Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 13 vom 19.6.2020 Seite 303 bis 316

Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe

21220

Änderung der Verwaltungsgebührenordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Bekanntmachung der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Vom 24. November 2018

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 24. November 2018 aufgrund § 23 Absatz 1 Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S.  230), folgende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981 (MBl. NRW. S. 1211), zuletzt geändert am 26. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 368), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2020 genehmigt worden ist.

1.   § 1 wird wie folgt geändert:

      a)    Dem Buchstaben C wird folgende Ziffer 5 angefügt:

     

     „5.  Qualitätssicherung in der Transfusionsmedizin gem. der Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie) aufgestellt gemäß §§ 12 a und 18 Transfusionsgesetz von der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen vom Vorstand der Bundesärztekammer verabschiedeten Fassung bzw. gem. der Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aufgestellt gemäß Transfusionsgesetz sowie      Transplantationsgesetz von der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen vom Vorstand der Bundesärztekammer verabschiedeten Fassung.

            Jährliche Gebühren für transfundierende Einrichtungen:

-                Vertragsarztpraxen und MVZs mit bis zu drei

                  Ärztinnen und Ärzten                                                                              = €   50,00

-                Stationäre Einrichtungen mit bis zu vier transfun-

                  dierenden Abteilungen und Vertragspraxen sowie

                  MVZs mit mehr als drei Ärztinnen und Ärzten                                      = € 100,00

-                Stationäre Einrichtungen mit mehr als vier trans-

                  fundierenden Abteilungen                                                                       = € 150,00“

b)          Buchstabe E Ziffer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1.  die Zweitausfertigung von Urkunden, Erteilung von

            Bescheinigungen über ausländische Tätigkeiten                                          = €   40,00“

Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 27. Mai 2020

Ministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az: G. 0921

Im Auftrag

(Hamm)

Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im „Westfälischen Ärzteblatt“ bekanntgemacht.

Münster, den 3. März 2020

Der Präsident

Dr. med. Johannes Albert  G e h l e

- MBl. NRW. 2020 S. 308