Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 10 vom 7.5.2020 Seite 235 bis 262

Vollzug des Sprengstoffrechts
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
 

Vollzug des Sprengstoffrechts

71112                                            

Vollzug des Sprengstoffrechts

Gemeinsamer Runderlass des

Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

– III A 3 - 8732 –

und des Ministeriums des Innern

– 31-38.05.03 –

Vom 28. April 2020

Inhalt

1. Allgemeines

2. Erlaubnis, Befähigungsschein und Bestellung verantwortlicher Personen

2.1 Verfahren zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung gem. § 8 ff SprengG

2.1.1 Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 8a SprengG

2.1.2 Prüfung der persönlichen Eignung nach § 8b SprengG

2.2 Bedürfnisprüfung nach § 27 SprengG

2.3 Weitere Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG

2.4 Verantwortliche Personen im gewerblichen Bereich nach § 19 SprengG

2.5 Abhandenkommen der Erlaubnis und des Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens nach § 35 SprengG

2.6. Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis beziehungsweise eines Befähigungsscheins

3. Anzeigeverfahren

3.1 Abbrennen von Feuerwerken nach § 23 Absatz 3 der 1. SprengV

3.2 Verwenden pyrotechnischer Effekte im Sinne von § 23 Absatz 7 der 1. SprengV

3.3 Durchführung von Sprengarbeiten nach § 1 der 3. SprengV

4. Lagergenehmigung nach § 17 SprengG

5. Allgemeine Überwachung

6. Anordnungen nach § 32 SprengG

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen:

Vordruck zur Bestätigung der persönlichen Eignung

Formular Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände

Ablauf Anzeigeverfahren für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Ablauf Anzeigeverfahren für die Durchführung von Sprengarbeiten

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Allgemeines

Die Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und der darauf gestützten Verordnungen (SprengV) obliegt den Bezirksregierungen und den kommunalen Ordnungsbehörden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz - ZustVO ArbtG) in der Fassung vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW.  S. 516). Die Bezirksregierungen üben zugleich die Fachaufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte aus.

Zum behördlichen Vollzug des Gesetzes gehören die allgemeine Überwachung, die Entscheidung in Einzelfällen und die Durchführung von Projekten und Programmen.

2

Erlaubnis, Befähigungsschein und Bestellung verantwortlicher Personen

2.1 Verfahren zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung gemäß § 8 ff SprengG

Eine Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung ist in verschiedenen Fällen erforderlich. Dies sind die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines.

2.1.1 Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 8a SprengG

Die Erlaubnisbehörde prüft die Zuverlässigkeit (§ 8a SprengG) und persönliche Eignung (§ 8b SprengG) des Antragstellers und der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SprengG). Bei juristischen Personen wird die Zuverlässigkeit der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen geprüft. Hat die juristische Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen ein Mitglied des Vertretungsorgans beauftragt, so wird nur die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der beauftragten Person geprüft (§ 8 Absatz 3 SprengG).

Rechtsfähige Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt.

Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde (Erlaubnisbehörde) kann neben den nach § 8a Absatz 5 zwingend zu beteiligenden Behörden zur Vorbereitung der Entscheidung weitere Behörden hören, soweit dies erforderlich ist (zum Beispiel Gemeinden, Gesundheitsamt).

Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nimmt die Erlaubnisbehörde eine umfassende Betrachtung der Persönlichkeit des Antragstellers, der berufenen Personen oder der beauftragten Person des Vertretungsorgans vor.

Sofern die Erteilung einer gewerblichen Erlaubnis (§ 7) beantragt wird, kann es erforderlich sein, neben der Überprüfung nach den Kriterien des § 8a SprengG auch eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach den allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen durchzuführen; denn eine bestehende Gewerbeuntersagung kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besteht.

Von einer erneuten Prüfung der Zuverlässigkeit kann abgesehen werden, wenn der zu überprüfenden Person innerhalb der letzten 12 Monate die Zuverlässigkeit bescheinigt wurde und die nach § 8a Absatz 5 vorgeschriebenen Erkundigungen eingeholt wurden, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Ergebnisse von Zuverlässigkeitsprüfungen anderer Behörden können berücksichtigt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Zuverlässigkeitsprüfungen nach dem Waffengesetz oder dem Luftsicherheitsgesetz.

§ 8a Absatz 1 nennt konkrete Fälle, in denen Personen als absolut unzuverlässig im Sinne des Sprengstoffrechts gelten. Gegenstand eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat können alle entsprechenden Tatbestände des Strafrechts oder des Nebenstrafrechts sein. Liegt ein derartiger Fall vor, so ist der Antrag für eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 abzulehnen. Eine bereits erteilte Erlaubnis ist nach § 34 Absatz 2 Satz 1 zu widerrufen

Im Fall des § 8a Absatz 1 Nummer 1 ist die rechtskräftig abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar anzusehen ist. Sind Personen, bei denen der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zum Beruf gehört, betroffen, so ist zu bedenken, dass vergleichbare Verurteilungen bei Beamten bereits dauerhaft und endgültig zum Verlust dieses Status führen.

Im Fall des § 8a Absatz 1 Nummer 2 geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch sprengstoffrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten des Antragstellers selbst (Buchstaben a und b erste Alternative) oder anderer (Buchstabe b zweite Alternative und Buchstabe c). Die Tatsachen müssen nachgewiesen und so erheblich sein, dass sie den Schluss auf die mangelnde Zuverlässigkeit des Antragstellers zulassen.

§ 8a Absatz 2 nennt die Fälle der Regelunzuverlässigkeit. Hier wird die mangelnde Zuverlässigkeit widerlegbar vermutet. Zur Widerlegung der Vermutung können Umstände mit herangezogen werden, die die Annahme eines atypischen Sachverhaltes, den der Gesetzgeber nicht in seine Überlegungen einbeziehen konnte, stützen. Eine abweichende Beurteilung ist nur zulässig, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Für § 8a Absätze 1 und 2 gilt: Bei einer Verurteilung aufgrund mehrerer Straftaten ist auf die Summe der Einzelstrafen für die sprengstoffrechtlich relevanten Straftaten abzustellen; das Strafmaß für Verurteilungen, die nicht sprengstoffrechtlich relevant sind, bleibt außer acht.

In § 8a Absatz 2 Nummer 5 sind auch Strafverfahren ohne Verurteilung und Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen. Die Fünf-Jahres-Frist des § 8a Absatz 2 Nummer 1 gilt hier nicht. „Gröblich“ meint eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung.

Die Anfrage der Erlaubnisbehörde bei der Polizei nach § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und § 8b Absatz 1 Satz 4 sollte in der Regel keine eigenständigen polizeilichen Ermittlungen hinsichtlich Tatsachen, die gegen die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung sprechen, im persönlichen oder nachbarlichen Umfeld des Antragstellers auslösen. Das SprengG stellt auf die Abfrage vorhandener Erkenntnisse ab und eröffnet damit keine eigenständigen Befugnisse zur Durchführung von Ermittlungshandlungen.

Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist die für den Wohnsitz zuständige Polizeidienststelle auch darüber zu hören, ob gegen diese Personen Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat anhängig sind.

Hat der Antragsteller mehrere Wohnsitze, so ist für jeden Wohnsitz die zuständige Polizeidienststelle zu hören. Ist die zu überprüfende Person weniger als fünf Jahre in der Gemeinde wohnhaft, so sollen auch die für ihre früheren Wohnsitze zuständigen örtlichen Polizeidienststellen gehört werden.

Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit von Ausländern darf die Bescheinigung nach § 8a Absatz 5 Satz 2 im Regelfall nicht älter als drei Monate sein.

Eine Bescheinigung nach § 8a Absatz 5 Satz 2 ist nur erforderlich, wenn die einzuholenden Auskünfte nicht durch die nachfolgend genannten Abfragen erlangt werden können.

Für Ausländer, die weniger als fünf Jahre in Deutschland leben oder ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, ist – sofern möglich – eine Abfrage beim Bundesamt für Justiz über InFormJu in dem entsprechenden Land anzufordern. Wenn dieses nicht möglich ist, muss der Antragsteller ein entsprechendes Dokument (zum Beispiel polizeiliches Führungszeugnis) in beglaubigter Übersetzung beibringen.

Bei Ausländern, die mindestens fünf Jahre in Deutschland leben, wird eine Standardabfrage inklusive Ausländerbehörde durchgeführt.

2.1.2 Prüfung der persönlichen Eignung nach § 8b SprengG

Zur persönlichen Eignung gehören insbesondere eine ausreichende Seh- und Hörfähigkeit. Hinsichtlich der beabsichtigten Tätigkeit können zum Beispiel Farbtüchtigkeit, die Gebrauchsfähigkeit der Hände (gegebenenfalls unter Verwendung von Hilfsgeräten), ausreichende Beweglichkeit im Gelände oder schwere Sprachfehler von Bedeutung sein.

Ein Mangel an persönlicher Eignung kann sich auch daraus ergeben, dass die für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift fehlt und dieser Mangel im Einzelfall nicht durch Hilfspersonen, zum Beispiel den Betriebsleiter, ausgeglichen wird; dieser Gesichtspunkt gilt in erster Linie bei Erlaubnissen für einen dauerhaften Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in Deutschland, nicht jedoch etwa bei Fällen vorübergehenden Aufenthalts.

Der Antragsteller hat mit dem Antrag unter Verwendung des als Anlage 1 beigefügen Vordruckes schriftlich zu bestätigen, dass die oben genannten Voraussetzungen bei ihm vorliegen. Desweiteren hat er zu bestätigen, dass er geschäftsfähig, nicht abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist und dass keine anderen Umstände vorliegen aufgrund derer er mit explosionsgefährlichen  Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder diese aufbewahrt und dass keine konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Eine persönliche Vorstellung des Antragstellers bei der Behörde zur Überprüfung der körperlichen Eignung ist ohne konkrete Anhaltspunkte nicht erforderlich. In Zweifelsfällen ist dem Antragsteller aufzugeben, die körperliche Eignung durch eine Bescheinigung (ärztliches Zeugnis) nachzuweisen.

Ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten ist vorzulegen, wenn entweder Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen (zum Beispiel amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder wiederholt auch von weniger als 1,6 ‰ im Zusammenhang mit einer Straftat), oder wenn begründete Zweifel an beigebrachten Bescheinigungen bestehen.

2.2 Bedürfnisprüfung nach § 27 SprengG

Im nicht gewerblichen (privaten) Bereich ist ein Bedürfnis nach § 27 Absatz 3 Nummer 2 SprengG nachzuweisen. Dieses liegt vor, wenn der Antragsteller ein begründetes persönliches Interesse am Umgang (beabsichtigte Tätigkeit) mit explosionsgefährlichen Stoffen nachweist.

In Betracht kommen zum Beispiel

-       die Verwendung von Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen sowie

-       die Verwendung von Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, wenn die für die Waffen erforderlichen Erlaubnisse vorliegen oder

-       die Verwendung von Schwarzpulver zum Böllerschießen, wenn eine gültige Beschussbescheinigung für den Böller vorliegt.

Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für das Verwenden, Aufbewahren, Verbringen, Vernichten und den Erwerb von

-       Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bei

o        Antragstellern mit einer Berechtigung zum Munitionserwerb,

o        Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines,

-       Schwarzpulver zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig in den letzten sechs Monaten teilgenommen haben;

-       Schwarzpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums.

Das Bedürfnis ist bei jeder Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis erneut zu prüfen.

2.3 Weitere Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG

Sofern der Antrag die Aufbewahrung (auch im Bereich kleiner Mengen) umfasst, ist in der Regel eine Ortsbesichtigung vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die explosionsgefährlichen Stoffe sicher aufbewahrt werden können und ein Zugriff Unbefugter verhindert werden kann.

Wird eine Erlaubnis beantragt, ist der Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Als angemessen gilt eine Versicherung über mindestens 2 000 000 € für Personenschäden, 2 000 000 € für Sachschäden und 500 000 € für Vermögensschäden. Das Fortbestehen der Haftpflichtversicherung ist in Abständen von höchstens fünf Jahren zu überprüfen und die Versicherungssummen gegebenenfalls an die oben genannten Beträge anzupassen.

2.4 Verantwortliche Personen im gewerblichen Bereich nach § 19 SprengG

Der Kreis der verantwortlichen Personen ist in § 19 SprengG der Funktion nach abschließend bestimmt.

Ob verantwortliche Personen in genügender Anzahl bestellt sind (§ 21 Absatz 1 SprengG), beurteilt sich unter anderem nach der Art und Größe des Betriebes, der angewandten Herstellungs- oder Verwendungstechnik und der Organisation des Betriebes.

Die Bezirksregierung soll auf eine schriftliche Bestellung hinwirken, damit bei mehreren verantwortlichen Personen deren Verantwortungsbereiche und Entscheidungsbefugnisse eindeutig zugeordnet werden können.

Bei einer Vernachlässigung der gehörigen Aufsicht über die Tätigkeiten der bestellten Personen ist die Einleitung eines Bußgeldverfahrens, auch unter Beachtung der §§ 9 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, zu prüfen.

2.5 Abhandenkommen der Erlaubnis und des Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens nach § 35 SprengG

Eine in Verlust geratene Erlaubnis oder eine Ausfertigung derselben oder ein in Verlust geratener Befähigungsschein sollen nur dann nicht für ungültig erklärt werden (§ 35 Absatz 2 Satz 1 SprengG), wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, dass die Urkunden in den Besitz Unberechtigter gelangt sind. Auf die Verpflichtung, die Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger bekannt zu machen, wird hingewiesen (§ 35 Absatz 2 Satz 2 SprengG). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für durch Fristablauf erloschene Erlaubnisse nach § 27 SprengG sowie Befähigungsscheine.

Erloschene Erlaubnisse nach § 27 SprengG oder Befähigungsscheine sollen zurückgefordert werden. Die Rückforderung erfolgt auf der Grundlage des § 52 VwVfG NRW.

2.6. Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis beziehungsweise eines Befähigungsscheins

Eine Verlängerung setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 29 der 1. SprengV besitzt.

Liegt der Fachkundenachweis länger als fünf Jahre zurück, kommt eine Verlängerung nur in Betracht, wenn die erforderliche Fachkunde durch eine regelmäßige Ausübung der Tätigkeit aufrechterhalten wurde. Bestehen Zweifel, hat der Antragsteller die regelmäßige Ausübung nachzuweisen (siehe Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5.12.2018 – 20 A 487/17).

3
Anzeigeverfahren

3.1 Abbrennen von Feuerwerken nach § 23 Absatz 3 der 1. SprengV

Durch die Anzeige soll den Behörden die Gelegenheit gegeben werden zu prüfen, ob sich durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen für die Beschäftigten und Dritte Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter ergeben können. Hierzu hat der Anzeigende die in § 23 Absatz 4 genannten Angaben zu machen und einen Lageplan mit sicherheitsrelevanten Angaben beizufügen

Die örtliche Ordnungsbehörde soll darauf hinwirken, dass für die Anzeige zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände das Muster gemäß Anlage 2 verwendet und eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers beigefügt wird.

Die örtliche Ordnungsbehörde prüft nach Eingang der Anzeige, ob sie termingerecht und vollständig erfolgt und plausibel ist. Sie übersendet nach pflichtgemäßem Ermessen eine Durchschrift der eingegangenen Anzeige an zu beteiligende Träger öffentlicher Belange (zum Besipiel Luftaufsicht, Polizei, Straßenverkehrsbehörde, gegebenenfalls Landesbetrieb Wald und Holz beziehungsweise die zuständige Stelle für Grünflächen). Die Bezirksregierungen und die Brandschutzdienststelle sind immer zu beteiligen. Die Bezirksregierungen werden bei Anzeigen über das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorien F2, F3 und F4 beteiligt, sind aber lediglich bei Anzeigen über das Abrennen von Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 zur Abgabe einer Stellungnahme verpflichtet. Stellungnahmen zu Feuerwerk der Kategorie F2 sollen nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. 

Die Bezirksregierung prüft unter anderem, ob zu Art und Umfang des beabsichtigten Feuerwerks die in der Anzeige angegebenen Sicherungsmaßnahmen und Schutzabstände ausreichen.Wird von einer der beteiligten Stellen eine Ortsbesichtigung für erforderlich gehalten, lädt die örtliche Ordnungsbehörde dazu ein. Die für das Feuerwerk verantwortliche Person sollte in der Regel an der Ortsbesichtigung teilnehmen.

Die Bezirksregierung und die anderen beteiligten Träger öffentlicher Belange teilen der Ordnunsgbehörde das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen bestätigt die Ordnungsbehörde dem Einsender die ordnungsgemäße Anzeige. Sofern sich im Einzelfall Bedenken ergeben, haben sich die Behörden über das weitere Vorgehen abzustimmen.

Eine Ablaufdiagramm des Verfahrens ist in der Anlage 3 dargestellt.

3.2 Verwendung pyrotechnischer Effekte im Sinne von § 23 Absatz 7 der 1. SprengV

Gemäß § 23 Absatz 7 der 1. SprengV besteht bei der Verwendung von pyrotechnischen Effekten auf Tourneen in Anwesenheit von Besuchern die Notwendigkeit einer Anzeige. Der Anzeige ist ein Bühnenplan sowie ein entsprechender Schnitt beizufügen. In diesen Fällen ist vielfach auch der § 23 Absatz 6 relevant. In diesem ist geregelt, dass der Vorführung von Effekten in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Film- und Fernsehproduktionsstätten eine Erprobung vorausgehen muss.

Theater sind bauliche Einrichtungen mit Bühnen, Szenen- und Spielflächen. Vergleichbare Einrichtungen sind zum Beispiel Szenen- und Spielflächen in Mehrzweckhallen, Schulen, Varietés, Kabarette, Bars, Diskotheken.

Film- und Fernsehproduktionsstätten sind Studios, Aufnahme- und Szenenflächen; bei Außenaufnahmen in der Regel ohne Anwesenheit von Zuschauern.

Auf die Genehmigungspflicht für die Erprobung und die Vorführung nach § 23 Absatz 6 der 1. SprengV wird hingewiesen.

Die Erprobung unter den Bedingungen der beabsichtigten Verwendung ist durch die für den Brandschutz zuständige Stelle zu genehmigen und soll nachweisen, dass das Vorführen der Effekte unbedenklich ist und die Mitwirkenden, Besucher und Gebäude vor Einwirkungen durch Brände und Explosionen geschützt sind.

Soll der Effekt an demselben Ort unter gleichen sicherheitstechnischen Bedingungen wiederholt vorgeführt werden (zum Beispiel für eine Spielzeit / Saison), so bedarf es für die weiteren Vorführungen keiner erneuten Erprobung und somit keiner erneuten Genehmigung durch die Brandschutzdienstelle.

Das Vorführen in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern ist durch die örtliche Ordnungsbehörde zu genehmigen. Die Anforderungen an Versammlungsstätten nach baurechtlichen Vorschriften sind zu berücksichtigen.

Durchschriften der eingehenden Anzeigen nach § 23 Absatz 7 der 1. SprengV und der erteilten Genehmigungen der örtlichen Ordnungsbehörde sind der Bezirksregierung zur Information zu übersenden.

3.3 Durchführung von Sprengarbeiten nach § 1 der 3. SprengV

Der Zweck der Anzeige besteht darin, den Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, sich darüber zu vergewissern, dass sich aus der Durchführung von Sprengungen keine Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter und Dritter ergeben und Sachgüter geschützt sind.

Bei gleichartigen, sich wiederholenden Sprengarbeiten ( zum Beispiel Sprengungen zur Fertigstellung eines bestimmten Bauabschnittes oder zur Reinigung von Kesselanlagen) können mehrere Sprengungen in einer Sprenganzeige zusammengefasst werden.

Die örtliche Ordnungsbehörde prüft nach Eingang der Anzeige, ob sie termingerecht und vollständig erfolgt ist.

Sie übersendet eine Durchschrift der eingegangenen Anzeige an die Bezirksregierung und informiert nach pflichtgemäßem Ermessen andere zu beteiligende Träger öffentlicher Belange (zum Beispiel Luftaufsicht, Polizei, Brandschutzdienststelle, Straßenverkehrsbehörde) und sonstige Stellen (zum Beispiel Verkehrsbetriebe, Energieversorger).

Die Bezirksregierung prüft unter anderem, ob unter Berücksichtigung von Art und Umfang der beabsichtigten Sprengarbeiten die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung von Steinflug, ausreichen. Ist im Einzelfall eine abschließende Beurteilung nicht möglich, sind Gutachten von Sprengsachverständigen und bei Abbruchsprengungen gegebenenfalls von Sachverständigen zur Baustatik einzufordern.

Wird von einer der Beteiligten eine Ortsbesichtigung für erforderlich gehalten, lädt die örtliche Ordnungsbehörde dazu ein. Die für die Sprengarbeiten verantwortliche Person hat an der Ortsbesichtigung teilzunehmen.

Die Bezirksregierung, die beteiligten Träger öffentlicher Belange sowie die sonstigen Stellen teilen der Ordnungsbehörde das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Nach Vorliegen aller Rückmeldungen teilt die örtliche Ordnungsbehörde dem Einsender den ordnungsgemäßen Eingang der Anzeige mit.

Eine Ablaufdiagramm des Verfahrens ist in der Anlage 4 dargestellt.

4
Lagergenehmigung nach § 17 SprengG

Die Lagergenehmigung ist anlagenbezogen. Sie ist notwendig für die Errichtung (Bau und Einrichtung), für den Betrieb (Betriebsweise einschließlich Unterhaltung) sowie für die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs eines Lagers.

Die Bezirksregierung prüft den Antrag auf Vollständigkeit. Zum Antrag zählen insbesondere Übersichtsplan, Lageplan, Bauzeichnungen, Betriebsbeschreibung und gegebenenfalls Brandschutzkonzept  sowie eine Kopie des Bauartzulassungsbescheides in einer ausreichenden Anzahl an Ausfertigungen. Ist in Einzelfällen eine abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nicht möglich, ist ein Gutachten eines Sachverständigen einzufordern.

Die Bezirksregierung hört die Behörden und Stellen, deren Belange berührt sein können. Eine Beteiligung der zuständigen Bauordnungsbehörde und Brandschutzdienststelle ist in jedem Fall erforderlich.

Wesentlich für die Erteilung der Genehmigung ist neben der Beschaffenheit auch der Standort des Lagers. Soweit notwendig veranlasst die Bezirksregierung eine Ortsbesichtigung unter Einbeziehung der beteiligten Behörden und Stellen.

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Allgemeine Überwachung

Die Bezirksregierungen und die kommunalen Ordnungsbehörden überwachen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einhaltung des Sprengstoffgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der sicherheitstechnischen Regelwerke.

Dies gilt insbesondere für die Überwachung von Sprengarbeiten, dem Abbrennen von Feuerwerken, der Erzielung von Effekten (Theater/Film und Fernsehen) und der Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen sowohl im gewerblichen als auch im nicht gewerblichen (privaten) Bereich.

Das Verzeichnis nach § 16 SprengG sowie die Einhaltung der Vorschriften über die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (insbesondere zu Lagergruppenzuordnung, Diebstahlsicherheit, Höchstmengen, Schutz- und Sicherheitsabständen) sollen von den Bezirksregierungen in angemessenen Zeitabständen, in der Regel einmal jährlich ohne vorherige Ankündigung geprüft werden. Die Prüfung ist im Verzeichnis oder bei elektronischen Systemen auf  einem aktuellen Ausdruck unter Angabe des Datums zu vermerken. Wesentliche Beanstandungen sind in den Vermerk aufzunehmen.

Es ist unter anderem festzustellen, ob das Gewerbe nicht oder nicht mehr ausgeübt wird (Erlöschen der Erlaubnis).

Die Kreisordnungsbehörden haben im privaten Bereich in angemessenen Zeitabständen, in der Regel alle fünf Jahre, zu überprüfen, ob die explosionsgefährlichen Stoffe sicher und vor unbefugtem Zugriff geschützt aufbewahrt werden. Auf die Mitwirkungsverpflichtung des Erlaubnisinhabers gemäß § 26 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird hingewiesen. (siehe Beschluss des OVG NRW vom 30.08.2016- 20 A 2279/14). Die Bezirksregierung überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Vertrieb, das Überlassen, die Aufbewahrung und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände insbesondere am Jahresende. Hierbei ist vor allem auf Verstöße gegen § 22 Absatz 3 SprengG, § 21 der 1. SprengV sowie die 2. SprengV zu achten. Im Rahmen ihrer Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde prüft sie auch die Konformität der bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstände, insbesondere die ordnungsgemäße Kennzeichnung.

Die örtliche Ordnungsbehörde hat in diesem Zusammenhang die Einhaltung der §§ 22 Absatz 1 und 23 Absätze 1 und 2 der 1. SprengV zu überwachen.

Wird festgestellt, dass gegen die Inhalte des § 5 SprengG oder des § 4 der 2. SprengV verstoßen wird, ist eine Anordnung nach § 32 SprengG zu treffen. Besteht der Verdacht, dass explosionsgefährliche Stoffe ohne Konformitätsnachweis in Verkehr gebracht wurden, ist das für die Marktüberwachung nach dem Sprengstoffrecht zuständige Ministerium zu informieren.

Bei Verstößen einer verantwortlichen Person nach § 19 SprengG gegen die ihr nach sprengstoffrechtlichen Bestimmungen obliegenden Pflichten sowie bei Straftaten, die mit den beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen ausgeübten Tätigkeiten zusammenhängen, ist durch entsprechende Auflagen oder Anordnungen eine Fortdauer oder Wiederholung zu verhindern. Auf die Verpflichtung bei festgestellten Straftaten die Staatsanwaltschaft einzuschalten, wird hingewiesen.

Werden bei der Überwachung Tatsachen bekannt, die zu einer Änderung, Rücknahme oder dem Widerruf einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheines oder einer Genehmigung führen können, sind diese der für die Erteilung beziehungsweise den Widerruf des Verwaltungsaktes zuständigen Behörde mitzuteilen.

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Anordnungen nach § 32 SprengG

Adressat einer Anordnung können sowohl der Erlaubnis- oder Betriebsinhaber (§ 19 Absatz 1 Nummer 1) als auch eine verantwortliche Person nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 19 Absatz 2 SprengG sein.

Wenn durch Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe eine erhebliche Gefährdung Beschäftigter oder Dritter zu besorgen ist, zum Beispiel durch wesentliche Überschreitung der zulässigen Höchstmenge oder durch mangelhafte beziehungsweise beschädigte Verpackungen in großer Zahl, kann in besonders gelagerten Fällen die Sicherstellung der explosionsgefährlichen Stoffe als geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr geboten sein. Die Anordnung ist auf § 32 Absatz 1 SprengG zu stützen. Entsprechend dem Gebot der Verhältnismäßigkeit kommt eine solche Anordnung aber nur in Betracht, wenn die Gefährdung mit anderen Mittel nicht abgewendet werden kann. Schon aus diesem Grunde sollte eine Sicherstellung nur veranlasst werden, wenn andere ebenso wirksame Mittel ausscheiden. Als ein ebenso wirksames Mittel kommen Sicherungsmaßnahmen vor Ort oder die Rückführung zum Zulieferer in Betracht.

Ordnet die Behörde eine Schutzmaßnahme an, ist der verantworlichen Person die Möglichkeit zu geben, der Behörde eine eben so wirksame und schnell zu verwirklichende Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung vorzuschlagen. Auf Verlangen ist der Behörde nachzuweisen, dass eine gleichwertige Wirksamkeit gegeben ist.

Die Anordnung zur Einstellung des Umgangs oder Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 32 Absatz 2 SprengG) kann sich auf den gesamten Betrieb, auf einen bestimmten Teilbereich, auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Stoffe beziehen.

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Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.  

- MBl. NRW. 2020 S. 247