Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 27 vom 20.10.2020 Seite 623 bis 632
Änderung des Runderlasses „Sponsoring im Bereich der Polizei; Ergänzende Regelungen für die Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen“ |
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Änderung des Runderlasses „Sponsoring im Bereich der Polizei; Ergänzende Regelungen für die Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen“
2051
Änderung
des Runderlasses
„Sponsoring im Bereich der Polizei;
Ergänzende
Regelungen für die Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen“
Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 432 -
57.01.62 -
Vom 14. Oktober 2020
1
Der Runderlass des Innenministeriums „Sponsoring im Bereich der Polizei;
Ergänzende Regelungen für die Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen“ vom 29. Januar 2010 (MBl. NRW. S. 44), der durch Runderlass vom 14. September 2015 (MBl. NRW. S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2 Satz 2 werden das Wort „ist“ durch das Wort „kann“ und die Wörter „zu ziehen“ durch die Wörter „gezogen werden“ ersetzt.
b) In Nummer 1.3 Satz 1 werden nach dem Wort „dass“ das Wort „eine“ eingefügt und das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
c) In Nummer 1.6 Satz 2 werden die Wörter „ , es sei denn, es stehen hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung “ gestrichen.
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Ministeriums für Inneres und Kommunales“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministeriums“ und das Wort „Verkehrssicherheitsarbeit“ durch das Wort „Verkehrsunfallprävention“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ministerium für Inneres und Kommunales“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.
b) In Nummer 2.2 Satz 3 werden die Wörter „Ministerium für Inneres und Kommunales“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.
c) Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „Ministerium für Inneres und Kommunales“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Ministerium für Inneres und Kommunales“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.
3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Der erste Klammerzusatz wird wie folgt gefasst:
„ http://intrapol.polizei.nrw.de/zentrale-aufgaben/recht/sponsoring “
b) Der zweite Klammerzusatz wird wie folgt gefasst:
„ https://lv.recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2051&bes_id=13829&val=13829&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1 “
4. In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „31.12.2020“ durch die Angabe „31.12.2025“ ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2020 S. 624