Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 24 vom 10.9.2020 Seite 517 bis 576

Verbeamtung von Dienstordnungsangestellten im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes
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Verbeamtung von Dienstordnungsangestellten im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes

20304

Verbeamtung von Dienstordnungsangestellten
im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes

Bekanntmachung

der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses

 - 02.03 - 17 - /20 -

Vom 2. September 2020

Dienstordnungsangestellte der Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehen, besitzen die Befähigung für die in der Anlage 2 zu § 16 Absatz 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtung des nichttechnischen Dienstes oder des technischen Dienstes (einschließlich naturwissenschaftlichen Dienstes). Auf die Zuordnungstabelle nach Anlage 3 zu § 55 der Laufbahnverordnung wird verwiesen.

Aufgrund des § 97 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung wird eine allgemeine Ausnahme von den § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes insoweit zugelassen, als Dienstordnungsangestellte bei der Übernahme in den Landesdienst in dem Amt eingestellt werden dürfen, das ihrer Rechtsstellung aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses bei ihrem bisherigen Arbeitgeber entspricht.

Der Beschluss vom 11. September 2015, 02.03 - 15 - 2/10, „Übernahme von Dienstordnungsangestellten in den Landesdienst“ wird aufgehoben.

Düsseldorf, den 2. September 2020

- MBl. NRW. 2020 S. 518