnische Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse sind von den besonderen Anforderungen ausgenommen.“

4. In Nummer 8.3 wird in den Sätzen 1 und 4 jeweils die Angabe „100 000“ durch die Angabe „120 000“ und die Angabe „130 000“ durch die Angabe „150 000“ ersetzt.

5. In Nummer 9.4.2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Erschließungskosten sind nur förderfähig, soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient.“

6. In Nummer 9.4.4 Satz 3 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

7. Der Nummer 10.4 werden folgende Sätze angefügt:

„Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder Dürre, infolge deren mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Erzeugung zerstört würden), sind nur für Sonderkulturen förderfähig. Es gelten die Voraussetzungen gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.“

8. Nummer 12 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

9. Die Anlage 1wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„- Im Stall muss für alle Tiere jederzeit zugänglich organisches Beschäftigungsmaterial angeboten werden. Zudem müssen in einer ausreichenden Anzahl Raufutterraufen vorhanden sein, mittels derer die Dauer der Futteraufnahme bei den Tieren ausgedehnt und eine Beschäftigung induziert werden kann. Das organische Beschäftigungsmaterial soll essbar, kaubar und bewühlbar sein und einen ernährungsphysiologischen Nutzen haben. Besonders geeignet hierfür sind Heu, Stroh, Silage und Pellets.“

bb) Folgender Spiegelstrich wird angefügt:

„- Zusätzlich zu den nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgeschriebenen Tränken ist im Stall allen Tieren mittels geeigneter Schalen- oder Beckentränken permanent das Saufen aus einer offenen Fläche zu ermöglichen. Zulässig ist ein Tier-Tränke-Verhältnis von einer offenen Tränke für jeweils bis zu 12 Tiere.“

b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) Der dritte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„- Im Stall muss für alle Tiere (für Zucht- und Jungsauen nur im Wartebereich beziehungsweise in der Gruppenhaltung) jederzeit zugänglich organisches Beschäftigungsmaterial angeboten werden. Zudem müssen in einer ausreichenden Anzahl Raufutterraufen vorhanden sein, mittels derer die Dauer der Futteraufnahme bei den Tieren ausgedehnt und eine Beschäftigung induziert werden kann. Das organische Beschäftigungsmaterial soll essbar, kaubar und bewühlbar sein und einen ernährungsphysiologischen Nutzen haben. Besonders geeignet hierfür sind Heu, Stroh, Silage und Pellets.

Für Zucht- und Jungsauen muss bei Einzelhaltung im Deck- und Abferkelbereich mindestens ein Beschäftigungselement zur Verfügung gestellt werden. Geeignet hierfür ist eine besondere Fütterungstechnik, die die Dauer der Futteraufnahme beim Tier ausdehnt und eine Beschäftigung induziert, Raufutter oder vergleichbare organische Elemente.

bb) Folgende Spiegelstriche werden am Ende eingefügt:

„-Für Zucht- und Jungsauen muss bei Einzelhaltung ab Einstallen in den Abferkelbereich bis zum Abferkeln Nestbaumaterial zur Verfügung gestellt werden. Geeignet hierfür sind langfaserige, organische Materialien, die am Boden verändert und mit dem Maul erfasst und getragen werden können. § 30 Absatz 7 Satz 2, 2. Halbsatz der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wird nicht angewendet.

- Im Fall von Stallneubauten ist das Güllesystem derart auszugestalten, dass es durch langfaserige, organische Materialien insgesamt nicht beeinträchtigt werden kann.

- Zusätzlich zu den nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgeschriebenen Tränken ist im Stall allen Tieren mittels geeigneter Schalen- oder Beckentränken permanent das Saufen aus einer offenen Fläche zu ermöglichen. Zulässig ist ein Tier-Tränke-Verhältnis von einer offenen Tränke für jeweils bis zu 12 Tiere.“

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 221