Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 15b vom 1.7.2020 Seite 321b bis 331b
Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft (CoronaAVFleischwirtschaft) |
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Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft (CoronaAVFleischwirtschaft)
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Vermeidung weiterer
Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft
(CoronaAVFleischwirtschaft)
Allgemeinverfügung des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 1. Juli 2020
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler und landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSGB-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) im Wege der Allgemeinverfügung folgende Regelungen:
1.
Angeordnete Schutzmaßnahmen
Zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und anderen vorwiegend fleischverarbeitenden Betrieben müssen solche Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten an einem räumlich zusammenhängenden Standort – unabhängig davon ob es sich um eigene Beschäftigte oder solche von im Betrieb tätigen Werkvertragsnehmern handelt – ab dem 1. Juli 2020 die nachstehenden Voraussetzungen sicherstellen.
1.1. Es dürfen nur Personen in der Produktion eingesetzt werden, die mindestens zweimal pro Woche auf Kosten des Betriebsinhabers auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch PCR-Verfahren getestet werden und dabei ein negatives Testergebnis haben. Bei Betrieben mit weniger als 100 Beschäftigten in der Produktion ist ein Test pro Woche ausreichend. Die Testung kann unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Standards im sog. „Poolverfahren“ erfolgen, die Auswertung muss durch ein anerkanntes Labor erfolgen; die Nachweise über die Testung sind auf dem Betriebsgelände vorzuhalten. Die Ergebnisse der ersten Testung müssen bis zum 06.07.2020 vorliegen. Die Testergebnisse sind für eine nachfolgende Evaluation zunächst für den Zeitraum von zwei Monaten aufzubewahren.
1.2. Die Beschäftigten müssen ausdrücklich darüber informiert werden, dass sie mit Erkältungssymptomen nicht arbeiten dürfen, sondern mit einem Anspruch auf Lohnfortzahlung der Arbeit fernbleiben müssen. Außerdem sind sie nochmals über die allgemeinen Hygienemaßnahmen über die richtige Verwendung und die maximale Tragedauer der Mund-Nase-Bedeckung hinzuweisen. Die Information hat in der Muttersprache zu erfolgen.
1.3. Die Namen und Wohn-/Aufenthaltsadressen sämtlicher auf dem Betriebsgelände anwesender Personen müssen jederzeit und mit aktuellen Stand verfügbar sein und für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem jeweiligen Erhebungsdatum aufbewahrt werden. Die Daten sind der nach dem IfSBG-NRW zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen zur Kontaktpersonennachverfolgung auszuhändigen.
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten ausdrücklich zusätzlich neben bestehenden gesetzliche Verpflichtungen und den aus dem Arbeitsschutz folgenden Pflichten.
2.
Vollziehbarkeit
Die vorstehenden Anordnungen sind ab Bekanntgabe sofort vollziehbar. Sie gelten ab sofort.
3.
Bekanntmachung, Aufhebung der vorherigen Allgemeinverfügung
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung vom 26. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 322, ber. S. 331a) wird durch diese Allgemeinverfügung aufgehoben und ersetzt.
Begründung
Aufgrund von verschiedenen massiven Infektionsgeschehen in Schlachthöfen und fleischverarbeitenden Betrieben muss davon ausgegangen werden, dass größere Betriebe dieser Branche aufgrund der Mitarbeiterstruktur, der Arbeitsorganisation und der Arbeitssituation in der Produktion ein erhebliches Risiko für massenweise auftretende Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb der Belegschaft bergen. Gerade anhand eines Ausbruchsgeschehens im Kreis Gütersloh und erster hierzu vorliegender wissenschaftlicher Einschätzungen zu möglichen Ursachen ist davon auszugehen, dass u.a. die Belüftungsanlagen im Zusammenspiel mit der für diese Betriebe typischerweise erforderlichen Luftkühlung ein nicht unerhebliches Infektionsrisiko bergen. Da zudem noch nicht eindeutig aufgeklärt ist, welche betriebsorganisatorischen oder technischen Gründe ggf. zusätzlich das Infektionsgeschehen begünstigen, muss alles getan werden, um schon den Eintrag möglicher Viren in die Betriebe so weit wie möglich zu unterbinden. Deshalb müssen die Beschäftigten in der Produktion regelmäßig getestet werden und dürfen bei Erkältungssymptomen keinesfalls auf das Betriebsgelände gelangen.
Aufgrund des unterschiedlichen Verbreitungsrisikos möglicher Infektionen erfolgt eine differenzierte Vorgabe für Betriebe mit weniger bzw. mehr als 100 Beschäftigten in der Produktion (ein- bzw. zweimal wöchentliche Testung). Da die Umsetzung der Testung erst seit dem 01.07.2020 verpflichtend ist, ist unter Berücksichtigung der Auswertungszeiträume eine Vorlage der Testergebnisse bis zum 06.07.2020 realistisch.
Der diagnostische Test muss nachweislich in einem qualitätsgesicherten (akkreditierten) Labor durchgeführt werden (beispielsweise Akkreditierung nach ISO 15189, ISO/IEC 17025 oder Ernennung zum WHO-COVID-19-Referenzlabor). Da die Ergebnisse der Behörde zur Verfügung gestellt werden müssen und auch evaluiert werden sollen, sind sie vorerst für zwei Monate aufzubewahren.
Für den Fall einer Infektion ist es darüber hinaus zur schnellstmöglichen Kontaktpersonennachverfolgung unverzichtbar, dass sämtliche Daten aller auf das Betriebsgelände gelangenden Personen für die zuständigen Behörden unmittelbar verfügbar sind. Aufgrund der in der Branche üblichen Werkvertragsstruktur hat sich dies bei den aktuellen Ausbruchsgeschehen als sehr problematisch dargestellt. Daher ist vorsorglich eine entsprechende Verfügbarkeit der Daten sicherzustellen.
Aufgrund der Erheblichkeit der aktuellen Ausbruchsgeschehen ist nach dem Vorsorgeprinzip eine schnellstmögliche umfassende und landesweite Regelung zu treffen. Dabei ist aufgrund ähnlicher Produktionssituationen und Mitarbeiterstrukturen eine generalisierende Betrachtungsweise erforderlich, auch wenn selbstverständlich die Unternehmen untereinander in den genannten Bereichen auch Abweichungen aufweisen. Die Vorgaben ermöglichen den Weiterbetrieb der Unternehmen und sind angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl von Beschäftigten auch verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, da ohne eine bestmögliche Infektionsvorbeugung der Weiterbetrieb der Unternehmen gefährdet ist. Die Begrenzung auf Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten trägt ebenfalls dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, da einerseits in diesen Unternehmen das mögliche Infektionsrisiko größer ist und anderseits die organisatorische Bewältigung der Testungen leichter möglich ist. Unter Infektionsschutzgesichtspunkten sind für die Einordnung die Mitarbeiter an einem räumlich zusammenhängenden Standort zu berücksichtigen, wobei für die Einordung „mehr als 100“ unter Ziff. 1 sämtliche eigenen und mittelbar über andere Arbeitgeber eingesetzten Beschäftigten auch außerhalb der Produktion (also inkl. Verwaltungsbereiche etc.) umfasst sind. Bei mehreren Betriebsstätten an unterschiedlichen Orten sind diese gesondert zu betrachten. Bei der Festlegung einer einmal bzw. zweimal wöchentlichen Testung ist nur auf die Produktionsbereiche abzustellen, also auf die Beschäftigten, die in diesen Bereichen regelmäßig tätig sind.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder der Kreise Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofs-vorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf, den 1. Juli 2020
Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund H e l l e r
- MBl. NRW. 2020 S. 328b