Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 20 vom 12.8.2020 Seite 453 bis 460

Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein
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Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein

21210

Änderung der
Verwaltungsgebührenordnung der
Apothekerkammer Nordrhein

Vom 17. Juni 2020

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 17. Juni 2020 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), folgende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums vom 14. Juli 2020, Az.: IV B2 G.0924, genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 11. Dezember 1996 (MBl. NRW. 1997 S. 355), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 72), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 6 werden die Worte: „von Apotheken“ durch die Worte „einer Apotheke“ ersetzt.

2. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a angefügt:

„6a.     Durchführung von Vor-Ort-Audits in jeder weiteren Apotheke im Filialverbund gemäß der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Nordrhein

                                                                                                           230,00 Euro,“

3. In § 1 Absatz 1 Nummer 14 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.

4. In § 1 Absatz 1 werden folgende Nummern 15 und 15a angefügt:

„15. Durchführung von Kenntnisprüfungen oder Wiederholungsprüfungen für außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz approbierte bzw. zugelassene Apothekerinnen und Apotheker                                                                                 710 Euro,

15a. Verlegung oder endgültige Absage des Prüfungstermins für eine Kenntnisprüfung aus einem in der Person des/der Antragstellenden liegenden Grund

155,00 Euro.“

5. In § 1 Absatz 2 wird nach der Angabe „6.“ die Angabe „,6a.“ eingefügt.  

Artikel II

Diese Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein tritt mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 Nummer 15 und Nummer 15a neue Fassung am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. § 1 Absatz 1 Nummer 15 und Nummer 15a neue Fassung tritt am Tag nach Inkrafttreten der Änderung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe-ZustVO HB) vom 20. Mai 2008 (GV. NRW.S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2020 (GV. NRW. S. 178), mit welcher der Apothekerkammer Nordrhein die Zuständigkeit für die Durchführung von Kenntnisprüfungen übertragen wird, in Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 19. Juni 2020

Dr. Armin  H o f f m a n n

Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

Genehmigt.

Düsseldorf, den 14. Juli 2020

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: IV B2 G.0924

Im Auftrag

H a m m

- MBl. NRW. 2020 S. 456