Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 9 vom 27.4.2020 Seite 215 bis 234

Erstattung der Fahrgeldausfälle nach § 231 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Festsetzung des für das Kalenderjahr 2019 maßgeblichen Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr –
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Erstattung der Fahrgeldausfälle nach § 231 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Festsetzung des für das Kalenderjahr 2019 maßgeblichen Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr –

II.

Erstattung der Fahrgeldausfälle
nach § 231 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Festsetzung des für das Kalenderjahr 2019 maßgeblichen Prozentsatzes für die
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr –

Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

– V B 3 – 4421.42 –

Vom 19. März 2020

Auf Grund des § 231 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (BGBl. I S. 3234), wird bekannt gemacht:

Der Prozentsatz für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 231 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Land Nordrhein-Westfalen beträgt für das Kalenderjahr 2019

3,66 Prozent.

- MBl. NRW. 2020 S. 231