Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 17 vom 10.7.2020 Seite 377 bis 430

Mustersatzung für die Jagdgenossenschaften nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NRW)
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Mustersatzung für die Jagdgenossenschaften nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NRW)

7920

Mustersatzung für die Jagdgenossenschaften
nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NRW)

Runderlass des

Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

– III-6 70–10–00.45

Vom 25. Juni 2020

1
Zweck

1.1
Die als Anlage beigefügte Mustersatzung erleichtert den Jagdgenossenschaften die Haushalts- und Wirtschaftsführung und sichert ein Mindestmaß an Transparenz und Einheitlichkeit.

1.2
Jagdgenossenschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 7 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes) landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts. Daher unterliegen sie nach Maßgabe des Teiles VI der Landeshaushaltsordnung den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist (§ 105 der Landeshaushaltsordnung). Der § 7 des Landesjagdgesetzes gibt den Jagdgenossenschaften die Möglichkeit, ihre gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung durch Satzung nach den Grundsätzen der §§ 106 ff. der Landeshaushaltsordnung auszurichten und zu regeln, ohne aber gleichzeitig an die dort vorgesehenen Genehmigungspflichten gebunden zu sein.

2
Anwendungsbereich

2.1
Die Mustersatzung enthält Bestimmungen für das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie die Rechnungsprüfung unter Beachtung des Teiles VI der Landeshaushaltsordnung. Die Befreiung von den im Teil VI der Landeshaushaltsordnung vorgesehenen Genehmigungspflichten (§ 108 Satz 1 und 2, § 109 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung) tritt jedoch nur ein, wenn die Jagdgenossenschaft hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Regelungen nicht von der Mustersatzung abweicht.

2.2
Mit Rücksicht auf die sonst erforderlichen Genehmigungen durch die für Finanzen und Jagd zuständigen Ministerien (§ 108 der Landeshaushaltsordnung) ist darauf hinzuwirken, dass die in der Mustersatzung vorgesehenen haushaltsrechtlichen Regelungen in die Satzungen der Jagdgenossenschaften Eingang finden.

2.3
Die Mustersatzung soll als Richtlinie für die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Satzungen, die von den Jagdgenossenschaften vorgelegt werden, dienen.

3
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten „Rahmensatzung für die Jagdgenossenschaften nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NRW)“ vom 14. Dezember 1979 (MBl. NRW. 1980 S. 72), der zuletzt durch Runderlass vom 26. April 1988 (MBl. NRW. S. 757) geändert worden ist, außer Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 383