Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 13 vom 19.6.2020 Seite 303 bis 316

Verfahren für die Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschäftigten der Landesverwaltung NRW
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verfahren für die Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschäftigten der Landesverwaltung NRW

203

Verfahren
für die Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschäftigten der Landesverwaltung NRW

Runderlass des Ministeriums der Finanzen

- P 1103 - 000014 _ 2019/000001 - IV C 2 -

Vom 19. Juni 2020

1 Einleitung

Im Rahmen der Berechnung und Zahlung der Bezüge beziehungsweise des Entgelts für die Beschäftigten in der Landesverwaltung NRW ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden „LBV NRW“ genannt) auch zuständig für die Abwicklung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die Abwicklung von Abtretungen von Forderungen und die Information der Dienststellen über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung des Verfahrens mangels Masse und die Information über die Erteilung der Vermögensauskunft.

Für die Wahrnehmung ihrer Personalverantwortung sind die Dienststellen über diese Daten zu informieren.

Zur Gewährleistung landeseinheitlicher, verhältnismäßiger und zeitnaher Informationen ist dieser Erlass zugrunde zu legen.

2 Geltungsbereich

Der Erlass findet Anwendung bei Beschäftigten in einem Beamten-, Richter-, Ausbildungs- sowie Arbeitnehmerverhältnis zum Land NRW.

Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt diese Regelung nicht. Bei diesem Personenkreis unterbleiben daher Mitteilungen des LBV NRW.

3 Inhalt der Datenweitergabe

3.1

Insolvenzverfahren, Vermögensauskunft

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse sowie die Erteilung der Vermögensauskunft sind der jeweiligen personalverwaltenden Stelle vom LBV NRW unverzüglich mitzuteilen.

3.2

Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Pfändungs-und Einziehungsverfügungen

Überschreiten die einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrundeliegenden Forderungen die regelmäßigen monatlichen Bruttobezüge oder -entgelte (ohne Kindergeld) oder kann eine Forderung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang erledigt werden, so ist die personalverwaltende Stelle hierüber zu informieren. Die Unterrichtung erfolgt durch Übersendung einer Durchschrift der Drittschuldnererklärung.

Unabhängig von der Höhe der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrundeliegenden Forderungen ist die personalverwaltende Stelle zu informieren, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder Pfändungs- und Einziehungsverfügungen eingegangen sind oder die betroffenen Beschäftigten eine Stellenzulage gemäß § 56 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist, oder vergleichbar erhalten.

3.3

Abtretungserklärungen

Für Abtretungen, die Beschäftigte zugunsten Dritter zur Sicherheit vorgenommen haben, gelten grundsätzlich die Regelungen nach den Nummer 3.2 mit der Maßgabe, dass eine Mitteilung an die personalverwaltende Stelle erst erfolgt, wenn der Gläubiger Zahlungen daraus verlangt. Die Unterrichtung erfolgt durch Übersendung einer Durchschrift der Bestätigung der Abtretungserklärung und dem Hinweis, dass Zahlung daraus verlangt wird.

3.4

Anlassbezogene Abfragen werden vom LBV NRW im Einzelfall beantwortet. Das gilt insbesondere für Disziplinarverfahren und für Verfahren nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW S. 210) in der jeweils geltenden Fassung.

4 Sonderregelung

Bei Vollstreckungsmaßnahmen, die von Finanzbehörden vorgenommen werden, darf wegen des Steuergeheimnisses grundsätzlich keine Mitteilung erfolgen. § 49 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, „Übermittlungen bei Strafverfahren“, bleibt hiervon unberührt.

Auf kommunale Beiträge und Gebühren ist das Steuergeheimnis nicht anwendbar. Insoweit sind entsprechende Mitteilungen des LBV NRW an die personalverwaltenden Stellen zulässig.

5 Datentransfer

Mündliche Auskünfte des LBV NRW sind unzulässig. Die Durchschriften oder Mitteilungen sind in einem verschlossenen Briefumschlag mit dem Aufdruck „Personalsache - vertraulich“ per Dienstpost oder in geeigneter elektronischer Form an die Adressaten gemäß Ziffer 6 zu übersenden.

6 Adressaten

Die Mitteilung des LBV NRW ist an die jeweilige Leitung oder Vertretung im Amt der personalverwaltenden Stelle zu richten. Auf die Verschwiegenheitspflicht wird besonders hingewiesen.

7 Aufbewahrung der Mitteilungen

Die Durchschriften und Mitteilungen sind nach der Überprüfung durch die jeweilige personalverwaltende Stelle zu vernichten, sofern nicht Einzelinformationen aufgrund weiterer Erkenntnisse in die Personalakte (Grundakte) der betroffenen Beschäftigten aufzunehmen sind.

8 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 304