Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 20 vom 12.8.2020 Seite 453 bis 460

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

II.

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4
des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Bekanntmachung

des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

– 612 – 66.2 –

Vom 20. Juli 2020

Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

1

Soweit bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte zugrunde zu legen.

2

Der Stundensatz für das Jahr 2021 beträgt Euro 91,00.

3

Diese Bekanntmachung gilt ab dem 1. Januar 2021.

- MBl. NRW. 2020 S. 456