Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 16 vom 3.7.2020 Seite 325 bis 376

Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)

911

Richtlinien
für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)

Runderlass des Ministeriums für Verkehr
- III B 1 – 15-44 (6) -

Vom 28. Mai 2020



1
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 07/2020 vom 14. März 2020 eine aktualisierte Fassung der „Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes“ bekannt und dazu folgende ergänzende Hinweise gegeben.

Die Finanzierung der bedarfsgerechten Mitverlegung von Kabelschutzrohren einschließlich Glasfaserkabeln nach § 77i Absatz 7 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, erfolgt aus dem Straßenbautitel, aus dem die betroffene Straßenbaumaßnahme finanziert wird. Die Kosten der Mitverlegung sind genau zu dokumentieren und entsprechende Dokumente im Hinblick auf eine spätere Vermarktung ordnungsgemäß aufzubewahren.

Die Vermarktung der nach § 77i Absatz 7 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes mitverlegten Infrastruktur wird zu einem späteren Zeitpunkt gesondert geregelt. Bis zu einer solchen Regelung ist bei etwaigen Anträgen auf Mitbenutzung beziehungsweise Erwerb dieser Infrastruktur eine Einzelfallentscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen.

Die Nutzungsrichtlinien und das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau 07/2020 sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur www.bmvi.bund.de veröffentlicht.

Es wird die aktuelle Fassung der Nutzungsrichtlinien und die ergänzenden Hinweise zu § 77i Absatz 1 Satz 7 des Telekommunikationsgesetzes für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen in Nordrhein-Westfalen eingeführt und um sinngemäße Anwendung auch für den Bereich der Landesstraßen gebeten. Zur Vermarktung der nach § 77i Absatz 7 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes mitverlegten Infrastruktur ist bei Landesstraßen im Einzelfall eine Entscheidung des für Verkehr zuständigen Ministeriums einzuholen.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Verkehr „Nutzungsrichtlinien“ vom 28. Februar 2018 (MBl. NRW. S. 110) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 374