Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 22 vom 27.8.2020 Seite 467 bis 482

Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf der "Medizinischen Fachangestellten" / des "Medizinischen Fachangestellten" der Ärztekammer Nordrhein
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Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf der "Medizinischen Fachangestellten" / des "Medizinischen Fachangestellten" der Ärztekammer Nordrhein

21220

Änderung
der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im
Ausbildungsberuf der "Medizinischen Fachangestellten" / des "Medizinischen
Fachangestellten" der Ärztekammer Nordrhein

Bekanntmachung

der Ärztekammer Nordrhein

Vom 18. Mai 2020

Der Berufsbildungsausschuss der Ärztekammer Nordrhein hat in schriftlicher Abstimmung vom 18. Mai 2020 folgende Änderung der nach § 79 Abs. 4 S. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) erlassenen Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf der „Medizinischen Fachangestellten“/des „Medizinischen Fachangestellten“ der Ärztekammer Nordrhein vom 22. September 2006 (MBl. NRW. 2013 S. 292), die durch Bekanntmachung vom 9. November 2012 (MBl. NRW. 2013 S. 297) geändert worden ist, beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2020, AZ: IV B1 G.0107 genehmigt worden ist.

Artikel 1

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a. Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa. Das Wort „Abnahme“ wird ersetzt durch das Wort „Durchführung“.

bb. Nach der Angabe „Abs. 1“ wird die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

b. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Prüfungsausschüsse nehmen die Prüfungsleistungen ab (§ 39 Abs. 2 BBiG).“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „mindestens“ und die Wörter „und höchstens sechs Mitgliedern“ gestrichen.

b. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Ärztin/ einem Arzt als Beauftragte/Beauftragter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einer Arzthelferin/einem Arzthelfer oder einer/einem Medizinischen Fachangestellten als Beauftragte/Beauftragter des Arbeitnehmers sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.“

bb. Satz 2 wird gestrichen.

cc. Satz 3 wird zu Satz 2 und wie folgt geändert:

Die Zahl „5“ wird durch die Zahl „7“ ersetzt.

c. In Absatz 3 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

d. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Beauftragten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bereich der Ärztekammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).“

e. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„Die Lehrkräfte der berufsbildenden Schulen für die Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde von der Ärztekammer berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).“

f. Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist – soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird – eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach der „Entschädigungsregelung der Ärztekammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse im Ausbildungsberuf Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter“ richtet, die von der Ärztekammer Nordrhein mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Abs. 6 BBiG).“

3. § 2a wird wie folgt gefasst:

§ 2a

Aufgabenerstellungsausschuss

Für zentrale schriftliche Prüfungen kann ein Aufgabenerstellungsausschuss errichtet werden, der entsprechend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG).“

4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Prüfungsausschussmitglieder, bei denen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW (Anlage[1]) vorliegen, dürfen weder beim Prüfungszulassungsverfahren, noch bei der Prüfung selbst mitwirken.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine Stellvertretende Vorsitzende / einen Stellvertretenden Vorsitzenden.“

bb. Satz 2 wird gestrichen.

cc. In Satz 4 wird das Wort „anwesenden“ gestrichen.

b. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Prüfungsausschuss ist in der nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Besetzung beschlussfähig.“

6. In § 5 wird die Zahl „(1)“ gestrichen.

7. § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8

Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),

1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie den schriftlichen oder elektronischen, vom Ausbilder unterzeichneten Ausbildungsnachweis vorgelegt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildende oder der Auszubildende noch deren oder dessen gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten / zur Medizinischen Fachangestellten bzw. zur Arzthelferin / zum Arzthelfer entspricht (§ 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG).

(3) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse behinderter Menschen zuzulassen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG). Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

(4) Für Umschulende regelt die Ärztekammer die Anforderungen, das Verfahren der Prüfungen und die Zulassungsvoraussetzungen gesondert.“

8. In § 9 wird das Wort „Ausbildungszeit“ ersetzt durch das Wort „Ausbildungsdauer“.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Anmeldung sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

a)         in den Fällen des § 8 Abs. 1

-              Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung, sofern sie der Ärztekammer nicht bereits vorliegt,

-              schriftlicher oder elektronischer, ordnungsgemäß geführter Ausbildungsnachweis,

-              alle Zeugnisse der zuständigen berufsbildenden Schule in Abschrift,

-              weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, soweit vorhanden,

b)         in den Fällen des § 8 Abs. 2

-              Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 8 Abs. 2 ggf. in übersetzter Form durch einen amtlich vereidigten Übersetzer sowie soweit vorhanden,

-              Zeugnisse einer weiterführenden Schule in Abschrift,

-              ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe,

-              weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

-              Nachweise über ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit,

c)         in den Fällen des § 9 Abs. 1

-              schriftlicher Ausbildungsnachweis,

-              alle Zeugnisse der zuständigen berufsbildenden Schule in Abschrift,

-              die Stellungnahme des ausbildenden Arztes / der ausbildenden Ärztin, soweit vorhanden,

-              weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, soweit vorhanden,

d)        in den Fällen des § 9 Abs. 2

-              Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 9 Absatz 2,

-              ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe sowie soweit vorhanden,

-              Zeugnisse einer weiterführenden Schule in Abschrift,

-              weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, soweit vorhanden,

-              Nachweise über ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland in übersetzter Form durch einen amtlich vereidigten Übersetzer.“

b. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Für behinderte Menschen gilt Absatz 4 unter Berücksichtigung von § 8 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.“

c. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

Die Wörter „im Regelfall“ werden gestrichen.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zulassung kann bis zum Beginn der Prüfung zurückgenommen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist.“

b. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa. In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „dem Prüfling und bei Minderjährigen seinem gesetzlichen Vertreter“ eingefügt.

bb. In Satz 2 wird nach dem Wort „Entscheidung“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Regelungen für behinderte Menschen“

b. In Satz 1 werden die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt durch die Wörter „Behinderten Menschen“.

c. In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „(§ 65 BBiG).“ ersetzt.

12. In § 13 Satz 3 werden nach der Angabe „26.04.2006“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa. In Satz 6 werden die Aufzählungszeichen „1. bis 11.“ ersetzt durch die Aufzählungszeichen „a) bis k)“.

bb. In Satz 10 werden die Aufzählungszeichen „1. bis 9.“ ersetzt durch die Aufzählungszeichen „a) bis i)“.

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa. In Satz 1 wird das Wort „zentrale“ gestrichen und der Punkt ersetzt durch die Wörter „und genehmigt diese.“.

bb. Satz 2 wird gestrichen.

b. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa. In Satz 1 werden die Wörter „zentralen Prüfungsgenehmigungsausschuss“ ersetzt durch das Wort „Aufgabenerstellungsausschuss“.

bb. Satz 2 wird gestrichen.

15. § 17 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „im“ ersetzt durch die Wörter „in einem“.

b. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa. In Satz 1 werden die Wörter „bei der Durchführung der Prüfung“ ersetzt durch die Wörter „im Rahmen der Organisation des Prüfungsablaufs“.

bb. In Satz 2 werden nach dem Wort „sich“ die Wörter „außer in den in § 19 Absatz 1 aufgeführten Fällen“ eingefügt.

16. § 19 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann oder versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.“

b. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Prüflings“ die Wörter „,die unverzüglich zu erfolgen hat,“ eingefügt.

c. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nach Anhörung des Prüflings“ ersetzt durch die Wörter „drei Jahren nach Kenntnisnahme“.

d. Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling anzuhören.“

17. § 20 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Prüfung beginnt mit der Entgegennahme der Prüfungsunterlagen.“

18. § 21 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Prüfungsausschuss fasst Beschlüsse über

1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,

2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie

3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.“

b. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach § 15 Abs. 2 erstellte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungsgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen (§ 42 Abs. 4 BBiG).“

b. Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 3 bis 5.

c. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

„(6) Der Prüfungsausschuss kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in Absatz 3 vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses (§ 42 Abs. 5 BBiG).“

19. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „mindestens 7 Tage“ werden ersetzt durch das Wort „rechtzeitig“.

20. § 23 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Siegel.“ folgende Wörter angefügt:

„- einen Hinweis auf die vorläufige Einordnung des Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknüpfung des DQR mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen ergebende EQR-Niveau.“

b. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa. In Satz 2 wird das Wort „kann“ ersetzt durch das Wort „ist“ und die Wörter „ausgewiesen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG)“ ersetzt durch das Wort „auszuweisen.“

bb. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Auszubildende oder der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen (§ 37 Abs. 3 BBiG).“

c. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Auf Verlangen erhalten die Ausbildenden die Ergebnisse der Abschlussprüfung ihrer/ihres Auszubildenden (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG).“

21. § 24 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sein gesetzlicher Vertreter sowie der ausbildende Arzt/die ausbildende Ärztin“ ersetzt durch die Wörter „bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter“.

b. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die/der Ausbildende wird über das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich informiert.“

22. § 25 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 2 werden die Wörter „so ist dieser auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern dieser“ ersetzt durch die Wörter „wird dieser Prüfungsteil in der Wiederholungsprüfung nicht mehr geprüft, sofern der Prüfling“.

b. In Absatz 4 wird das Wort „sinngemäß“ ersetzt durch das Wort „entsprechend“.

23. In § 27 Absatz 2 werden nach dem Wort „aufzubewahren“ die Wörter „und anschließend zu vernichten.“ angefügt.

24. In § 29 wird die Angabe „1.5.2017“ ersetzt durch die Wörter „Tag nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen“.

Artikel 2

Diese Änderung der Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 11. Juli 2020

Rudolf  H e n k e

- Präsident -

Genehmigt:

Düsseldorf, den 5. August 2020

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az: IV B1 G.0107

Im Auftrag

S t e n z e l

Die Änderung der Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 14. August 2020

Rudolf  H e n k e

- Präsident -

- MBl. NRW. 2020 S. 468



[1] Verwaltungsverfahrensgesetz NRW abrufbar unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151