Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 25b vom 1.10.2020 Seite 577b bis 592b

Änderung der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRl Extremwetterfolgen)“
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Änderung der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRl Extremwetterfolgen)“

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Änderung der
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung
der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat-
und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen
(FöRl Extremwetterfolgen)“

Runderlass

des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

– III 3 – 40-00-00.34

Vom 30. September 2020

1

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 23. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 225), der zuletzt durch Runderlass vom 19. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„- Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),“

b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. In Nummer 2.1.2 wird nach dem Wort „Weg“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.

3. In Nummer 2.3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die grundsätzliche Eignung von Maßnahmen nach der Nummer 2.3 muss von einer für Forstschutz zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung des Landes oder einer entsprechenden, im Auftrag des Landes tätigen Einrichtung, als geeignet beurteilt worden sein.“

4. In Nummer 2.4.2 wird nach dem Wort „Flächenvorbereitung“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.

5. In Nummer 2.4.3 werden nach dem Wort „Naturverjüngung“ die Wörter „grundsätzlich ohne flächiges Befahren“ eingefügt.

6. Der Nummer 5.2 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:

„Diese Angaben sind anhand der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Belegliste nachzuweisen.“.

7. Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2022.“

b) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „30 000“ durch die Angabe „50 000“ ersetzt.

c) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „1 500“ durch die Angabe „2 500“ ersetzt.

8. Die Nummer 5.5 wird aufgehoben.

9. Die Nummer 5.6 wird die Nummer 5.5.

10. Der Nummer 6.1 werden folgende Sätze angefügt:

„Beträgt die Zuwendung bis einschließlich 100 000 Euro, dürfen Aufträge oder Verträge nach Nummer 2.3 allein unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben beziehungsweise geschlossen werden. Beträgt die Zuwendung mehr als 100 000 Euro, sind die Regelungen nach Nummer 3 ANBest-P zu beachten.“

11. Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Bei der Räumung von Flächen nach Nummer 2.1 sollen aus Gründen des Schutzes der biologischen Vielfalt geringe Mengen an Totholz auf der Fläche verbleiben, sofern Gründe des Waldschutzes (zum Beispiel Borkenkäfer, Waldbrand) und der Verkehrs- und Arbeitssicherheit dem nicht entgegenstehen.“

b) Im Satz 4 wird die Angabe „0,6“ durch die Angabe „0,65“ ersetzt.

12. Nummer 6.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 6 werden nach dem Wort „Bestandesfläche“ die Wörter „unter Anrechnung auf den förderfähigen Nadelholzanteil“ eingefügt.

b) In Satz 7 wird die Angabe „(250 bis 1 000 Quadratmeter)“ durch die Angabe „(200 bis 3 000 Quadratmeter)“ ersetzt.

13. Nach Nummer 6.12 wird folgende Nummer 6.13 eingefügt:

„6.13
Die in der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nummer SA. 56482 (2020/N) „GAK: Bewältigung von Extremwetterereignissen“ vom 29. Juni 2020 sind verbindlich.“

14. Nummer 7.1 Satz 2 und 4 werden aufgehoben.

15. Nummer 7.4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter „und beanstandungsfreier Abnahme durch den Landesbetrieb“ gestrichen.

bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anteilfinanzierung“ die Wörter „aufgrund der mit der Belegliste nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben“ eingefügt und die Wörter „grundsätzlich aufgrund nachweislich geleisteter Zahlungen der Zuwendungsempfangenden (Erstattungsprinzip)“ gestrichen.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Anträge können im Rahmen einer Inaugenscheinnahme vor Ort durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen überprüft werden. Die vor Ort zu kontrollierenden Anträge werden nach dem Zufallsprinzip oder über eine Risikoanalyse ausgewählt.“

c) In Satz 5 werden nach dem Wort „Belege“ die Wörter „,wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise“ eingefügt und nach dem Wort „sind“ die Wörter „nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde“ eingefügt.

d) Nach dem neuen Satz 6 werden folgende Sätze eingefügt:

„Für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres kann auf Antrag die Auszahlung der Zuwendungen vor Abschluss der Maßnahme erfolgen. Die Maßnahmen müssen begonnen und absehbar innerhalb der nächsten zwei Monate beendet sein. Die Verwendungsnachweise sind spätestens drei Monate nach Mittelabruf vorzulegen.

Sind bei Abschluss der bewilligten Maßnahme nach Nummer 2.2.2 die aufgearbeiteten Holzmengen nicht mehr forstschutzrelevant und daher nur noch nach Nummer 2.1.1 förderfähig, so genügt eine Änderungsmitteilung im Verwendungsnachweis. Für die Maßnahmen der Nummern 2.2.3 bis 2.2.5 ist die Zuwendung zu widerrufen. Es ist ein entsprechender Änderungs- und Teilwiderrufsbescheid zuzustellen. Auf Antrag kann eine Zuwendung nach Nummer 2.1.2 bewilligt werden. Der Betrag zur Auszahlung wird entsprechend des Änderungsbescheids angepasst.“

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 591b