Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 16 vom 3.7.2020 Seite 325 bis 376
Änderung des Runderlasses „Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (Kommunale Vergabegrundsätze NRW)“ |
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Änderung des Runderlasses „Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (Kommunale Vergabegrundsätze NRW)“
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Änderung
des Runderlasses
„Vergabegrundsätze für
Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
(Kommunale Vergabegrundsätze NRW)“
Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
304-48.07.01/01-169/20
Vom 12. Juni 2020
1
Der Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung „Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (Kommunale Vergabegrundsätze)“ vom 28. August 2018 (MBl. NRW. S. 497), der durch Runderlass vom 29. März 2019 (MBl. NRW. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1
Bei Aufträgen über Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes sollen folgende Teile der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen angewendet werden:
a) Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (Abschnitt 1) in der jeweils geltenden Fassung,
b) Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der jeweils geltenden Fassung und
c) Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) in der jeweils geltenden Fassung.
Die VOB/A gilt im Wesentlichen für Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
a) eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für den öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder
b) einer dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleistung, die Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen erbringen, wobei der Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.
Auf § 103 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird ergänzend hingewiesen.“
b) Nummer 4.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 3a Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (Abschnitt 1) können Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).“
2. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5.1 werden die Wörter „Zur Vermeidung rechtlicher Risiken bei“ durch das Wort „Bei“ ersetzt und nach dem Wort „Unterschwellenvergabeordnung“ werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
b) Nummer 5.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung können Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).“
3. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Absatz 1 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen benennt die Verfahrensarten für die Vergabe öffentlicher Aufträge.“
b) Nummer 6.3 wird wie folgt gefasst:
„6.3
Abweichend von § 3a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen Teil A (Abschnitt 1) gelten bei Bauleistungen die nachfolgenden Wertgrenzen.
a) Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
1. für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 750 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder
2. bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 1 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
b) Eine freihändige Vergabe ist zulässig
1. für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 75 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder
2. bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 125 000 Euro ohne Umsatzsteuer.“
c) Nach Nummer 6.3 wird folgende Nummer 6.4 eingefügt:
„6.4
Bis zum 31. Dezember 2021 kann für Bauleistungen zu Wohnzwecken
1. für jedes Gewerk eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 1 000 000 Euro und
2. für jedes Gewerk eine freihändige Vergabe bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 100 000 Euro
erfolgen.
Der aktuellen Erlasslage des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (Erlass zur Einführung der VOB/A Abschnitt 1, Ausgabe 2019 vom 20. Februar 2019 (GMBl. S. 86) sowie Erlass zur Auslegung von einzelnen Regelungen der VOB/A vom 26. Februar 2020 (GMBl. S. 279)) entsprechend sind Bauleistungen zu Wohnzwecken solche, die der Schaffung neuen Wohnraums sowie der Erweiterung, der Aufwertung, der Sanierung oder Instandsetzung bestehenden Wohnraums dienen.
Eine Aufwertung, Sanierung oder Instandsetzung von Wohnraum kann zum Beispiel in der Verbesserung der energetischen Qualität oder der Erhöhung des Ausstattungsstandards liegen, auch in der äußerlichen Sanierung beziehungsweise Instandsetzung von Wohngebäuden (zum Beispiel Fassade, Dach). Umfasst sind auch Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Neubau von Wohnraum oder Aufwertung besehenden Wohnraums, zum Beispiel Zufahrtsstraßen für Wohngebiete, Ver- und Entsorgungsleitungen oder emissions- beziehungsweise immissionsmindernde Maßnahmen, zum Beispiel zur Reduzierung von Lärm oder Erschütterungen in den Wohnräumen.
Wohnzwecken dienen grundsätzlich auch städtebauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Umfasst sind insbesondere Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung, Sanierung oder zum Umbau von Kindergärten und -tagesstätten, Schulen und Sportstätten sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit Ladeinfrastruktur für E-Mobilität.
Wohnzwecke müssen nicht der alleinige und auch nicht der Hauptzweck der Bauleistung sein. Es genügt, wenn die Wohnzwecke nicht nur untergeordneter Natur sind.“
d) Die bisherige Nummer 6.4 wird Nummer 6.5 und wie folgt gefasst:
„6.5
Die übrigen Ausnahmetatbestände für eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe beziehungsweise freihändigen Vergabe (mit und ohne Teilnahmewettbewerb) im Sinne von § 3a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (Abschnitt 1) sowie § 8 Absatz 3 und § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 der Unterschwellenvergabeordnung bleiben dabei unberührt.“
4. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
„8
Freiberufliche Leistungen
8.1
Für Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, gilt § 50 der Unterschwellenvergabeordnung. Diese Leistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Die allgemeinen Vergabeprinzipien nach Nummer 3 sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind hierbei zu beachten.
8.2
Aufträge über freiberufliche Leistungen im Sinne von Nummer 8.1 bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 25 000 Euro (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) können unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt an einen geeigneten Bewerber vergeben werden (Direktauftrag).
8.3
Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der kommunalen Praxis ist ein ausreichender Wettbewerb bei Aufträgen über freiberufliche Leistungen mit einem vorab geschätzten Auftragswert größer als 25 000 Euro (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) unter Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen gewährleistet.
a) Aufträge für Architekten und Ingenieure sind im Leistungswettbewerb zu vergeben. Sie können unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 150 000 Euro (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. Voraussetzung ist, dass der Aufforderung dieses Bewerbers zur Angebotsabgabe eine Abfrage über die Eignung im Sinne des § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei mindestens drei möglichen Bewerbern vorausgegangen ist. Der Bewerber, mit dem verhandelt werden soll, muss nach sachgerechten Kriterien ausgewählt werden. Die für die Auswahl maßgeblichen Erwägungen sind zu dokumentieren. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswerts ist die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen. Die Eignungskriterien sind bei geeigneter Aufgabenstellung so zu wählen, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sich beteiligen können.
b) In den übrigen Fällen werden mindestens drei Bewerber aufgefordert ein Angebot in Textform abzugeben, wobei entsprechend einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 12 der Unterschwellenvergabeordnung verfahren werden kann.
Die vorgenannten Verfahren sind zu dokumentieren. Der Bewerberkreis ist regional zu streuen und regelmäßig zu wechseln.
8.4
Planungswettbewerbe können auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens durchgeführt werden. Hierfür wird der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und des Finanzministeriums „Richtlinie für Planungswettbewerbe“ vom 15. Mai 2014 (MBl. NRW. S. 311), der am 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten ist, zur Anwendung empfohlen.“
5. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2020 S. 355