Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 22 vom 27.8.2020 Seite 467 bis 482

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)

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Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von
Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds
in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden
(ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)

Runderlass
des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Az.: I B 2 2636-1

Vom 11. August 2020

1

Der Runderlass vom 23. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 82), der zuletzt durch Runderlass vom 1. April 2020 (MBl. NRW. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4.3 des Inhaltsverzeichnisses wird wie folgt gefasst:

„4.3 Beratungsstellen Arbeit“

2. Nach Nummer 3.1.3.12 wird die Nummer 3.1.3.13 wie folgt angefügt:

„3.1.3.13

Frist für die Bewilligung von Beratungsschecks

Beratungsschecks, die eine Befristung enthalten, müssen gemeinsam mit dem Förderantrag bis zu der auf dem Beratungsscheck genannten Frist bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Maßgeblich ist dabei das Datum des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde.“

3. Nummer 3.1.4.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach dem Wort „umfasst“ das Wort „rechnerisch“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „in einzelne Stunden“ gestrichen.

4. In Nummer 3.1.4.3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefasst:

„Die Aufteilung der Beratungstage ist zulässig. In der Summe des zeitlichen Umfangs der Beratung erfolgt die Förderung nur für halbe und ganze Beratungstage.“

5. Nach Nummer 3.2.3.3.4 wird die Nummer 3.2.3.3.5 wie folgt angefügt:

„3.2.3.3.5

Frist für die Bewilligung von Bildungsschecks

Bildungsschecks, die eine Befristung enthalten, müssen gemeinsam mit dem Förderantrag bis zu der auf dem Bildungsscheck genannten Frist bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Maßgeblich ist dabei das Datum des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde.“

6. Nach Nummer 3.2.3.3.5 wird die Nummer 3.2.3.4 wie folgt angefügt:

„3.2.3.4

Zusätzliche Zuwendungsvoraussetzung für ausgegebene Bildungsschecks ab dem 1. September 2020:

Auf dem Bildungsscheck wird vom Unternehmen bzw. Bildungsscheckinteressenten der Erhalt des Informationsblatts zu den Inhalten der beruflichen Weiterbildung bestätigt.“

7. Nummer 4.3 wird wie folgt gefasst:

„4.3 Beratungsstellen Arbeit“

8. Nummer 4.3.2.1 wird wie folgt gefasst:

„4.3.2.1

Vorlage eines Fachkonzeptes bei Antragstellung

Die ausreichenden und angemessenen Räumlichkeiten sowie die regelmäßigen Öffnungszeiten sind in dem Fachkonzept darzulegen. Darin müssen insbesondere die folgenden Punkte enthalten sein:

a) Pro Standort ein separater Raum zur vertraulichen und ungestörten Beratung der Rat suchenden Menschen.

b) Grundsätzlich regelmäßige Öffnungszeiten an mindestens fünf Tagen in der Woche mit insgesamt 30 Wochenstunden. Pro Standort jedoch mindestens zehn Wochenstunden. Die Mindestanzahl der Öffnungstage kann auf die verschiedenen Standorte aufgeteilt werden.“

9. Nummer 4.3.3.4 wird wie folgt gefasst:

„4.3.3.4

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

4.3.3.4.1

Eine Beratungsstelle Arbeit kann mehrere Standorte in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt haben.

4.3.3.4.2

Aufteilung der Stellen bei Durchführung an mehreren Standorten

4.3.3.4.2.1

Aufteilung der Leitungsstelle

Sofern an einem Standort eine Leitungsstelle eingesetzt wird, ist diese mit mindestens einem 0,5 Stellenanteil zu besetzen.

4.3.3.4.2.2

Aufteilung der Projektmitarbeit

Pro Standort ist für die Beratung eine Projektmitarbeit mit mindestens einem 0,25 Stellenanteil zu besetzten. Sofern an einem Standort keine Leitungsstelle eingesetzt wird, ist eine Projektmitarbeit mit mindestens einem Stellenanteil von 0,5 an diesem Standort ohne Leitungsstelle einzusetzen.“

10. Die bisherige Nummer 4.3.3.5 wird Nummer 4.3.3.4.3.

11. Die bisherige Nummer 4.3.3.6 wird Nummer 4.3.3.4.4.

2

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 480