Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 9c vom 1.5.2020 Seite 215c bis 224c

Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen
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Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen

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Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den
Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Vom 01. Mai 2020

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und § 5 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaschutzverordnungCoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), in der Fassung vom 16. April 2020, (GV. NRW. S 222a, bereinigt GV. NRW. S. 303) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen.

Das aktuelle pandemische Geschehen erfordert auch für den Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen. Gemäß § 5 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung bleibt der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.

Auf Grundlage des § 5 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung und des § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ergehen deshalb folgende Anordnungen:

1.        

Einschränkungen des Lehr- und Prüfbetriebs an Hochschulen

An allen Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen darf ein Lehr- und Prüfungsbetrieb nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen stattfinden.

2.        

Mündliche und schriftliche Hochschulprüfungen

Digitale Hochschulprüfungen sind zugelassen, soweit sie nach dem jeweiligen Prüfungsrecht zulässig sind. Präsenzprüfungen sind nur dann zugelassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

2.1 

Es ist sicherzustellen, dass sich bei Einlass und Beendigung der Prüfung keine Menschenansammlungen, Warteschlangen etc. bilden. Dies ist zum Beispiel durch gestaffelte Schreibzeiten, Einlasszeiten oder Ähnliches sicherzustellen.

2.2 

Ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zwischen jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer ist durch die Zuteilung der Plätze sicherzustellen. Der Mindestabstand ist auch zu Durchgangsbereichen einzuhalten.

2.3 

Für die Durchführung der Prüfungen sind im Weiteren die einschlägigen Hygieneregeln und Richtlinien des Robert Koch-Instituts in ihrer jeweils aktuellen Fassung einschließlich der kontaktreduzierenden Maßnahmen strikt einzuhalten.

2.4 

Zuschauerinnen und Zuschauer sind von Prüfungen auszuschließen.

2.5 

Die üblichen Verfahrensabläufe sind zu überprüfen und gegebenenfalls zur Umsetzung der Punkte 2.1 bis 2.4 anzupassen. Insbesondere soll überprüft werden, ob Gruppengrößen reduziert werden können und ob alle zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten genutzt werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Prüfungen, durch die ein kirchlicher oder staatlicher Studiengang abgeschlossen wird.

3.        

Lehr- und Praxisveranstaltungen

Digitale Lehr- und Praxisveranstaltungen sind zugelassen. Präsenzveranstaltungen sind nur dann zugelassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

3.1 

Es handelt sich um Lehr- und Praxisveranstaltungen, die zwingend als Präsenzveranstaltungen abzuhalten sind, weil sie auf besondere Räumlichkeiten, Ausstattungen oder sonstige besondere Rahmenbedingungen angewiesen sind, zum Beispiel Labore, Arbeitsräume, Tonstudios, künstlerische Korrepetition, künstlerischer Übebetrieb.

3.2 

An den Lehrveranstaltungen dürfen nicht mehr als 20 Personen teilnehmen.

3.3 

Ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zwischen jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer ist sicherzustellen. Wenn dies im Einzelfall nicht sichergestellt werden kann, haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichtend eine textile Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen.

3.4 

Für die Durchführung der Veranstaltungen sind im Weiteren die einschlägigen Hygieneregeln und Richtlinien des Robert Koch-Instituts in ihrer jeweils aktuellen Fassung einschließlich der kontaktreduzierenden Maßnahmen strikt einzuhalten.

3.5 

Die üblichen Verfahrensabläufe sind zu überprüfen und gegebenenfalls zur Umsetzung der Punkte 3.1 bis 3.4 anzupassen. Insbesondere soll überprüft werden, ob Gruppengrößen reduziert werden können und ob alle zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten genutzt werden.

4.        

Hochschulbibliotheken und Archive

Hochschulbibliotheken und Archive können gemäß § 5 Absatz 3 der Coronaschutzverordnung öffnen, wenn sie den Zugang zu ihren Angeboten beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen, insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen, gestatten. Dies schließt aber nicht aus, dass Hochschulbibliotheken aus Gründen des Schutzes vor Neuinfizierungen einen Zugang zu Angeboten für Besucherinnen und Besucher gänzlich ausschließen. Neben digitalen Angeboten sollte aber ggf. geprüft werden, ob Ausleihen und Fernleihen organisatorisch, zum Beispiel nach telefonischer Voranmeldung oder besonderer Maßnahmen im Wartebereich, und unter hinreichendem Schutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher durchführbar sind.

5.        

Hochschulsport und sportpraktische Übungen

Die Zulässigkeit von Angeboten des Hochschulsports und die Durchführung von sportpraktischen Übungen im Rahmen von Studiengängen richtet sich nach § 4 der Coronaschutzverordnung.

6.        

Sonstige Organisatorische Vorgaben

Für den Hochschulbetrieb und bei der Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebs nach den vorstehenden Regelungen sind zudem folgende organisatorische Maßnahmen zu beachten:

6.1 

In den Zugangsbereichen der betreffenden Hochschulgebäude muss durch Aushänge auf den einzuhaltenden Sicherheitsabstand und die ansonsten zu beachtenden einschlägigen Hygieneregeln und Richtlinien des Robert Koch-Instituts hingewiesen werden.

6.2      

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Studentinnen und Studenten sind auch weiterhin aktiv auf die allgemeinen Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstandhalten oder Husten- und Schnupfhygiene durch Aushänge, Informationen im Internet etc. hinzuweisen. Dabei soll auch auf die dringende Empfehlung des Bundes und der Länder an die Bürgerinnen und Bürger, eine textile Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) in öffentlichen Räumen zu tragen, in denen der Mindestabstand regelhaft nicht gewährleistet werden kann, hingewiesen werden.

6.3      

Die zugänglichen Sanitärräume sind regelmäßig nach den Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zu reinigen. In den betreffenden Gebäuden sollen in angemessenem Umfang Handdesinfektionsmöglichkeiten angeboten werden.

6.4      

Unter Nutzung des Hausrechts und ggf. durch Zugangsbeschränkungen zu den betreffenden Gebäuden ist zu gewährleisten, dass die Sicherheitsabstände von 1,5 Metern auch im Bereich der Allgemeinflächen (Flure etc.) eingehalten werden.

7.

Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien und dienstliche Veranstaltungen

7.1.

Die Durchführung dienstlicher, nicht öffentlicher Veranstaltungen an Hochschulen richtet sich nach § 12b der Coronaschutzverordnung, die der Studierendenschaften nach § 11 Absatz 5 der Coronaschutzverordnung.

7.2

Für die Durchführung von Sitzungen rechtlich vorgesehener Gremien an Hochschulen gilt § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 der Coronaschutzverordnung.

7.3

Für alle weiteren Veranstaltungen an Hochschulen gilt § 11 der Coronaschutzverordnung.

8.        

Hausrecht

Die Einhaltung der vorstehenden Ausführungen ist, unbeschadet der Befugnisse der Ordnungsbehörden, mit den Mitteln des Hausrechts und der allgemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

9.        

Vollziehbarkeit

Die vorstehende Anordnung ist sofort vollziehbar.

10.      

Bekanntgabe, Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absätze 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie gilt vom 04. Mai 2020 zunächst bis zum Ablauf des 10. Mai 2020.

Begründung

Die Anordnung nutzt die Ermächtigung des § 5 Absatz 1 Coronaschutzverordnung, den Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen durch gesonderte Anordnung zuzulassen. Dabei gibt sie strenge Schutzstandards zum Infektionsschutz vor, um eine Infektionsgefahr durch den Lehr- und Prüfbetrieb im Sinne des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes möglichst zu minimieren. Die vor diesem Hintergrund begrenzt mögliche Lehr- und Prüfungstätigkeit bleibt dabei die Ausnahme. Im Übrigen bleibt es bis auf weiteres bei der Schließung des Lehr- und Prüfbetriebs mit Studierenden durch die Versammlungs- und Veranstaltungsverbote der Coronaschutzverordnung.

Die einzelnen Anordnungen dienen der Infektionsvermeidung aus Gründen des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes und dem Ziel, das Infektionsgeschehen gesamtgesellschaftlich auf einem niedrigen Niveau zu halten. Die Regelungen bilden keinen Individualanspruch auf eine völlig sichere Infektionsvermeidung ab, die auch durch strikte Beachtung der vorstehenden Regelungen wie in vielen anderen Lebensbereichen nicht möglich ist. Inwieweit vor diesem Hintergrund die Teilnahme am Lehr- und Prüfungsbetrieb verpflichtend ausgestaltet werden kann, hat das jeweils zuständige Ministerium in eigener Verantwortung im Rahmen des Hochschul- bzw. Ausbildungsrechts zu entscheiden. Die beruflich verpflichtende Teilnahme von Lehr- und Prüfungspersonen richtet sich nach den dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen. Insbesondere für Personen mit einem Covid-19 bezogen erhöhten Erkrankungsrisiko sind ggf. weitergehende Anforderungen aus den einschlägigen Arbeitsschutznormen zu beachten.

Die Wirksamkeit der Anordnung ist zunächst auf die Geltungsdauer der CoronaSchVO bis zum Ablauf des 10. Mai 2020 begrenzt. Vorbehaltlich einer derzeit nicht zu erwartenden kritischen Entwicklung des Infektionsgeschehens ist aber davon auszugehen, dass die durch diese Anordnung eröffneten Möglichkeiten auch darüber hinaus fortbestehen.

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder der Kreise Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.  

Düsseldorf, den 01. Mai 2020

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund  H e l l e r

MBl. NRW. 2020 S. 216c