Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 12 vom 5.6.2020 Seite 269 bis 302

Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 29. Januar 2020
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Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 29. Januar 2020

20319

Änderungstarifvertrag Nr. 10
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen
(TVA-L Pflege) vom 29. Januar 2020

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen

B 4420 – 2 – IV

Vom 25. Mai 2020

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bek. d. Finanzministeriums – B 4420-2-IV - v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20319) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 10

zum Tarifvertrag

für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen

(TVA-L Pflege) vom 29. Januar 2020

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)      Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-       Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-       Gewerkschaft der Polizei,

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      mit dbb beamtenbund und tarifunion.


§ 1

Änderung des TVA-L Pflege

Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 2. März 2019, wird wie folgt geändert:

1.      § 1 wird wie folgt geändert:

a)       Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dieser Tarifvertrag gilt für Auszubildende nach dem Gesetz über die Pflegeberufe sowie für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sowie nach dem Notfallsanitätergesetz (Auszubildende).

b)      In Absatz 2 werden nach dem Wort „Altenpflegehilfe“ folgende Wörter eingefügt:

„sowie für Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) erfasst sind“

c)      In Absatz 4 wird das Wort „gültigen“ durch das Wort „geltenden“ ersetzt.

2.      In § 2 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

3Bei Auszubildenden nach dem Pflegeberufegesetz enthält der Ausbildungsvertrag darüber hinaus Angaben über:

a)      den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich der Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Pflegeberufegesetz,

b)      die Verpflichtung der Auszubildenden/des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,

c)      den Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 Pflegeberufegesetz,

d)      den Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz oder des für den Träger der praktischen Ausbildung jeweils geltenden Landespersonalvertretungsgesetzes.“

3.      In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Auszubildende nach dem Gesetz über die Pflegeberufe sowie für“ eingefügt.

4.      In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „zulässig“ folgender Halbsatz eingefügt:

„§ 19 Absatz 3 Pflegeberufegesetz bleibt unberührt“

5.      In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „abgeschlossener“ durch das Wort „abgelegter“ ersetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2020 in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 276