Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 16 vom 3.7.2020 Seite 325 bis 376
Dachbeschriftung der mit Sprechfunkgeräten ausgestatteten Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes |
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Dachbeschriftung der mit Sprechfunkgeräten ausgestatteten Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes
2134
Dachbeschriftung
der mit Sprechfunkgeräten ausgestatteten
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes
Runderlass des Ministeriums des Innern
Vom 17. Juni 2020
1
Allgemeines
Dieser Runderlass dient der Regelung zur Dachkennzeichnung von Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes aufgrund des § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch den Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist.
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Dachkennzeichnung zur Identifizierung von Fahrzeugen aus der Luft
2.1
Betroffene Fahrzeuge
Für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes, die mit blauem Blinklicht, Einsatzhorn und Sprechfunkgeräten ausgestattet sind, ist eine Dachkennzeichnung zur Identifizierung des Fahrzeuges aus der Luft vorgesehen.
2.2
Modalitäten der Dachbeschriftung
Als Dachkennzeichnung ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges gemäß DIN 14035 zu verwenden. Die Schrift muss DIN 1451 entsprechen, die Schrifthöhe beträgt mindestens 400 mm. Die Schrift ist bei rotem Untergrund in weißer, bei weißem Untergrund in schwarzer Farbe auszuführen. Das Kennzeichen ist möglichst in einem Schriftzug quer über das Fahrerhausdach von links nach rechts in Fahrtrichtung anzubringen, dass ein einwandfreies Ablesen in Fahrtrichtung möglich ist.
3
Einsatzfahrzeug
3.1
Kennzeichnung
Im Fahrerhaus ist, für Fahrende und Beifahrende gut sichtbar, ein Schild mit dem amtlichen Kennzeichen des Einsatzfahrzeuges sowie dem Funkrufnamen anzubringen.
3.2
Verzeichnismitführung
3.2.1 In dem Einsatzfahrzeug ist ein Verzeichnis über die Systematik der Rufgruppen und eine Übersicht über die Ordnerstruktur in den digitalen Sprechfunkgeräten mitzuführen. Für die Nutzenden muss erkennbar sein, wie die Anrufgruppe der örtlich zuständigen, einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katstrophenschutz zu schalten ist.
3.2.2 Zusätzlich ist eine Übersicht mindestens der Führungsfahrzeuge im Gemeindegebiet und gegebenenfalls Kreisgebiet mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Funkrufnamen mitzuführen.
4
Bundesfahrzeuge
Bei neu beschafften Bundesfahrzeugen ist auf dem Dach eine Fläche zur Montage einer Dachbeschriftung gemäß DIN 14035 vorgesehen. Eine Nutzung dieser Fläche in Form einer Ausstattung mit einer Dachbeschriftung entspricht einem Formänderungsantrag für Bundesfahrzeuge in Verbindung mit dem jeweils geltenden Bewirtschaftungsrundschreiben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, der unter folgenden Voraussetzungen durch dieses allgemein als bewilligt gilt:
a) Die Montage erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden Regeln der Technik,
b) bei Neufahrzeugen darf durch die Maßnahme die Gewährleistung nicht beeinträchtigt
werden und
c) dem Bund dürfen durch diese Maßnahme keine Kosten beziehungsweise Folgekosten entstehen.
Die Kosten für die Dachbeschriftung hat die jeweilige verwendende Kommune zu tragen.
5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31.
Dezember 2025 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt der
Runderlass des Innenministers „Dachbeschriftung der mit Sprechfunkgeräten
ausgestatteten Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr“ vom 13. Juni 1978 -VIII B 4 -
4.429 - 31 (MBl. NRW. S. 1016) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2020 S. 355