Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 12 vom 5.6.2020 Seite 269 bis 302
Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 29. Januar 2020 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 29. Januar 2020
20319
Änderungstarifvertrag Nr. 10
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG) vom 29. Januar 2020
Bekanntmachung Ministeriums der Finanzen
B 4420 – 1 – IV
Vom 25. Mai 2020
Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bek. d. Finanzministeriums – B 4420-1-IV - v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20319) geändert worden ist, gebe ich bekannt:
Änderungstarifvertrag Nr. 10
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG) vom 29. Januar 2020
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und*)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
_______________
*)
Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a)
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
- Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
b) mit dbb beamtenbund und tarifunion.
§ 1
Änderung des TVA-L BBiG
Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 2. März 2019, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 wird die Satzbezeichnung „1“
vorangestellt.
bb) Dem Satz 2 wird die Satzbezeichnung „2“
vorangestellt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Auszubildende nach dem Gesetz über die
Pflegeberufe sowie Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits-
und Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Operationstechnischen Assistenz,
Anästhesietechnischen Assistenz, Entbindungspflege, Krankenpflegehilfe und
Altenpflegehilfe sowie nach dem Notfallsanitätergesetz,“
bb) In Buchstabe e wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
cc) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe
f angefügt:
„f) Studierende in einem
ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des
Tarifvertrages für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten
dualen Studiengängen (TVdS-L) erfasst sind,“
c) In Absatz 4 wird das Wort „gültigen“ durch das Wort „geltenden“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe h wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i angefügt:
„i) die Form des Ausbildungsnachweises gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz.“
3. In § 7 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 7“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 27b Absatz 2“ durch die Angabe „§ 27c Absatz 2“ ersetzt.
5. In §
20 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „abgeschlossener“ durch das Wort „abgelegter“
ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2020 in Kraft.
- MBl. NRW. 2020 S. 275