Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 16 vom 3.7.2020 Seite 325 bis 376

Änderung der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRl Extremwetterfolgen)“
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Änderung der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRl Extremwetterfolgen)“

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Änderung der „Richtlinien
 über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen
 zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse
 im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRl
Extremwetterfolgen)“

Runderlass des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

– III 3 – 40-00-00.34

Vom 19. Juni 2020

1

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 23. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 225), der zuletzt durch Runderlass vom 10. September 2019 (MBl. NRW. S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „im Wald“ durch die Wörter „auf Nadelwaldflächen des Landes Nordrhein-Westfalen einschließlich der Wiederaufforstung“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“ durch die Wörter „der Schäden, welche durch großflächige Extremwetterereignisse wie Sturm und Dürre und deren Folgen wie Borkenkäferbefall auf Nadelwaldflächen verursacht werden“ ersetzt.

c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Durch die Förderung der Wiederaufforstung sollen zudem positive Auswirkungen für die biologische Vielfalt und den Klimaschutz erreicht werden.“

d) Satz 6 wird aufgehoben.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2.1 bis 2.1.3.2 werden wie folgt gefasst:

„2.1
Räumung von Kalamitätsflächen nach Extremwetterereignissen

Förderfähig sind folgende Maßnahmen zur bestands- und bodenschonenden Räumung von durch Extremwetterereignisse und deren Folgen geschädigten Flächen

2.1.1
Mehraufwendungen für die Aufarbeitung des Holzes,

2.1.2
Flächenräumung mit Materialkonzentration in erforderlichem Umfang auf der Arbeitstrasse oder am Weg ohne flächiges Befahren,

2.1.3
Entnahme von Kalamitätsholz (Laub-und Nadelholz) zur Beseitigung von resultierenden Gefahren an öffentlichen Straßen, Schienenwegen sowie Bebauung,

2.1.3.1
abgesicherte Entnahme von Kalamitätsholz (Laub- und Nadelholz) zur Beseitigung von resultierenden Gefahren an öffentlichen Straßen, Schienenwegen und Bebauung,

2.1.3.2
Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen, die im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit qualifizierten Unternehmen entstehen.“

b) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird Wort „Schadinsekten“ durch das Wort „Schadorganismen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „grundsätzlich“ gestrichen.

c) Nummer 2.2.5 Satz 2 wird aufgehoben.

d) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird aufgehoben.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „,die bis spätestens 2023 getätigt werden“ gestrichen.

d). Nummer 2.3.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Unternehmen zur“ durch das Wort „die“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter „für den Betrieb eines Nasslagers“ gestrichen.

e) Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Buchstaben a werden die Wörter „für die Dauer von höchstens fünf Jahren“ angefügt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) die Unterhaltung und den Betrieb der Lagerplätze für die Dauer von höchstens 5 Jahren.“

f) Nach Nummer 2.3.2 werden folgende Nummern 2.4 bis 2.4.9 eingefügt:

„2.4
Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen, die durch Extremwetterereignisse und deren Folgen entstanden sind

Förderfähig sind folgende Maßnahmen

2.4.1
Vorarbeiten wie standörtliche Untersuchungen, einschließlich der Auswertung digitaler Daten und Bodenproben, naturschutzbezogener Untersuchungen, forstfachliche Stellungnahmen und Planungen zur Bestandesbegründung,

2.4.2
Bodenschonende Flächenvorbereitung ohne flächiges Befahren in Verbindung mit einer Maßnahme zur Bestandesbegründung (Nummer 2.4.3),

2.4.3
Bestandesbegründung durch Pflanzung oder Saat, in Kombination mit Naturverjüngung, einschließlich der Anlage von Waldrändern, sowie Voranbau unter Altbestandsresten,

2.4.4
Maßnahmen zur Komplettierung von Naturverjüngungen mit Laubbaumarten,

2.4.5
Nachbesserungen bei geförderten Kulturen in den ersten 60 Monaten nach Pflanzung oder Saat,

2.4.6
Pflegemaßnahmen in Naturverjüngungen und zuvor geförderten oder förderfähigen Kulturen bis zur Jungbestandsphase,

2.4.7
Schutz der Aufforstungen gegen Wild durch mechanischen Pflanzenschutz (Drahthosen, Schutz-, Wuchs- und Netzhüllen) sowie durch Kleingatter bei Nebenbaumarten,

2.4.8
Schaffung und Erhaltung von gehölzfreien Teilflächen zum Schutz von Aufforstungen durch verbesserte Bejagung (Rückegassen und -wege, Äsungs- und sonstige kleinere Flächen mit natürlichem Bewuchs),“

2.4.9
Anlage von Weisergattern.“

g) Die bisherige Nummer 2.4 wird Nummer 2.5 und wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Aufarbeitung von nicht infolge von Extremwetterereignissen angefallenen Holzes,“

bb) Buchstabe d wird aufgehoben.

cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„d) der Kauf von Maschinen und Geräten (außer Ausgaben unter Nummer 2.3.1),“

dd) Die Buchstaben f und g werden die Buchstaben e und f.

3. In Nummer 3.1 werden die Wörter „Eigentümer oder Besitzer“ durch die Wörter „Eigentümerin und Eigentümer oder Besitzerin und Besitzer“ ersetzt.

4. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung von Schäden durch Extremwetterereignisse und deren Folgen stehen, einschließlich der Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen.

4.2
Bei der Förderung von Maßnahmen in Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, NATURA 2000-gebiete, Gebiete innerhalb der Gebietskulisse der Warburger Vereinbarung sowie gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes) ist folgendes zu beachten:

Bei Förderung von Maßnahmen zu den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 in Schutzgebieten sind die gebietsspezifisch konkretisierte fachliche Ziele (beispielsweise FFH-Maßnahmenkonzepte) sowie die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Die Förderung der Wiederaufforstung nach Nummer 2.4 erfolgt ausschließlich außerhalb von Schutzgebieten. Innerhalb von Schutzgebieten richtet sich die Förderung der Wiederaufforstung nach den jeweiligen Förderrichtlinien für forstliche Maßnahmen im Privat- oder Körperschaftswald in Verbindung mit den jeweiligen Maßnahmenkonzepten.

4.3
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn Maßnahmen nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur oder Landschaft oder im Rahmen des Ökokontos im Sinn der naturschutzrechtlichen Regelungen oder als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung beziehungsweise in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit Konzentrationswirkung gefordert sind.

4.4
Bei allen Maßnahmen der Bestandesbegründung und –pflege sind folgende fachlichen Empfehlungen, in der jeweils aktuellen Fassung, zu berücksichtigen beziehungsweise Abweichungen jeweils zu begründen. Diese können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden:

Waldbaukonzept Nordrhein-Westfalen,

Wiederbewaldungskonzept Nordrhein-Westfalen,

Bestimmungen der Herkunftsempfehlungen für Baum- und Straucharten in NRW,

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Saat 2014“ vom 23. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 353).

Standort- und waldbaubezogene digitale Karten des Internetportals Waldinfo. NRW (www.waldinfo.nrw.de)“

5. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „2.1.1, 2.1.2, 2.2.2 bis 2.2.5“ durch die Angabe „2.1.1, 2.1.2, 2.1.3.1, 2.2.2 bis 2.2.5 und 2.4.2 bis 2.4.9“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe „2.2.1, 2.3.1 und 2.3.2“ durch die Angabe „2.1.3.2, 2.2.1, 2.3.1, 2.3.2. und 2.4.1“ ersetzt.

b) Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender Satz 3 eingefügt: „Im Fall von Kleinprivatwaldbesitz (unter 20 Hektar Waldfläche) beträgt die Höhe der Zuwendung bei Nummer 2.4.1 bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben.“

bb) In Satz 4 wird die Angabe „15 000“ durch die Angabe „30 000“ ersetzt.

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

„Für Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz erhöht sich die Förderhöchstgrenze um den Betrag von 1 500 Euro je angefangene 50 Hektar Mitgliedsfläche.“

6. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „2.1.1,“ die Angabe „2.1.3.1,“ eingefügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „GPS oder einer anderen anerkannten Methode“ durch die Wörter „digitaler Karten (GPS oder einer anderen anerkannten Methode)“ ersetzt.

b) Nummer 6.3 wird aufgehoben.

c) Die Nummer 6.4 wird die Nummer 6.3.

d) Nummer 6.5 wird aufgehoben.

e) Nach Nummer 6.3 werden folgende Nummern 6.4 bis 6.12 eingefügt:

„6.4
Bei der Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen mit überwiegendem Nadelbaumanteil (mehr als 51 Prozent) des Vorbestandes (Nummer 2.4) außerhalb von Schutzgebieten, ist ein Anteil von heimischen Laubbaumarten (Wirtschaftsbaumart) von mindestens 35 Prozent der Bestandesfläche zu erreichen und zu sichern. Ergänzende Pflanzungen von förderfähigen Nadelbaumarten sind möglich, im Umfang aber auf den Flächenanteil der heimischen Laubbaumarten (Wirtschaftsbaumarten) beschränkt (somit 35 bis 50 Prozent der Bestandesfläche). Nicht bepflanzte Flächenanteile sind förderunschädlich, sofern der Anteil heimischer Laubbaumarten von 35 Prozent der Bestandesfläche nicht unterschritten wird. Vorhandene Naturverjüngung heimischer Laubbaumarten (Wirtschaftsbaumart) können dem Anteil der Laubbaumarten zugerechnet werden. Die förderfähigen Baumarten sind in der Anlage aufgeführt. Baumarten der Experimentierklausel können bis zu einem Anteil von 10 Prozent der Bestandesfläche eingebracht werden. Die Pflanzungen müssen in forstfachlich sinnvollen Pflanzverbänden mit kleinflächigem (250 bis 1 000 Quadratmeter) Einbringen der verschiedenen Baumarten erfolgen. Zuwendungen zur Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen werden nur gewährt, wenn gleichzeitig ein dem Standort entsprechender Waldrand aus heimischen Gehölzen angelegt oder erhalten wird, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu. Bei der Anlage von Waldrändern und bei Saat ist die Einbringung von Nadelbaumarten ausgeschlossen.

6.5
Bei Maßnahmen zur Komplettierung von Naturverjüngungen (Nummer 2.4.4.) ist ausschließlich die Auspflanzung von Lücken über 1 000 Quadratmetern mit standortgerechten, heimischen Laubbaumarten zuwendungsfähig.

6.6
Nachbesserungen (Nummer 2.4.5) sind förderfähig, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 60 Monaten nach Pflanzung oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss oder Pflegemängel) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.

Grundsätzlich sollen Nachbesserungen mit den ursprünglich geförderten Baumarten erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Nachbesserung mit einer anderen förderfähigen Baumart des ausgewählten standortgerechten Waldentwicklungstyps gefördert werden, sofern das Verhältnis zwischen Laub- und Nadelbaumarten unverändert bleibt.

6.7
Pflegemaßnahmen (Nummer 2.4.6) haben die Entwicklung und Förderung des gewählten standortgerechten Waldentwicklungstypen zum Ziel. Die Förderung wird bis zu dreimal im Zweckbindungszeitraum gewährt. Unabhängig davon sind innerhalb des Zweckbindungszeitraums mindestens zwei Pflegemaßnahmen nachzuweisen.

Bei der Durchführung der Pflegemaßnahmen verpflichten sich die Zuwendungsempfangenden, Defizite, die dabei festgestellt werden und die das ursprüngliche Förderziel in Frage stellen, durch geeignete Maßnahmen zu beheben, sofern das Verhältnis zwischen Laub- und Nadelbaumarten unverändert bleibt.

6.8
Beim Schutz der Aufforstungen gegen Wild durch mechanischen Pflanzenschutz (Nummer 2.4.7) ist die Größe eines Kleingatters auf höchstens 3 000 Quadratmeter beschränkt. Die Förderung wird nur bei Aufforstungen mit im Anhang aufgeführten Nebenbaumarten gewährt.

6.9
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet,

- im Rahmen der Zweckbindung (Zweckbindungszeitraum) investiv geförderte Anlagen, wie beispielsweise Lagerplätze mit ihren technischen Einrichtungen, fünf Jahre ab Fertigstellung zu unterhalten,

- geförderte Flächen und Pflanzungen mindestens 12 Jahre ab Fertigstellung zu unterhalten. Im Fall der Nachbesserung verschiebt sich der Beginn des zwölfjährigen Zweckbindungszeitraums für die gesamte Kultur auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Nachbesserung.

- erforderliche Daten für Evaluierungen, die von der Landesforstverwaltung benötigt werden, zur Verfügung zu stellen.

6.10
Es ist höchstens ein Weisergatter je 30 Hektar besitzübergreifender Schadfläche förderfähig.

6.11
Bei sämtlichen geförderten Maßnahmen dürfen keine Herbizide verwendet werden.

6.12
Ein Verkauf der geförderten Waldflächen innerhalb des Zeitraumes seiner Unterhaltungsverpflichtung (Zweckbindungszeitraum) ist unverzüglich anzuzeigen. Sie können die Erwerbenden veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der bewilligenden Stelle, die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen. Sind die Erwerbenden hierzu nicht bereit, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, die Zuwendung mit Zinsen gemäß der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zurückzufordern.“

7. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

 a) Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

„Mit dem Förderantrag hat die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer, soweit sie oder er nicht Eigentümerin oder Eigentümer der Fläche ist, eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers vorzulegen.“

bb) Es wird folgender Satz 5 angefügt:

 “Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3.2, 2.2.1, 2.3.1, 2.3.2 und 2.4.1 sind mit dem Antrag mindestens drei Vergleichsangebote von Unternehmen vorzulegen. Bei weniger als drei Angeboten ist der Nachweis zu erbringen, dass drei Anbieter zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert worden sind.“

b) In Nummer 7.2 wird das Wort „NRW“ durch die Wörter „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

c) In Nummer 7.4 Satz 1 werden die Wörter „beziehungsweise Unregelmäßigkeiten“ gestrichen und nach dem Wort „Angabe“ die Angabe „der Baumarten und deren Anteile nach 6.4,“ eingefügt.

8. Die Anlage erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 368