Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 12 vom 5.6.2020 Seite 269 bis 302

Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 29. Januar 2020
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 29. Januar 2020

20319

Änderungstarifvertrag Nr. 10
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG) vom 29. Januar 2020

Bekanntmachung Ministeriums der Finanzen

B 4420 – 1 – IV

Vom 25. Mai 2020

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bek. d. Finanzministeriums – B 4420-1-IV - v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20319) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 10

zum Tarifvertrag

für Auszubildende der Länder

in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz

(TVA-L BBiG) vom 29. Januar 2020

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)            Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-               Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-               Gewerkschaft der Polizei,

-               Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-               Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)            mit dbb beamtenbund und tarifunion.


§ 1

Änderung des TVA-L BBiG

Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 2. März 2019, wird wie folgt geändert:

1.         § 1 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)       Dem Satz 1 wird die Satzbezeichnung „1“ vorangestellt.

bb)       Dem Satz 2 wird die Satzbezeichnung „2“ vorangestellt.

b)         Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)       Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)       Auszubildende nach dem Gesetz über die Pflegeberufe sowie Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Operationstechnischen Assistenz, Anästhesietechnischen Assistenz, Entbindungspflege, Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe sowie nach dem Notfallsanitätergesetz,“

bb)       In Buchstabe e wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc)       Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)       Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) erfasst sind,“

c)         In Absatz 4 wird das Wort „gültigen“ durch das Wort „geltenden“ ersetzt.

2.         § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)         In Buchstabe h wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)         Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i angefügt:

i)        die Form des Ausbildungsnachweises gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz.“

3.         In § 7 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 7“ ersetzt.

4.         In § 8 Absatz 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 27b Absatz 2“ durch die Angabe „§ 27c Absatz 2“ ersetzt.

5.         In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „abgeschlossener“ durch das Wort „abgelegter“ ersetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2020 in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 275