Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 9 vom 27.4.2020 Seite 215 bis 234

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)

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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von
Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014
bis 2020 mitfinanziert werden
(ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Az.: I B 2 2636-1

Vom 1. April 2020

Der Runderlass vom 23. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 82), zuletzt geändert durch Runderlass vom 1. März 2019 (MBl. NRW. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4.3 des Inhaltsverzeichnisses werden die Wörter „und Arbeitslosenzentren“ gestrichen.

2. Nummer 1.1.5 wird wie folgt gefasst:

„1.1.5

Die in dieser Richtlinie als Zuwendung genannten Pauschalen sind auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten (Standardeinheitskosten), Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen gemäß Artikel 67 sowie Artikel 68, 68a und 68b der Verordnung (EU) Nummer 1303/2013 festgelegt worden, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.

3. Nummer 1.5.3.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle in Nummer 1.5.3.1 wird wie folgt gefasst:

Gliederungspunkt

Funktion

Nummer der Standardeinheitskosten

(Beträge siehe Anlage 3)

1.5.3.1.1

Projektleitung großer Projekte

(Zuwendung gemäß erstem Bewilligungsbescheid ab 750 000 Euro)

F1 / FP1

1.5.3.1.2

Projektleitung kleiner und mittlerer Projekte und herausgehobene Projektmitarbeit

(Zuwendung gemäß erstem Bewilligungsbescheid bis 750 000 Euro)

F2 / FP2

1.5.3.1.3

Herausgehobene Projektmitarbeit

F3 / FP3

1.5.3.1.4

Projektmitarbeit

F4 / FP4

1.5.3.1.5

Assistenz

F5 / FP5


b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Standardeinheitskosten F1 bis F5 der Anlage 3 decken die direkten Personalausgaben, sowie die arbeitsplatzbezogenen direkten Sachausgaben und die indirekten Personal- und Sachausgaben der jeweiligen Funktion ab.“

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Standardeinheitskosten FP1 bis FP5 der Anlage 3 sind ausschließlich direkte Personalausgaben der jeweiligen Funktion enthalten.“

4. Nach Nummer 1.5.3.1 wird Nummer 1.5.3.2 wie folgt eingefügt:

„1.5.3.2

Restkostenpauschale für sonstige Ausgaben

Soweit im Programmteil die Förderung der Restkostenpauschale zugelassen ist, erfolgt die Bemessung der Zuwendung für alle restlichen Ausgaben eines Projektes gemäß Nummer RP1 der Anlage 3. Die Restkostenpauschale kann grundsätzlich nur bei einer Förderung von Standardeinheitskosten für Personalausgaben (FP1 – FP5 der Anlage 3) angewendet werden. Sie deckt alle restlichen Ausgaben eines Projektes ab.“

5. Die bisherige Nummer „1.5.3.2“ wird die Nummer „1.5.3.3“.

6. Die bisherige Nummer „1.5.3.3“ wird die Nummer „1.5.3.4“.

7. Die bisherige Nummer „1.5.3.4“ wird die Nummer „1.5.3.5“.

8. Die bisherige Nummer „1.5.3.5“ wird die Nummer „1.5.3.6“.

9. Die bisherige Nummer „1.5.3.6“ wird die Nummer „1.5.3.7“.

10. Nummer 1.7.5.2 wird wie folgt gefasst:

„1.7.5.2

Rückforderung

Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn diese 250 Euro ohne Zinsen für die Gesamtmaßnahme nicht übersteigt. Sofern eine Zuwendung zurückzufordern ist, sind auch Zinsansprüche geltend zu machen.“

11. Nach Nummer 1.7.5.3 wird Nummer 1.7.5.4 wie folgt angefügt:

„1.7.5.4

Erfolgskontrolle  

Grundsätzlich trägt jedes Förderprogramm zu den allgemeinen und spezifischen Indikatoren bei und unterliegt damit einer Erfolgskontrolle auf Ebene des Operationellen Programms des ESF. Darüber hinaus werden die ESF-Förderprogramme hinsichtlich ihrer Zielerreichung gemäß dem ESF-Evaluationsplan evaluiert. Eine weitergehende Erfolgskontrolle auf der Ebene der Projekte erfolgt grundsätzlich nicht.“

12. Nummer 2.4.2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.4.2.1

Die nach Nummer 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt, soweit der Antrag im Jahr des Ausbildungsbeginns eingegangen ist.“

13. In Nummer 2.4.4.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die Auszahlung je Ausbildungsplatz erfolgt grundsätzlich auf Anforderung je zur Hälfte für das Jahr der Antragstellung (1. Teilbetrag) und zum 30. November des Folgejahres der Antragstellung (2. Teilbetrag).“

14. In Nummer 2.6.3.3.2 wird die Zahl „130“ durch die Zahl „140“ ersetzt.

15. Nummer 2.6.4.4 wird wie folgt gefasst:

„2.6.4.4

Der Übergang in eine Berufsausbildung in Vollzeit während der Vorlauf- oder Begleitphase ist nicht förderschädlich. Gegenüber der Bewilligungsbehörde ist dies spätestens mit der nächsten Mittelanforderung schriftlich anzuzeigen.“

16. Nummer 2.8.3.3 wird aufgehoben.

17. Nummer 2.8.3.4 wird wie folgt gefasst:

„2.8.3.4

Die Vorlage der Gebührenbescheide bzw. der Rechnungen der zuständigen Kammern sowie die von der prüfenden Stelle (z.B. Prüfungsausschuss der Kammer) unterschriebene Teilnahmebestätigung über die absolvierte Prüfung sind zu erbringen.“

18. Nummer 2.8.4.2 wird wie folgt gefasst:

„2.8.4.2

Bemessungsgrundlage

Pauschalbetrag pro Prüfung auf Grundlage der Gebührensätze gemäß Gebührenbescheid bzw. Rechnung der zuständigen Kammer (PB1 der Anlage 3)“

19. Nummer 2.8.4.3 wird wie folgt gefasst:

„2.8.4.3

Förderhöhe

Es wird eine Pauschale in Höhe von 100 Prozent der Nummer 2.8.4.2 gewährt.“

20. Nummer 2.9.1 wird wie folgt gefasst:

„2.9.1

Gegenstand der Förderung

2.9.1.1

Gefördert wird die Durchführung von berufsorientierenden Maßnahmen mit betrieblichen Praxisphasen für die von den Agenturen für Arbeit (Rechtskreis SGB III) zugewiesenen Teilnehmenden.

2.9.1.2

Gefördert wird eine Leistungsprämie für den einzelnen Teilnehmenden bei der Durchführung von berufsorientierenden Maßnahmen mit betrieblichen Praxisphasen für die von den Agenturen für Arbeit (Rechtskreis SGB III) oder den Jobcentern (Rechtskreis SGB II) zugewiesenen Teilnehmenden.“

21. Nummer 2.9.2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.9.2.1

Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu dokumentieren, dass die Maßnahme durch Mittel der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters kofinanziert wird.“

22. In Nummer 2.9.3.3.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Zur Durchführung der berufsorientierenden Maßnahme wird je von der Agentur für Arbeit zugewiesenen Teilnehmendem und Monat eine Pauschale von 720 Euro gewährt.“

23. In Nummer 2.9.3.3.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Der von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter zugewiesene Teilnehmende erhält in den Monaten Dezember, März, Juni und September von der pädagogischen Fachkraft bzw. dem Fachanleiter eine Beurteilung.“

24. In Nummer 2.9.4.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Der von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter zugewiesene Teilnehmende erhält in den Monaten Dezember, März, Juni und September von der pädagogischen Fachkraft bzw. dem Fachanleiter eine Beurteilung.“

25. Nach Nummer 2.9.4.7.2 wird Nummer 2.9.4.8 wie folgt angefügt:

„2.9.4.8          

Finanzierungsbeteiligung durch das Jobcenter

Im Zwischen- und Verwendungsnachweis sind für den vom Jobcenter erhaltenen Zuschuss zur Durchführung von berufsorientierenden Maßnahmen mit betrieblichen Praxisphasen für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II pro Monat und Teilnehmenden Standardeinheitskosten gemäß Nummer P7 der Anlage 3 anzusetzen. Ein- und Austrittsmonat gelten jeweils als voller Monat.

Der Nachweis, dass für den Teilnehmenden ein Anspruch auf den Zuschuss besteht, ist durch einen monatlichen Teilnahmenachweis zu erbringen. Dieser ist von der Lehrkraft bzw. dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.“

26. In Nummer 2.10.5.3.2 wird die Zahl „400“ durch die Zahl „300“ ersetzt.

27. In Nummer 2.10.5.3.3 Satz 1 wird die Zahl „233“ durch die Zahl „174“ ersetzt.

28. Nummer 2.10.5.3.4 wird wie folgt gefasst:

„2.10.5.3.4

Förderung der Begleitung

Für die Begleitung wird pro Monat und Stelle eine Pauschale in Höhe von 90 Prozent der Nummer 2.10.5.2.4 gewährt. Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.

Für die Teilnehmendenbegleitung gelten die folgenden Stellenanteile:

Anzahl Teilnehmende

Stellenanteile

1 – 6

0,25

7 - 12

0,50

13 - 18

0,75

19 – 24

1,00

25 – 30

1,25

31 - 36

1,50

37 – 42

1,75

43 - 48

2,00

Für die Berechnung der Zuwendung gelten zunächst die im Antrag angegebenen Teilnehmendenzahlen.

Auf Basis der tatsächlich besetzten Ausbildungsplätze gemäß Teilnahmenachweis vom Januar des Folgejahres der Antragstellung wird die Zuwendung ab dem darauffolgenden 1. Februar bis zum Ende der Maßnahme erneut unter Berücksichtigung der Anzahl der zu begleitenden Auszubildenden festgelegt.

Sofern zum Ende der Maßnahme ein Bedarf für eine weitere Begleitung der Auszubildenden besteht, kann auf Basis eines erneuten Antrages eine Neubewilligung für maximal zwölf Monate erfolgen.“

29. In Nummer 2.10.6.5 Satz 2 werden nach dem Wort „Zuwendung“ die Wörter „für die Begleitung“ angefügt.

30. Nummer 3.1.2 wird wie folgt gefasst:

„3.1.2

Zuwendungsempfangende

Beratene Unternehmen als natürliche und juristische Personen sowie als Personengesellschaften mit Arbeitsstätten in NRW. Liegt der Hauptsitz des beratenen Unternehmens außerhalb von NRW, kann die Beratung nur für die in NRW liegende Arbeitsstätte stattfinden.

Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte (kommunale Gebietskörperschaften).

Juristische Personen des privaten Rechts, an denen Länder und/oder Gemeinden/Gemeindeverbände beteiligt sind, können gefördert werden.“

31. Nach Nummer 3.1.3.4 wird die Nummer 3.1.3.5 wie folgt eingefügt:

„3.1.3.5

Gilt für ausgegebene Beratungsschecks ab dem 1. April 2020:

Vom Unternehmen ist gegenüber der Beratungsstelle subventionserheblich zu erklären, dass es nicht weniger als zehn Mitarbeitende (Vollzeitäquivalente) beschäftigte.

Zu Prüfzwecken können vom Unternehmen Unterlagen (z.B. den Jahresabschluss) angefordert werden, welche die Angabe der Mitarbeiterzahl nachweisen. Zum Zeitpunkt der Ausgabe des Beratungsschecks darf der Nachweis (Datum des Dokuments) nicht älter als drei Jahre sein.“

32. Die bisherige Nummer „3.1.3.5“ wird Nummer „3.1.3.6“.

33. Die bisherige Nummer „3.1.3.6“ wird Nummer „3.1.3.7“.

34. Die bisherige Nummer „3.1.3.7“ wird Nummer „3.1.3.8“ und wird wie folgt gefasst:

 „3.1.3.8

Vorlage des vom Beratungsunternehmen und vom beratenen Unternehmen unterschriebenen betrieblichen Handlungsplans.“

35. Die bisherige Nummer „3.1.3.8“ wird Nummer „3.1.3.9“.

36. Die bisherige Nummer „3.1.3.9“ wird Nummer „3.1.3.10“.

37. Die bisherige Nummer „3.1.3.11“ wird gestrichen.

38. Nach Nummer 3.1.3.10 wird Nummer 3.1.3.11 wie folgt angefügt:

„3.1.3.11

Vom Beratungsunternehmen und vom beratenen Unternehmen wird subventionserheblich erklärt, dass

a)                  eine beteiligungsorientierte Beratung durchgeführt wurde,

b)                 mindestens eines der folgenden Themenfelder behandelt wurde:

-              Arbeitsorganisation

-              Demographischer Wandel

-              Gesundheit

-              Digitalisierung

-              Kompetenzentwicklung und Qualifizierungsberatung und

c)                  die folgenden Themen nicht Hauptgegenstand der Beratung waren:

-              die allgemeine Rechts- sowie Versicherungs- und Steuerfragen und/oder die Erarbeitung von Verträgen, Expertisen oder Gutachten,

-              Personalabbau,

-              Existenzgründungsberatung, Akquisitionstätigkeiten, Qualifizierungsmaßnahmen, Konkursabwehr- und Beschäftigtentransferberatung,

-              Architekten- und Ingenieurleistungen.“

39. Die bisherige Nummer „3.1.3.10“ wird Nummer „3.1.3.12“.

40. Nummer 3.1.4.2 wird wie folgt gefasst:

 „3.1.4.2

Bemessungsgrundlage

Pauschalbetrag pro Beratungsscheck auf Grundlage der in der Rechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben (ohne Umsatzsteuer) für die durchgeführten Beratungen (PB2 der Anlage 3). Ein Beratungstag umfasst acht Stunden. Die Aufteilung eines Beratungstages in einzelne Stunden ist zulässig

Ausgaben für Fahrten, Übernachtungen sowie Vor- und Nachbereitungszeiten sind nicht förderfähig und gehören somit nicht zum Pauschalbetrag.“

41. Nummer 3.1.4.3 wird wie folgt gefasst:

„3.1.4.3

Förderhöhe

Für die auf dem Beratungsscheck vermerkten Tage wird eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Nummer 3.1.4.2 gewährt. Maximal sind zehn Beratungstage förderfähig.

Die Förderung kann für halbe und ganze Beratungstage erfolgen. Pro Beratungstag werden jedoch höchstens 500 Euro bzw. pro halbem Beratungstag höchstens 250 Euro gewährt.

Die Aufteilung der Beratungstage in einzelne Stunden ist zulässig. In der Summe der durchgeführten Beratungsstunden erfolgt die Förderung allerdings nur für halbe und ganze Beratungstage.“

42. Nummer 3.1.5.2 wird wie folgt gefasst:

„3.1.5.2

Sofern kein Beratungsscheck durch die Beratungsstelle ausgestellt worden ist, kann ein Antrag auf einen Beratungsscheck bei der regional zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. In diesem Fall sind durch die Bezirksregierung folgende Punkte zu prüfen:

-              Vom Unternehmen wird subventionserheblich erklärt, dass es innerhalb eines 36-monatigen Zeitraums nicht mehr als zehn ganze Beratungstage in Form von Beratungsschecks für dieses Förderprogramm erhalten hat. Der 36-monatige Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des ersten Beratungsschecks. Nach Ablauf des 36-monatigen Zeitraums kann erneut wie oben beschrieben verfahren werden.

-              Innerhalb eines 36-monatigen Zeitraums dürfen an ein Unternehmen nicht mehr als zehn ganze Beratungstage in Form von Beratungsschecks für dieses Förderprogramm ausgestellt werden. Der 36-monatige Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des ersten Beratungsschecks. Nach Ablauf des 36-monatigen Zeitraums kann erneut wie oben beschrieben verfahren werden.

-              Vom Unternehmen ist gegenüber der Beratungsstelle subventionserheblich zu erklären, dass es nicht weniger als zehn Mitarbeitende (Vollzeitäquivalente) beschäftigte.

Zum Zeitpunkt der Ausgabe des Beratungsschecks darf der Nachweis (Datum des Dokuments) nicht älter als drei Jahre sein.“

43. Nummer 3.2.3.1.5 wird wie folgt ersetzt:

„3.2.3.1.5

Vorlage der Rechnung“

44. Nach Nummer 3.2.3.1.5 wird Nummer 3.2.3.1.6 wie folgt angefügt:

„3.2.3.1.6

Vorlage der Teilnahmebestätigung über die auf der Rechnung ausgewiesene Weiterbildungsmaßnahme“

45. In Nummer 3.2.3.2.3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Zu Prüfzwecken können vom Unternehmen Unterlagen (z.B. den Jahresabschluss) angefordert werden, welche die Angabe der Mitarbeiteranzahl nachweisen.“

46. In Nummer 3.2.3.2.6 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Der Nachweis kann durch den Bildungsscheckinteressierten gegenüber der Beratungsstelle erbracht werden durch

-              den Einkommenssteuerbescheid oder

-              eine Erklärung einer Steuerberaterin / eines Steuerberaters, einer Fachanwältin / eines Fachanwaltes für Steuerrecht oder eines Lohnsteuerhilfevereins über das zu versteuernde Jahreseinkommen oder

-              eine Bescheinigung einer Behörde, aus der das zu versteuernde Jahreseinkommen hervorgeht.“

47. Nummer 3.2.3.2.11 wird wie folgt gefasst:

„3.2.3.2.11

Vorlage der Rechnung“

48. Nach Nummer 3.2.3.2.11 wird Nummer 3.2.3.2.12 wie folgt angefügt:

„3.2.3.2.12

Vorlage der Teilnahmebestätigung über die auf der Rechnung ausgewiesene Weiterbildungsmaßnahme“

49. Nach Nummer 3.2.3.2.12 wird Nummer 3.2.3.3 wie folgt angefügt:

„3.2.3.3

Zusätzliche Zuwendungsvoraussetzungen für ausgegebene Bildungsschecks ab dem 1. April 2020:

3.2.3.3.1

Bei dem betrieblichen Zugang wird durch Ausgabe des Bildungsschecks durch die Beratungsstelle bestätigt und vom Unternehmen subventionserheblich erklärt, dass der Bildungsscheckinteressent im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als einen Bildungsscheck erhalten hat.

3.2.3.3.2

Bei dem betrieblichen Zugang wird vom Unternehmen gegenüber der Beratungsstelle subventionserheblich erklärt, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um eine Gemeinde, Kreis, kreisfreie Stadt oder Landesbehörde handelt.

3.2.3.3.3

Bei dem betrieblichen Zugang wird vom Unternehmen gegenüber der Beratungsstelle subventionserheblich erklärt, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Kostenübernahme für die berufliche Weiterbildung besteht.

3.2.3.3.4

Bei dem individuellen Zugang wird vom Bildungsscheckinteressenten gegenüber der Beratungsstelle subventionserheblich erklärt, dass die Weiterbildung im individuellen beruflichen Zusammenhang steht.“

50. Nummer 3.2.4.2 wird wie folgt gefasst:

„3.2.4.2

Bemessungsgrundlage

Pauschalbetrag pro Bildungsscheck auf Grundlage der in der Rechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (PB3 der Anlage 3).

Pauschalbetrag im Sinne dieser Richtlinie ist für den

a)                  betrieblichen Zugang (= Weiterbildung von Beschäftigten eines Unternehmens) der Nettobetrag der Weiterbildungsmaßnahme (ohne Umsatzsteuer).

b)                 individuellen Zugang bei Selbstständigen (= Weiterbildung von Selbstständigen) der Nettobetrag der Weiterbildungsmaßnahme (ohne Umsatzsteuer).

c)                  individuellen Zugang (= Weiterbildung von Personen, ohne Selbstständige) der Bruttobetrag der Weiterbildungsmaßnahme (inklusive Umsatzsteuer).

Die Zuordnung der Zugangsart erfolgt über die Ausgabe der Bildungsschecks.

Ausgaben für Fahrten und für die Unterbringung sind nicht förderfähig und gehören somit nicht zum Pauschalbetrag.“

51. Nummer 3.2.4.3 wird wie folgt gefasst:

„3.2.4.3

Förderhöhe

Pro Bildungsscheck wird eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Nummer 3.2.4.2 gewährt. Höchstens jedoch die auf dem Bildungsscheck vermerkte Pauschale.“

52. Nummer 3.2.5 wird wie folgt gefasst:

„3.2.5

Verfahren

3.2.5.1

Bei Vorliegen eines durch eine Beratungsstelle ausgestellten Bildungsschecks wird bei den subventionserheblichen Erklärungen ausschließlich geprüft, ob diese vollständig ausgefüllt vorliegen.

3.2.5.2

Sofern kein Bildungsscheck durch die Beratungsstelle ausgestellt worden ist, kann ein Antrag auf einen Bildungsscheck bei der regional zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. In diesem Fall sind durch die Bezirksregierung die folgenden Punkte zu prüfen:

3.2.5.2.1

Gilt für ausgegebene Bildungsschecks ab dem 1. März 2019:

-              Bei dem betrieblichen Zugang ist vom Unternehmen subventionserheblich zu erklären und nachzuweisen, dass es weniger als 250 Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen (Vollzeitäquivalente) beschäftigte. Der Nachweis (Datum des Dokuments) darf zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks nicht älter als drei Jahre sein.

-              Bei dem betrieblichen Zugang wird vom Unternehmen subventionserheblich erklärt, dass es im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als zehn Bildungsschecks erhalten hat.

-              Bei dem betrieblichen Zugang dürfen an Unternehmen nicht mehr als zehn Bildungsschecks pro Kalenderjahr ausgegeben werden.

-              Bei dem individuellen Zugang ist zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks subventionserheblich zu erklären und nachzuweisen, dass das zu versteuerndes Jahreseinkommen mehr als 20 000 Euro (40 000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) und nicht mehr als 40 000 Euro bei Einzelveranlagung (80 000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) betrug. Der Nachweis (Datum des Dokuments) darf zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks nicht älter als drei Jahre sein.

-              Bei dem individuellen Zugang wird vom Bildungsscheckinteressenten subventionserheblich erklärt, dass er im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als einen Bildungsscheck erhalten hat.

-              Bei dem individuellen Zugang darf nicht mehr als ein Bildungsscheck pro Kalenderjahr ausgegeben werden.

3.2.5.2.2

Gilt für ausgegebene Bildungsschecks ab dem 1. April 2020:

-              Bei dem betrieblichen Zugang wird durch Ausgabe des Bildungsschecks durch die Beratungsstelle bestätigt und vom Unternehmen subventionserheblich erklärt, dass der Bildungsscheckinteressent im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als einen Bildungsscheck erhalten hat.

-              Bei dem betrieblichen Zugang dürfen Bildungsscheckinteressenten des Unternehmens nicht mehr als einen Bildungsscheck erhalten.

-              Bei dem betrieblichen Zugang wird vom Unternehmen subventionserheblich erklärt, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um eine Gemeinde, Kreis, kreisfreie Stadt oder Landesbehörde handelt.

-              Bei dem betrieblichen Zugang dürfen an Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und Landesbehörden keine Bildungsschecks ausgegeben werden. Juristische Personen des privaten Rechts, an denen Länder und/oder Gemeinden/Gemeindeverbände beteiligt sind, sind davon ausgenommen.

-              Bei dem individuellen Zugang wird vom Bildungsscheckinteressenten subventionserheblich erklärt, dass die Weiterbildung im individuellen beruflichen Zusammenhang besteht.“

53. In Nummer 3.3.2 wird das Wort „benannte“ durch das Wort „vorgeschlagene“ ersetzt.

54. In Nummer 3.3.5.3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Der Nachweis ist zu erbringen durch

-              den Einkommenssteuerbescheid oder

-              eine Erklärung einer Steuerberaterin / eines Steuerberaters, einer Fachanwältin / eines Fachanwaltes für Steuerrecht oder eines Lohnsteuerhilfevereins über das zu versteuernde Jahreseinkommen oder

-              eine Bescheinigung einer Behörde, aus der das zu versteuernde Jahreseinkommen hervorgeht.“

55. In Nummer 3.4.5.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die Beratung und deren zeitlicher Umfang sind in einem Beratungsprotokoll schriftlich zu dokumentieren.“

56. Nach Nummer 3.4.5.2 wird Nummer 3.4.5.3 wie folgt angefügt:

„3.4.5.3          

Die unterschriebenen datenschutzrechtlichen Erklärungen der beratenen Personen sind für Prüfungen vorzuhalten.“

57. Nummer 3.5.3.2 wird wie folgt gefasst:

„3.5.3.2

Bemessungsgrundlage

3.5.3.2.1

Bei Projekten, bei denen zusätzlich zu Personalstellen weitere Ausgaben gefördert werden sollen (z.B. durch Veranstaltungen), gelten folgende Bemessungsgrundlagen:

 

3.5.3.2.1.1

Personalausgaben für Funktionen im Projekt Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1 (FP1 – FP5 der Anlage 3) und

3.5.3.2.1.2

Sonstige Ausgaben

Restkostenpauschale in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Standardeinheitskosten für Personalausgaben gemäß Nummer 1.5.3.2 (RP1 der Anlage 3)

3.5.3.2.2

Bei Projekten, bei denen insbesondere Unterrichtsstunden, außerbetriebliche Ausbildungsplätze, Fahrtkosten für Teilnehmende, ausschließlich Personalstellen oder in Einzelfällen tatsächlich entstandene Ausgaben gefördert werden sollen, gelten folgende Bemessungsgrundlagen:

3.5.3.2.2.1

Personal- und arbeitsplatzbezogene Sachausgaben für Funktionen im Projekt

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1 (F1 – F5 der Anlage 3)

3.5.3.2.2.2

Unterrichtsstunde (= 45 Minuten)

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P14 der Anlage 3

3.5.3.2.2.3

Unterrichtsstunde durch eine hauptbeschäftigte Lehrkraft (= 45 Minuten)

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P15 der Anlage 3

3.5.3.2.2.4

Außerbetrieblicher Ausbildungsplatz

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P1 der Anlage 3

3.5.3.2.2.5

Fahrten der Teilnehmenden

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P16 der Anlage 3

3.5.3.2.2.6

Sonstige maßnahmebezogene Sachausgaben:

In begründeten Einzelfällen kann die Förderung von sonstigen tatsächlich entstandenen Sachausgaben gemäß Nummer 1.5.3.3 erfolgen. Eine besondere Begründung ist seitens des Antragstellers vorzulegen. Eine zusätzliche Förderung in Form der Restkostenpauschale ist dann ausgeschlossen.“

58. Nummer 3.5.3.3 wird wie folgt gefasst:

„3.5.3.3

Förderhöhe

Für die jeweilige Bemessungsgrundlage kann eine Förderung in Höhe von 50 Prozent gewährt werden. Die Förderungen gemäß Nummer 3.5.3.2.1 und Nummer 3.5.3.2.2.1 bis Nummer 3.5.3.2.2.5 erfolgen als Pauschale.“

59. Nach Nummer 3.5.4.4 wird Nummer 3.5.4.5 wie folgt angefügt:

„3.5.4.5

Nachträgliche betragsmäßige Ermäßigung der Restkostenpauschale

Reduzieren sich nach der Bewilligung die für die Berechnung der Restkostenpauschale herangezogenen Grunddaten (z.B. durch Reduzierung der Einheiten der Standardeinheitskosten FP1 – FP5 der Anlage 3), so ermäßigt sich der Betrag der förderfähigen Restkosten. Der Prozentsatz der Restkostenpauschale bleibt hiervon unberührt.“

60. Nach Nummer 3.5.4.5 wird Nummer 3.5.4.6 wie folgt angefügt:

„3.5.4.6

Nachweis der Restkostenpauschale

Zur Abrechnung der Restkostenpauschale sind keine Belege vorzulegen. Die Förderung in Form der Restkostenpauschale erfolgt ausschließlich auf Basis der nachgewiesenen Pauschalen für Funktionen gemäß Nummer 7.4.1.2 der ANBest-ESF.“

61. Nummer 4.2 wird aufgehoben:

62. Nummer 4.3 wird wie folgt gefasst:

„4.3

Förderung von Erwerbslosenberatungsstellen

4.3.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Beratung und Begleitung erwerbsloser Menschen, von Arbeitslosigkeit bedrohter Menschen, Berufsrückkehrender, Beschäftigter mit aufstockenden SGB II-Leistungen sowie von Menschen, die von Arbeitsausbeutung betroffen sind.

Die Ratsuchenden erhalten Unterstützung zu ihrer weiteren beruflichen Entwicklung. Sie werden über Qualifizierungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten informiert, bezüglich ihrer wirtschaftlichen und psychosozialen Situation beraten und erhalten rechtskreisübergreifende Unterstützung. Die Tätigkeiten der Einrichtungen umfasst auch die Beratung zu Arbeit in potentiell ausbeuterischen Beschäftigungsverhältnissen. Die Einrichtungen eröffnen Wege zu weiteren Hilfeangeboten und stellen die erforderlichen Kontakte her. Es können durch die Beratungsstelle Begegnungsmöglichkeiten für soziale Kontakte in einem gesonderten Raum angeboten werden.

4.3.2

Zuwendungsvoraussetzungen

4.3.2.1

Vorlage eines Fachkonzeptes bei Antragstellung.

Die ausreichenden und angemessenen Räumlichkeiten sowie die regelmäßigen Öffnungszeiten sind in dem Fachkonzept darzulegen. Darin müssen insbesondere die folgenden Punkte enthalten sein:

-              Separater Raum zur vertraulichen und ungestörten Beratung der Rat suchenden Menschen.

-              Grundsätzlich regelmäßige Öffnungszeiten an mindestens fünf Tagen in der Woche mit insgesamt 30 Wochenstunden.

4.3.3

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.3.3.1

Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

4.3.3.2

Bemessungsgrundlage

4.3.3.2.1

Leitungsstelle

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.3 (FP3 der Anlage 3)

 

4.3.3.2.2

Projektmitarbeit

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (FP4 der Anlage 3)

4.3.3.2.3

Sonstige Ausgaben

Restkostenpauschale in Höhe von 40 Prozent der förderfähigen Standardeinheitskosten für Personalausgaben gemäß Nummer 1.5.3.2 (RP1 der Anlage 3)

4.3.3.3

Förderhöhe

Maximal werden eine Leitungsstelle gemäß Nummer 4.3.3.2.1 und drei weitere Stellen der Projektmitarbeit gemäß Nummer 4.3.3.2.2 gewährt.

Für die jeweilige Bemessungsgrundlage wird eine Pauschale in Höhe von 80 Prozent gewährt.

4.3.3.4

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

4.3.3.5

Nachträgliche betragsmäßige Ermäßigung der Restkostenpauschale

Reduzieren sich nach der Bewilligung die für die Berechnung der Restkostenpauschale herangezogenen Grunddaten (z.B. durch Reduzierung der Einheiten der Standardeinheitskosten FP1 – FP5 der Anlage 3), so ermäßigt sich der Betrag der förderfähigen Restkosten. Der Prozentsatz der Restkostenpauschale bleibt hiervon unberührt.

4.3.3.6

Nachweis der Restkostenpauschale

Zur Abrechnung der Restkostenpauschale sind keine Belege vorzulegen. Die Förderung in Form der Restkostenpauschale erfolgt ausschließlich auf Basis der nachgewiesenen Pauschalen für Funktionen gemäß Nummer 7.4.1.2 der ANBest-ESF.“

63. In Nummer 5.1.1.3.3 wird die Angabe „79 200“ durch die Angabe „81 720“ ersetzt.

64. Nummer 6.2.4.3.1 wird wie folgt gefasst:

„6.2.4.3.1

Förderung des Lehrgangs nach Nummer 6.2.1.1:

Je Teilnehmenden in einem Lehrgang wird eine Pauschale in Höhe von 25 Prozent der Nummer 6.2.4.2.1 gewährt.“

65. Nummern 7.1.4.2.1 und Nummer 7.1.4.2.2 werden wie folgt gefasst:

„7.1.4.2.1

Leitung der Regionalagenturen

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.2 (FP2 der Anlage 3)

7.1.4.2.2

Mitarbeitende der Regionalagenturen

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (FP4 der Anlage 3)“

66. Nummer 7.1.4.2.3 wird wie folgt gefasst:

„7.1.4.2.3

Sonstige Ausgaben

Restkostenpauschale in Höhe von 40 Prozent der förderfähigen Standardeinheitskosten für Personalausgaben gemäß Nummer 1.5.3.2 (RP1 der Anlage 3).“

67. Nummer 7.1.4.3 wird wie folgt gefasst:

„7.1.4.3

Förderhöhe

Für die jeweilige Bemessungsgrundlage wird eine Pauschale in Höhe von 80 Prozent gewährt.“

68. Nach Nummer 7.1.4.3 wird die Nummer 7.1.4.4 wie folgt angefügt:

„7.1.4.4

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1.4.4.1

Dokumentation der Öffentlichkeitsarbeit

In einem zusätzlichen Bericht sind jährlich die durchgeführten Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit darzustellen und mit dem Zwischen- und Verwendungsnachweis vorzulegen.

7.1.4.4.2

Nachträgliche betragsmäßige Ermäßigung der Restkostenpauschale

Reduzieren sich nach der Bewilligung die für die Berechnung der Restkostenpauschale herangezogenen Grunddaten (z.B. durch Reduzierung der Einheiten der Standardeinheitskosten FP1 – FP5 der Anlage 3), so ermäßigt sich der Betrag der förderfähigen Restkosten. Der Prozentsatz der Restkostenpauschale bleibt hiervon unberührt.

7.1.4.4.3

Nachweis der Restkostenpauschale

Zur Abrechnung der Restkostenpauschale sind keine Belege vorzulegen. Die Förderung in Form der Restkostenpauschale erfolgt ausschließlich auf Basis der nachgewiesenen Pauschalen für Funktionen gemäß Nummer 7.4.1.2 der ANBest-ESF.“

69. Nummer 8.1.3.2 wird wie folgt gefasst:

„8.1.3.2

Bemessungsgrundlage

8.1.3.2.1

Bei Projekten, bei denen zusätzlich zu Personalstellen weitere Ausgaben gefördert werden sollen (z.B. durch Veranstaltungen), gelten folgende Bemessungsgrundlagen:

8.1.3.2.1.1

Personalausgaben für Funktionen im Projekt Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1 (FP1 – FP5 der Anlage 3)

8.1.3.2.1.2

Sonstige Ausgaben

Restkostenpauschale in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Standardeinheitskosten für Personalausgaben gemäß Nummer 1.5.3.2 (RP1 der Anlage 3). Der Beschluss der AG Einzelprojekte umfasst die Festlegung des Prozentsatzes der Restkostenpauschale.

8.1.3.2.2

Bei Projekten, bei denen insbesondere Unterrichtsstunden, außerbetriebliche Ausbildungsplätze, Fahrtkosten für Teilnehmende, ausschließlich Personalstellen oder in Einzelfällen tatsächlich entstandene Ausgaben gefördert werden sollen, gelten folgende Bemessungsgrundlagen:

8.1.3.2.2.1

Personal- und arbeitsplatzbezogene Sachausgaben für Funktionen im Projekt

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1 (F1 – F5 der Anlage 3)

8.1.3.2.2.2

Unterrichtsstunde (= 45 Minuten)

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P14 der Anlage 3

8.1.3.2.2.3

Unterrichtsstunde durch eine hauptbeschäftigte Lehrkraft (= 45 Minuten)

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P15 der Anlage 3

8.1.3.2.2.4

Außerbetrieblicher Ausbildungsplatz

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P1 der Anlage 3

8.1.3.2.2.5

Fahrten der Teilnehmenden

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P16 der Anlage 3

8.1.3.2.2.6

Sonstige maßnahmebezogene Sachausgaben

In begründeten Einzelfällen kann die Förderung von sonstigen tatsächlich entstandenen Sachausgaben gemäß Nummer 1.5.3.3 erfolgen. Eine besondere Begründung ist seitens des Antragsstellers vorzulegen. Eine zusätzliche Förderung in Form der Restkostenpauschale ist dann ausgeschlossen.

8.1.3.2.3

Ausschließlich bei Förderungen an landeseigene Gesellschaften

Die Förderung von direkten Personalausgaben, arbeitsplatzbezogenen direkten Sachausgaben und indirekten Personal- und Sachausgaben kann anhand tatsächlich entstandener Ausgaben (Realausgaben) erfolgen. Eine besondere Begründung ist seitens des Antragsstellers vorzulegen.

8.1.3.2.4

Im Einzelfall können nach Genehmigung durch die ESF-Verwaltungsbehörde die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 68b der Verordnung (EU) Nummer 1303/2013 sowie in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 1304/2013 genannten Methoden der Berechnung von vereinfachten Kostenoptionen im Rahmen dieser Richtlinie Anwendung finden.“

70. Nach Nummer 8.1.4.5 werden die Nummern 8.1.4.6 und 8.1.4.7 angefügt:

„8.1.4.6

Nachträgliche betragsmäßige Ermäßigung der Restkostenpauschale

Reduzieren sich nach der Bewilligung die für die Berechnung der Restkostenpauschale herangezogenen Grunddaten (z.B. durch Reduzierung der Einheiten der Standardeinheitskosten FP1 – FP5 der Anlage 3), so ermäßigt sich der Betrag der förderfähigen Restkosten. Der Prozentsatz der Restkostenpauschale bleibt hiervon unberührt.

8.1.4.7

Nachweis der Restkostenpauschale

Zur Abrechnung der Restkostenpauschale sind keine Belege vorzulegen. Die Förderung in Form der Restkostenpauschale erfolgt ausschließlich auf Basis der nachgewiesenen Pauschalen für Funktionen gemäß Nummer 7.4.1.2 der ANBest-ESF.“

Die Anlage 2 zur ESF-Förderrichtlinie 2014-2020 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.3 werden in Satz 1 die Wörter „für das jeweilige Quartal“ gestrichen.

2. In Nummer 3.2 wird in Satz 1 das Wort „Projektausgaben“ durch die Wörter „zuwendungsfähigen Gesamtausgaben“ ersetzt.

3. Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.2

Die Regelungen unter Nummer 4.3 bis 4.7 gelten ausschließlich für die Programme

-              Fachkräfte (Nummer 3.5.3.2.2.6 der ESF-Förderrichtlinie (ESF-RL)),

-              Förderung von laufenden Ausgaben der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden im Handwerk (Nummer 6.2.4.3.2.2 ESF-RL) und

-              Einzelprojekte (Nummer 8.1.3.2.2.6 und 8.1.3.2.3 ESF-RL).“

4. Nummer 4.3 wird wie folgt gefasst:

„4.3

Vergabe von Aufträgen

4.3.1

Für die Begründung maßnahmebezogener Sachausgaben ist unter Beachtung der Nummer 4.4 je nach Höhe der Förderung eines der folgenden Verfahren maßgebend:

a)                  Zuwendungsempfangende, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu nicht mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können ohne ein Vergabeverfahren sowie ohne Dokumentation der Preisermittlung beschafft werden (Direktkauf). Auf die Einhaltung der Nummer 4.7 wird verwiesen.

b)                 Zuwendungsempfangende, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben, soweit die Zuwendung bis oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen bis 500 000 Euro beträgt, Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu vergeben. Soweit möglich sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können ohne ein Vergabeverfahren sowie ohne Dokumentation der Preisermittlung beschafft werden (Direktkauf). Auf die Einhaltung der Nummer 4.7 wird verwiesen.

c)                  Zuwendungsempfangende, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben, soweit die Zuwendung über oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen über 500 000 Euro beträgt,

-              bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen Fassung, ausgenommen der Vorschriften

-              §§ 7, 17, 18, 19, 28 Absatz 1 Satz 3, 29, 30, 38 Absatz 2 bis 4, 39, 40 (elektronische Vergabe)

-              § 16 (Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung)

-              § 22 (Aufteilung nach Losen),

-              § 44 (ungewöhnlich niedrige Angebote),

-              § 46 (Unterrichtung der Bewerber und Bieter),

unter Berücksichtigung der folgenden Maßgaben anzuwenden:

4.3.2

Wertgrenzen zur Vergabe

Beschränkte Ausschreibung

Beschränkte Ausschreibungen von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind ohne weitere Voraussetzungen, bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes zulässig.

Verhandlungsvergabe oder Freihändige Vergabe

Eine Verhandlungsvergabe oder eine Freihändige Vergabe ist ohne weitere Begründung bei Aufträgen bis zu einem Wert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.

Direktkauf

Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer muss gemäß § 3 Absatz 6 VOL/A kein Vergabeverfahren durchgeführt werden sowie keine Dokumentation der Preisermittlung erfolgen (Direktkauf).

Auf die Einhaltung der Nummer 4.7 wird verwiesen.

Verpflichtungen aufgrund von EU-Vergabebestimmungen sind ebenfalls einzuhalten (siehe Nummer 4.1).

4.3.3

Schätzung der Auftragswerte

Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S.624) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen Fassung entsprechend anzuwenden. Hierbei ist grundsätzlich von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen.

Leistungen, die im Hinblick auf ihre technische und wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen Charakter aufweisen, sind zusammenzufassen (funktionale Betrachtungsweise). Hierbei sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche sowie technische Zusammenhänge zu berücksichtigen.

4.3.4

Abwicklung per E-Mail

Verhandlungsvergaben oder Freihändige Vergaben können bis zu einem Auftragswert von
25 000 Euro ohne Umsatzsteuer sowie in den Fällen des § 12 Absatz 3 Unterschwellenvergabeordnung per E-Mail abgewickelt werden.“

5. In Nummer 4.7 wird die Angabe „410 €“ durch die Angabe „800 Euro“ ersetzt.

6. In Nummer 10.1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Insbesondere sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

-              Information an die Projektbeteiligten (z.B. Teilnehmende, Unternehmen und deren Beschäftigte) über die Förderung aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und des ESF,

-              Aufnahme von Hinweisen auf die Förderung aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und des ESF in Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen,

-              Hinweise auf die Förderung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Zuwendungsempfangenden (z.B. bei allen bereitgestellten Informations- und Publizitätsmaßnahmen wie Berichten, Veröffentlichungen, Pressemitteilungen, Print- und Internetveröffentlichungen),

-              Anbringen eines Plakats (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Projekt und einem Hinweis auf die Förderung aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und des ESF an einer gut sichtbaren Stelle (z.B. im Eingangsbereich) während der Durchführung des Vorhabens,

-              Einstellung einer kurzen Beschreibung des Vorhabens auf der Website der Zuwendungsempfangenden, soweit eine solche existiert. Die Beschreibung muss im Verhältnis zu dem Umfang der Förderung stehen und auf die Ziele und Ergebnisse des Vorhabens eingehen sowie die finanzielle Unterstützung durch die EU und das Land Nordrhein-Westfalen hervorheben,

-              Dokumentation der durchgeführten Öffentlichkeitsarbeit in geeigneter Weise.“

Die Anlage 3 zur ESF-Förderrichtlinie 2014-2020 wird wie folgt angefügt.

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 222