Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 9c vom 1.5.2020 Seite 215c bis 224c
Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen
Durchführung
von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den
Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen
Gesundheit und Soziales
Vom 01. Mai 2020
Das Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der
Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20.
Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.
März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2
Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes
vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und § 5 Absatz 1 der Verordnung zum
Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), in der
Fassung vom 16. April 2020, (GV. NRW. S 222a, bereinigt GV. NRW. S. 303) im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes
Nordrhein-Westfalen im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen.
Das
aktuelle pandemische Geschehen erfordert auch für den Lehr- und Prüfungsbetrieb
an Hochschulen Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen. Gemäß § 5 Absatz 1
der Coronaschutzverordnung bleibt der Lehr- und Prüfungsbetrieb
an Hochschulen nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zulässig.
Auf
Grundlage des § 5 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung
und des § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ergehen deshalb folgende
Anordnungen:
1.
Einschränkungen des Lehr- und Prüfbetriebs
an Hochschulen
An
allen Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen darf ein Lehr- und
Prüfungsbetrieb nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen stattfinden.
2.
Mündliche und schriftliche
Hochschulprüfungen
Digitale
Hochschulprüfungen sind zugelassen, soweit sie nach dem jeweiligen
Prüfungsrecht zulässig sind. Präsenzprüfungen sind nur dann zugelassen, wenn
folgende Anforderungen erfüllt sind:
2.1
Es
ist sicherzustellen, dass sich bei Einlass und Beendigung der Prüfung keine
Menschenansammlungen, Warteschlangen etc. bilden. Dies ist zum Beispiel durch
gestaffelte Schreibzeiten, Einlasszeiten oder Ähnliches sicherzustellen.
2.2
Ein
Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zwischen jeder Teilnehmerin und jedem
Teilnehmer ist durch die Zuteilung der Plätze sicherzustellen. Der
Mindestabstand ist auch zu Durchgangsbereichen einzuhalten.
2.3
Für
die Durchführung der Prüfungen sind im Weiteren die einschlägigen Hygieneregeln
und Richtlinien des Robert Koch-Instituts in ihrer jeweils aktuellen Fassung
einschließlich der kontaktreduzierenden Maßnahmen strikt einzuhalten.
2.4
Zuschauerinnen und Zuschauer sind von
Prüfungen auszuschließen.
2.5
Die
üblichen Verfahrensabläufe sind zu überprüfen und gegebenenfalls zur Umsetzung
der Punkte 2.1 bis 2.4 anzupassen. Insbesondere soll überprüft werden, ob
Gruppengrößen reduziert werden können und ob alle zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten genutzt werden.
Die
vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Prüfungen, durch die ein
kirchlicher oder staatlicher Studiengang abgeschlossen wird.
3.
Lehr- und Praxisveranstaltungen
Digitale
Lehr- und Praxisveranstaltungen sind zugelassen. Präsenzveranstaltungen sind
nur dann zugelassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
3.1
Es
handelt sich um Lehr- und Praxisveranstaltungen, die zwingend als
Präsenzveranstaltungen abzuhalten sind, weil sie auf besondere Räumlichkeiten, Ausstattungen
oder sonstige besondere Rahmenbedingungen angewiesen sind, zum Beispiel Labore,
Arbeitsräume, Tonstudios, künstlerische Korrepetition, künstlerischer Übebetrieb.
3.2
An den Lehrveranstaltungen dürfen nicht
mehr als 20 Personen teilnehmen.
3.3
Ein
Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zwischen jeder Teilnehmerin und jedem
Teilnehmer ist sicherzustellen. Wenn dies im Einzelfall nicht sichergestellt
werden kann, haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichtend eine
textile Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen.
3.4
Für
die Durchführung der Veranstaltungen sind im Weiteren die einschlägigen
Hygieneregeln und Richtlinien des Robert Koch-Instituts in ihrer jeweils
aktuellen Fassung einschließlich der kontaktreduzierenden Maßnahmen strikt
einzuhalten.
3.5
Die
üblichen Verfahrensabläufe sind zu überprüfen und gegebenenfalls zur Umsetzung
der Punkte 3.1 bis 3.4 anzupassen. Insbesondere soll überprüft werden, ob
Gruppengrößen reduziert werden können und ob alle zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten genutzt werden.
4.
Hochschulbibliotheken und Archive
Hochschulbibliotheken
und Archive können gemäß § 5 Absatz 3 der Coronaschutzverordnung
öffnen, wenn sie den Zugang zu ihren Angeboten beschränken und nur unter strengen
Schutzauflagen, insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten,
Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese-
und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen
zu richtigen Hygienemaßnahmen, gestatten. Dies schließt aber nicht aus, dass
Hochschulbibliotheken aus Gründen des Schutzes vor Neuinfizierungen einen
Zugang zu Angeboten für Besucherinnen und Besucher gänzlich ausschließen. Neben
digitalen Angeboten sollte aber ggf. geprüft werden, ob Ausleihen und
Fernleihen organisatorisch, zum Beispiel nach telefonischer Voranmeldung oder
besonderer Maßnahmen im Wartebereich, und unter hinreichendem Schutz für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher durchführbar
sind.
5.
Hochschulsport und sportpraktische Übungen
Die
Zulässigkeit von Angeboten des Hochschulsports und die Durchführung von
sportpraktischen Übungen im Rahmen von Studiengängen richtet sich nach § 4 der Coronaschutzverordnung.
6.
Sonstige Organisatorische Vorgaben
Für
den Hochschulbetrieb und bei der Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebs
nach den vorstehenden Regelungen sind zudem folgende organisatorische Maßnahmen
zu beachten:
6.1
In
den Zugangsbereichen der betreffenden Hochschulgebäude muss durch Aushänge auf
den einzuhaltenden Sicherheitsabstand und die ansonsten zu beachtenden
einschlägigen Hygieneregeln und Richtlinien des Robert Koch-Instituts
hingewiesen werden.
6.2
Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter und Studentinnen und Studenten sind auch weiterhin aktiv auf
die allgemeinen Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene,
Abstandhalten oder Husten- und Schnupfhygiene durch Aushänge, Informationen im
Internet etc. hinzuweisen. Dabei soll auch auf die dringende Empfehlung des
Bundes und der Länder an die Bürgerinnen und Bürger, eine textile
Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) in öffentlichen
Räumen zu tragen, in denen der Mindestabstand regelhaft nicht gewährleistet
werden kann, hingewiesen werden.
6.3
Die
zugänglichen Sanitärräume sind regelmäßig nach den Empfehlungen des Robert
Koch-Institutes zu reinigen. In den betreffenden Gebäuden sollen in
angemessenem Umfang Handdesinfektionsmöglichkeiten angeboten werden.
6.4
Unter
Nutzung des Hausrechts und ggf. durch Zugangsbeschränkungen zu den betreffenden
Gebäuden ist zu gewährleisten, dass die Sicherheitsabstände von 1,5 Metern auch
im Bereich der Allgemeinflächen (Flure etc.) eingehalten werden.
7.
Sitzungen von rechtlich vorgesehenen
Gremien und dienstliche Veranstaltungen
7.1.
Die
Durchführung dienstlicher, nicht öffentlicher Veranstaltungen an Hochschulen
richtet sich nach § 12b der Coronaschutzverordnung,
die der Studierendenschaften nach § 11 Absatz 5 der Coronaschutzverordnung.
7.2
Für
die Durchführung von Sitzungen rechtlich vorgesehener Gremien an Hochschulen
gilt § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 der Coronaschutzverordnung.
7.3
Für
alle weiteren Veranstaltungen an Hochschulen gilt § 11 der Coronaschutzverordnung.
8.
Hausrecht
Die
Einhaltung der vorstehenden Ausführungen ist, unbeschadet der Befugnisse der
Ordnungsbehörden, mit den Mitteln des Hausrechts und der allgemeinen
dienstrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.
9.
Vollziehbarkeit
Die vorstehende Anordnung ist
sofort vollziehbar.
10.
Bekanntgabe,
Geltungsdauer
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß
§ 41 Absätze 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244)
geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die
Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie gilt vom 04. Mai 2020
zunächst bis zum Ablauf des 10. Mai 2020.
Begründung
Die
Anordnung nutzt die Ermächtigung des § 5 Absatz 1 Coronaschutzverordnung,
den Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen
durch gesonderte Anordnung zuzulassen. Dabei gibt sie strenge Schutzstandards
zum Infektionsschutz vor, um eine Infektionsgefahr durch den Lehr- und
Prüfbetrieb im Sinne des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes möglichst
zu minimieren. Die vor diesem Hintergrund begrenzt mögliche Lehr- und
Prüfungstätigkeit bleibt dabei die Ausnahme. Im Übrigen bleibt es bis auf
weiteres bei der Schließung des Lehr- und Prüfbetriebs mit Studierenden durch
die Versammlungs- und Veranstaltungsverbote der Coronaschutzverordnung.
Die
einzelnen Anordnungen dienen der Infektionsvermeidung aus Gründen des
gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes und dem Ziel, das
Infektionsgeschehen gesamtgesellschaftlich auf einem niedrigen Niveau zu
halten. Die Regelungen bilden keinen Individualanspruch auf eine völlig sichere
Infektionsvermeidung ab, die auch durch strikte Beachtung der vorstehenden
Regelungen wie in vielen anderen Lebensbereichen nicht möglich ist. Inwieweit
vor diesem Hintergrund die Teilnahme am Lehr- und Prüfungsbetrieb verpflichtend
ausgestaltet werden kann, hat das jeweils zuständige Ministerium in eigener
Verantwortung im Rahmen des Hochschul- bzw. Ausbildungsrechts zu entscheiden.
Die beruflich verpflichtende Teilnahme von Lehr- und Prüfungspersonen richtet
sich nach den dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen. Insbesondere für
Personen mit einem Covid-19 bezogen erhöhten Erkrankungsrisiko sind ggf.
weitergehende Anforderungen aus den einschlägigen Arbeitsschutznormen zu
beachten.
Die Wirksamkeit der Anordnung ist
zunächst auf die Geltungsdauer der CoronaSchVO bis
zum Ablauf des 10. Mai 2020 begrenzt. Vorbehaltlich einer derzeit nicht zu
erwartenden kritischen Entwicklung des Infektionsgeschehens ist aber davon
auszugehen, dass die durch diese Anordnung eröffneten Möglichkeiten auch darüber
hinaus fortbestehen.
Diese Allgemeinverfügung ist kraft
Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8
des Infektionsschutzgesetzes. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende
Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger
zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder
der Kreise Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht
Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises,
des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist
die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg,
zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr,
Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder
Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die
Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße
39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der
Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,
Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des
Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des
Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz,
50667 Köln, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt
Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke
oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8,
32423 Minden, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt
Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die
Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145
Münster, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen
ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße
39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die
Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in
Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils
aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf,
den 01. Mai 2020
Der
Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des
Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund H e l l e r
MBl. NRW. 2020 S. 216c