Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 26 vom 2.10.2020 Seite 611 bis 622

Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Festsetzung der Datenkategorisierung gemäß § 29 Absatz 5 Geologiedatengesetz
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Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Festsetzung der Datenkategorisierung gemäß § 29 Absatz 5 Geologiedatengesetz

21701

Öffentliche Bekanntmachung
der Allgemeinverfügung zur Festsetzung der Datenkategorisierung
gemäß § 29 Absatz 5 Geologiedatengesetz

Bekanntmachung

des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Az.: 83.21.01-000003 2020-0005768

Vom 21. September 2020

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hat gemäß § 29 Absatz 5 Satz 1 Geologiedatengesetz die Datenkategorie der Daten festgesetzt, die dem Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz von dem Geologischen Dienst NRW – Landesbetrieb – vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften übermittelt oder übergeben worden sind. Die Kategorisierung erfolgt in Form von zwei Tabellen (Nachweisdaten sowie Fach- und Bewertungsdaten), die als Bestandteil der Allgemeinverfügung dieser beigefügt sind.

Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Die Allgemeinverfügung sowie die Tabellen zur Datenkategorisierung stehen auf der Internetseite des Geologischen Dienstes (www.gd.nrw.de) zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung.

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Sitz oder Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertstein-weg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage ist beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts einzureichen. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungs-weg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpost-fach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 9.2.2018 (BGBl. I S. 200).

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite der Landesjustizverwaltung unter www.justiz.nrw.de.

Im Auftrag

S i e m o n s

- MBl. NRW. 2020 S. 615