Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 16 vom 3.7.2020 Seite 325 bis 376
Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) |
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Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)
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Richtlinien
für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
(Nutzungsrichtlinien)
Runderlass des Ministeriums für Verkehr
- III B 1 – 15-44 (6) -
Vom 28. Mai 2020
1
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat mit
Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 07/2020 vom 14. März 2020 eine
aktualisierte Fassung der „Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen
in der Baulast des Bundes“ bekannt und dazu folgende ergänzende Hinweise
gegeben.
Die Finanzierung der bedarfsgerechten Mitverlegung von Kabelschutzrohren
einschließlich Glasfaserkabeln nach § 77i Absatz 7 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 146) geändert
worden ist, erfolgt aus dem Straßenbautitel, aus dem die betroffene
Straßenbaumaßnahme finanziert wird. Die Kosten der Mitverlegung sind genau zu
dokumentieren und entsprechende Dokumente im Hinblick auf eine spätere
Vermarktung ordnungsgemäß aufzubewahren.
Die Vermarktung der nach § 77i Absatz 7 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes mitverlegten Infrastruktur wird zu einem späteren
Zeitpunkt gesondert geregelt. Bis zu einer solchen Regelung ist bei etwaigen
Anträgen auf Mitbenutzung beziehungsweise Erwerb dieser Infrastruktur eine
Einzelfallentscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur einzuholen.
Die Nutzungsrichtlinien und das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau 07/2020
sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur www.bmvi.bund.de veröffentlicht.
Es wird die aktuelle Fassung der Nutzungsrichtlinien und die ergänzenden
Hinweise zu § 77i Absatz 1 Satz 7 des Telekommunikationsgesetzes für die
Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen in Nordrhein-Westfalen eingeführt und
um sinngemäße Anwendung auch für den Bereich der Landesstraßen gebeten. Zur
Vermarktung der nach § 77i Absatz 7 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes
mitverlegten Infrastruktur ist bei Landesstraßen im Einzelfall eine
Entscheidung des für Verkehr zuständigen Ministeriums einzuholen.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des
Ministeriums für Verkehr „Nutzungsrichtlinien“ vom 28. Februar 2018 (MBl. NRW. S. 110) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2020 S. 374