Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 12 vom 5.6.2020 Seite 269 bis 302

Änderung der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 12. Mai 2020
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Änderung der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 12. Mai 2020

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Änderung der Satzung
des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
vom 12. Mai 2020

I. Die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes hat in ihrer Sitzung am 12. Mai 2020 gemäß § 33 Satz 1 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz – SpkG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Verbandssatzung vom 2. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 417) beschlossen, dass die Verbandssatzung wie folgt geändert wird.

II. Die Satzungsänderung ist mit Genehmigung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 33 Satz 3 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 und Absatz 2 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen am 12. Mai 2020 in Kraft getreten.

1. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Mitglieder nach Absatz 1 können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied nach Absatz 1 übertragen (Stimmvollmacht). Die Stimmvollmacht ist der / dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen beziehungsweise in der Sitzung zu Protokoll zu geben.“

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung vertreten ist.“

b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Beschlüsse werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. In begründeten Einzelfällen kann die / der Vorsitzende oder, bei deren / dessen Verhinderung, ihre / seine Stellvertretung schriftliche Abstimmungen, Abstimmungen per Telefax, E-Mail die der Textform des § 126b BGB genügt, mündliche oder fernmündliche (auch Telefon- und Videokonferenz) Abstimmungen anordnen oder Abstimmungen in einer Kombination dieser Kommunikationswege festlegen; Absatz 5 gilt entsprechend. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, der Beschluss zu § 6 Absatz 3 Buchstabe a) mit 2/3 Stimmenmehrheit. In Präsenzsitzungen wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt. Beantragt ein Mitglied der Verbandsversammlung geheime Abstimmung, ist über diesen Antrag offen abzustimmen. Der Antrag ist angenommen, wenn ihm mehr als 25 v. H. der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung zustimmen. Im Übrigen gilt § 50 der Gemeindeordnung. Bei Verfahren nach Satz 2 legt die / der Vorsitzende auch fest, wie 1) eine Abstimmung nach Anteilen am Stammkapital nach Absatz 8 beantragt werden kann und 2) eine geheime Abstimmung ggf. beantragt und beschlossen werden soll. Ein Mitglied kann bei einem Verfahren nach Satz 2 innerhalb einer von der / dem Vorsitzenden oder ihrer / seiner Stellvertretung festzusetzenden Frist Präsenzsitzung beantragen; in diesem Fall gelten die Sätze 6 und 7 entsprechend.“

- MBl. NRW. 2020 S. 290