Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 27 vom 20.10.2020 Seite 623 bis 632
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen
26
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung
von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen
Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration
– Az.
531-26.18.00-000001 –
Vom 25. September 2020
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die soziale Beratung von Geflüchteten. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Das Land fördert folgende Beratungsangebote der hier genannten Stellen
innerhalb von Aufnahmeeinrichtungen:
2.1.1
Asylverfahrensberatungsstellen, die Information und Hilfestellung zu asyl- und
aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen anbieten. Darüber hinaus kann das
Beratungsangebot auch weitere Rechtsgebiete umfassen, sofern fraglich ist, ob
aufgrund asyl- oder aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen entsprechende Ansprüche
bestehen.
2.1.2
Dezentrale Beschwerdestellen, die Beschwerden von Geflüchteten entgegennehmen,
um örtliche, möglichst zeitnahe und unbürokratische Problemlösungen zu
initiieren und zu unterstützen. Beschwerden, die vor Ort nicht gelöst werden
können oder von grundsätzlicher Art sind, leiten sie an die
Koordinierungsstelle Beschwerdemanagement weiter. Darüber hinaus können
Information und Hilfestellung zu asyl- und aufenthaltsrechtlichen
Fragestellungen angeboten werden. Das Beratungsangebot kann auch weitere
Rechtsgebiete umfassen, sofern fraglich ist, ob aufgrund asyl- oder
aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen entsprechende Ansprüche bestehen.
2.1.3
Psychosoziale Erstberatungsstellen in Zentralen Unterbringungseinrichtungen,
die bei psychischer Belastung von Geflüchteten insbesondere eine Anamnese,
diagnostische Einschätzungen, Stabilisierung, Hilfe zur Selbsthilfe,
psychologische Krisenintervention in akuten Fällen sowie die Erstellung
klientenbezogener Stellungnahmen anbieten.
2.1.4
Rückkehrberatungsstellen (Ausreise- und Perspektivberatungsstellen) in
Zentralen Unterbringungseinrichtungen, die Rückkehr- und Reintegrationsberatung,
konkrete Hilfestellungen bei Weiterwanderungs- und Rückkehrabsichten,
Informationsvermittlung zu Programmen der Rückkehr- und Reintegrationsförderung
(insbesondere von Bund und Land), Vermittlung von Kontakten zu sozialen Hilfs-
beziehungsweise Menschenrechtsorganisationen in Herkunftsländern
beziehungsweise Drittstaaten anbieten.
2.2
Das Land fördert folgende Beratungsangebote der hier genannten Stellen
außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen:
2.2.1
Asylverfahrensberatungsstellen für unbegleitete minderjährige Geflüchtete, die
Information und Hilfestellung zu asyl- und aufenthaltsrechtlichen
Fragestellungen anbieten. Darüber hinaus kann das Beratungsangebot auch weitere
Rechtsgebiete umfassen, sofern fraglich ist, ob aufgrund asyl- oder aufenthaltsrechtlicher
Bestimmungen entsprechende Ansprüche bestehen.
2.2.2
Regionale Beratungsstellen, die Information und Hilfestellung zu asyl- und
aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen anbieten. Darüber hinaus kann das
Beratungsangebot auch weitere Rechtsgebiete umfassen, sofern fraglich ist, ob
aufgrund asyl- oder aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen entsprechende Ansprüche
bestehen.
2.2.3
Psychosoziale Zentren, die bei psychischer Belastung von Geflüchteten
insbesondere eine Anamnese, diagnostische Einschätzungen, Stabilisierung, Hilfe
zur Selbsthilfe, psychologische Krisenintervention in akuten Fällen sowie die
Erstellung klientenbezogener Stellungnahmen sowie therapeutische Angebote
anbieten. Darüber hinaus kann das Beratungsangebot Information und Hilfestellung
zu asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen sowie weiteren
Rechtsgebieten umfassen, sofern fraglich ist, ob aufgrund asyl- oder
aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen entsprechende Ansprüche bestehen.
2.2.4
Rückkehrberatungsstellen (Ausreise- und Perspektivberatungsstellen), die
Rückkehr- und Reintegrationsberatung, konkrete Hilfestellungen bei
Weiterwanderungs- und Rückkehrabsichten, Informationsvermittlung zu Programmen
der Rückkehr- und Reintegrationsförderung (insbesondere von Bund und Land),
Vermittlung von Kontakten zu sozialen Hilfs- beziehungsweise
Menschenrechtsorganisationen in Herkunftsländern beziehungsweise Drittstaaten
anbieten. Die Beratungsangebote können über den Personenkreis gemäß Nummer 4.7
Satz 1 hinaus von Personen mit gesichertem Aufenthaltsstatus und Wohnsitz in
einer nordrhein-westfälischen Kommune in Anspruch genommen werden, sofern die
Person keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder Staatsangehörige eines
Mitgliedsstaats der Europäischen Union ist.
2.3
Ergänzend zu den Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 fördert das Land
überregionale Fachbegleitungen, die Maßnahmen zur Fortbildung und Stärkung des
fachlichen Austausches von Personen, die mit der Beratung von Geflüchteten
befasst sind, umsetzen, zum Beispiel durch die Erstellung von Informations- und
Schulungsunterlagen sowie die Durchführung von regionalen Veranstaltungen.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung verfolgen und deren Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung festgestellt worden ist, sowie Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Vorlage eines Anerkennungsbescheids der Finanzverwaltung, der eine Anerkennung
der Gemeinnützigkeit des Antragstellers für den Förderzeitraum umfasst. Über
Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.
4.2
Des Weiteren ist eine Maßnahme nur bewilligbar, wenn
a) im erweiterten Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 beziehungsweise § 30b Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der im Rahmen der Maßnahme eingesetzten Person keine rechtskräftigen Verurteilungen nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 Strafgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind und
b) einschlägige fachliche Abschlüsse vorliegen.
4.3
Einschlägige fachliche Abschlüsse gemäß Nummer 4.2 Buchstabe b sind:
a) für Maßnahmen im Sinne der Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.4 und 2.3 mindestens Bachelorabschlüsse der Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Soziologie, Politik-, Sozial- und Rechtswissenschaften,
b) für Maßnahmen nach der Nummer 2.1.3:
aa) Bachelorabschlüsse der Fachrichtung Psychologie,
bb) Abschlüsse als Pflegefachfrau beziehungsweise –mann, Gesundheits- und Krankenpflegerin beziehungsweise –pfleger und vergleichbare Ausbildungsberufe aus dem Pflegebereich mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung. Die Arbeit mit Menschen mit psychischen Problemen muss Bestandteil der Ausbildung gewesen sein oder durch Berufserfahrung oder anerkannte Zusatzqualifikationen nachgewiesen sein.
c) für Maßnahmen nach der Nummer 2.2.3:
aa) Abschlüsse der Fachrichtungen Medizin beziehungsweise Psychiatrie oder Psychologie auf dem Niveau des Diploms, Masters beziehungsweise Staatsexamens,
bb) Abschlüsse gemäß Nummer 4.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,
cc) Abschlüsse gemäß Nummer 4.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,
dd) Bachelorabschlüsse der Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik und Pädagogik, sofern eine traumatherapeutische oder vergleichbare Zusatzqualifikation nachgewiesen werden kann.
4.4
Bei Maßnahmen nach der Nummer 2.2.3 muss die Gesamtzahl der beantragten
Vollzeitäquivalente mit einer Qualifikation nach der Nummer 4.3 Buchstabe c
Doppelbuchstaben aa bis cc die der Vollzeitäquivalente mit einer Qualifikation
nach Nummer 4.3 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd übersteigen.
4.5
In begründeten Einzelfällen können auch andere als unter Nummer 4.3 genannte
Qualifikationen Berücksichtigung finden, wenn der Bewilligungsbehörde vor
Tätigkeitsbeginn die Qualifikationen vom Antragsteller belegt und von der
Bewilligungsbehörde als geeignet anerkannt wurden.
4.6
Maßnahmen nach der Nummer 2.1.2 sind nur förderfähig, wenn die beantragte
Maßnahme in einer Aufnahmeeinrichtung durchgeführt werden soll, deren
Betreuungs- oder Sicherheitsdienstleister im beantragten Durchführungszeitraum
nicht mit dem Antragsteller identisch ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der
Antragsteller Mitglied eines Verbandes ist, der als Betreuungs- oder
Sicherheitsdienstleister in derselben Aufnahmeeinrichtung tätig ist.
Betreuungs- und Sicherheitsdienstleister sind Dienstleister, die vertraglich
mit der Wahrnehmung einer Betreuungs- oder Sicherheitsdienstleistung in einer
Aufnahmeeinrichtung beauftragt worden sind.
4.7
Als Geflüchtete gelten
a) Personen, die gemäß § 47 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Asylgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 48 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet sind, in einer
nordrhein-westfälischen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sowie
b) Personen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus mit Wohnsitz in einer
nordrhein-westfälischen Kommune.
Aufnahmeeinrichtungen sind Einrichtungen gemäß §§ 8 bis 10 der Verordnung über
Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), die
zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Asylgesetz, in der jeweils geltenden
Fassung. Zentrale Unterbringungseinrichtungen sind Aufnahmeeinrichtungen gemäß
§ 10 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen in Verbindung mit §
44 Absatz 1 Asylgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
4.8
Nummer 1.3.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung ist
anzuwenden, wenn bereits eine Förderung nach den Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen,
Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 123–39.14.02-15-044 –
vom 1. Januar 2016 (MBl. NRW. S. 149), im Haushaltsjahr 2020 erfolgt ist.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind nachfolgend benannte Personalausgaben und Sachausgaben.
5.4.1.1
Personalausgaben für den Einsatz von Fachkräften, die Maßnahmen nach diesen
Richtlinien zuzurechnen sind. Sie werden ermittelt auf Basis von Vollzeitäquivalenten
nach den Regelungen des jeweils geltenden Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst der Länder. Bei Teilzeittätigkeiten ist die Höhe der zuwendungsfähigen
Personalausgaben entsprechend abzusenken. Nicht förderfähig sind
Personalausgaben für Teilzeittätigkeiten, die weniger als 1/4 eines
Vollzeitäquivalents umfassen.
5.4.1.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 ist maximal 0,5 eines Vollzeitäquivalentes je
Aufnahmeeinrichtung förderfähig.
5.4.1.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 ist maximal ein Vollzeitäquivalent je Zentraler
Unterbringungseinrichtung förderfähig.
5.4.1.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 ist maximal 0,5 eines Vollzeitäquivalentes je
Zentraler Unterbringungseinrichtung förderfähig.
5.4.1.5
Sachausgaben, die Maßnahmen nach dieser Richtlinie zuzurechnen sind,
insbesondere:
a)
Ausgaben zur Ausstattung und den Betrieb von Büroarbeitsplätzen,
b) Ausgaben für Arbeitsräume,
c) Honorarausgaben insbesondere für externe Übersetzungs-, Sprachmittler- und
Dolmetschertätigkeiten.
Ausgaben, die sich dem Zuwendungszweck nicht zurechnen lassen, insbesondere für Dekorationsartikel, Pflanzen, Lebens- und Genussmittel sowie Küchengeräte sind nicht förderfähig.
5.4.2
Höhe der Zuwendung
5.4.2.1
Personalausgaben bei Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4, 2.2.1,
2.2.2 und 2.2.4 sind bis zu einem jährlichen Förderhöchstsatz von 53 100
Euro je Vollzeitäquivalent zuwendungsfähig. Bei Maßnahmen gemäß den Nummern
2.1.3 und 2.2.3 sind die jährlichen Förderhöchstsätze je Vollzeitäquivalent
abhängig von der Art der jeweils vorliegenden fachlichen Qualifikation. Bei
Qualifikationen nach Nummer 4.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa gilt ein
Förderhöchstsatz von 56 900 Euro, bei Qualifikationen nach Nummer 4.3
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ein Förderhöchstsatz von 49 600 Euro, bei
Qualifikationen nach Nummer 4.3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ein
Förderhöchstsatz von 71 700 Euro und bei Qualifikationen nach Nummer 4.3
Buchstabe c Doppelbuchstabe dd ein Förderhöchstsatz von 56 900 Euro.
Personalausgaben bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 sind bis zu einem jährlichen
Förderhöchstsatz von 56 900 Euro je Vollzeitäquivalent zuwendungsfähig.
5.4.2.2
Bei Maßnahmen nach den Nummer 2.1, 2.2 und 2.3 sind jährlich je
Vollzeitäquivalent Sachausgaben in Höhe von bis zu 4 300 Euro für Ausgaben
nach Nummer 5.4.1.5 Satz 1 Buchstabe a zuwendungsfähig.
5.4.2.3
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 sind jährlich je Vollzeitäquivalent
Sachausgaben in Höhe von bis zu 4 400 Euro für Ausgaben nach Nummer
5.4.1.5 Satz 1 Buchstabe b zuwendungsfähig.
5.4.2.4
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4, 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 sind
jährlich je Vollzeitäquivalent Sachausgaben in Höhe von bis zu 2 000 Euro
für Ausgaben nach Nummer 5.4.1.5 Satz 1 Buchstabe c zuwendungsfähig. Bei
Maßnahmen nach den Nummer 2.1.3 und 2.2.3 gilt ein entsprechender
Förderhöchstsatz von 5 000 Euro.
5.4.2.5
Der zulässige Förderhöchstsatz ist bei Teilzeittätigkeiten entsprechend
abzusenken.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Legt ein Antragsteller einen Anerkennungsbescheid im Sinne der Nummer 4.1 vor,
der nur einen Teil des beantragten Durchführungszeitraums umfasst, ist die
Bewilligung mit der Auflage zu verbinden, dass ein für den restlichen
Durchführungszeitraum geltender Anerkennungsbescheid im Sinne der Nummer 4.1
unverzüglich nach Erhalt des Anerkennungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde
in Kopie einzureichen ist.
6.2
Durch Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die bei Maßnahmen nach
den Nummer 2.1 und 2.2 im Projektantrag angegebene regelmäßig wiederkehrende,
feste Beratungszeit öffentlich einsehbar bekanntzumachen ist.
6.3
Durch Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass Zuwendungsempfänger,
deren Maßnahmen nach diesen Richtlinien gefördert werden, ihre Arbeit mittels
eines durch den Zuwendungsgeber vorgegebenen elektronischen
Controllingprogramms ordnungsgemäß und zeitnah zur erfolgten Beratung
beziehungsweise Tätigkeit zu dokumentieren. Bei geförderten Maßnahmen nach den
Nummer 2.1.2, 2.1.4 sowie 2.2.4 ist die jeweilige Dokumentation als Datenexport
spätestens zwei Wochen nach Ende eines Quartals an den IT-Dienstleister zur
Erstellung einer quantitativen Auswertung zu übermitteln. Bei anderen Maßnahmen
ist die Dokumentation spätestens zwei Wochen nach Ablauf des bewilligten
Durchführungszeitraums an den IT-Dienstleister zu übermitteln.
6.4
Durch Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass der
Zuwendungsempfänger bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 ausschließlich
Personen im Rahmen der geförderten Maßnahme beschäftigen darf, die ein
Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz vorlegen
können, das keine rechtskräftigen Verurteilungen nach den §§ 171, 174 bis 174c,
176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder
236 Strafgesetzbuch enthält. Sofern die zu beschäftigende Person ausschließlich
oder auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union besitzt, ist stattdessen ein Europäisches Führungszeugnis
gemäß § 30b Bundeszentralregistergesetz als erweitertes Führungszeugnis
vorzulegen, das keine Eintragungen gemäß Satz 1 enthalten darf.
6.5
Durch Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass Ausgaben für Personal
im Rahmen der Maßnahme nur zuwendungsfähig sind, wenn das Personal über einen
unter Nummer 4.3 für den jeweiligen Förderbereich aufgeführten fachlichen
Abschluss verfügt oder die Bewilligungsbehörde die Geeignetheit der
Qualifikation des Personals gemäß Nummer 4.5 anerkannt hat. Änderungen
hinsichtlich der Stellenbesetzung sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich
mitzuteilen.
6.6
Bleibt ein Vollzeitäquivalent, für das Zuwendungen gewährt wurden, für
mindestens drei Monate unbesetzt, ist ein Widerruf der entsprechend bewilligten
Zuwendungen für Personal- und Sachausgaben zu prüfen. Gleiches gilt für
Teilzeittätigkeiten sowie Stellenanteile.
6.7
Durch Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die im Rahmen der
geförderten Maßnahme erbrachten Tätigkeiten politisch, weltanschaulich und
religiös neutral zu verrichten sind.
6.8
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 ist durch Auflage im
Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die Beratungsleistungen unentgeltlich
zu erbringen sind.
6.9
Bei Förderungen nach der Nummer 2.1.2 hat die Bewilligungsbehörde sich im
Zuwendungsbescheid den Widerruf der Maßnahme für den Fall vorzubehalten, dass
der Zuwendungsempfänger oder ein Verband, dessen Mitglied der
Zuwendungsempfänger ist, sich während der Durchführung der Maßnahme in der
Aufnahmeeinrichtung, in welcher die Maßnahme durchgeführt wird, vertraglich
gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen als Betreuungs- oder
Sicherheitsdienstleiter verpflichtet.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt unter Verwendung folgender Muster:
a) bei Anträgen gemäß Nummer 2.1.1 gemäß Anlage A 2.1.1 samt Anlage zu Nummer 3 der Anlage A 2.1.1.
b) bei Anträgen gemäß Nummer 2.1.2 gemäß Anlage A 2.1.2 samt Anlage zu Nummer 3 der Anlage A 2.1.2.
c) bei Anträgen gemäß Nummer 2.1.3 gemäß Anlage A 2.1.3 samt Anlage zu Nummer 3 der Anlage A 2.1.3.
d) bei Anträgen gemäß Nummer 2.1.4 gemäß Anlage A 2.1.4 samt Anlage zu Nummer 3 der Anlage A 2.1.4.
e) bei Anträgen gemäß Nummer 2.2.1 gemäß Anlage A 2.2.1 samt Anlage zu Nummer 3 der Anlage A 2.2.1.
f) bei Anträgen gemäß Nummer 2.2.2 gemäß Anlage A 2.2.2 samt Anlage zu Nummer 3 der Anlage A 2.2.2.
g) bei Anträgen gemäß Nummer 2.2.3 gemäß Anlage A 2.2.3 samt Anlage zu Nummer 3 der Anlage A 2.2.3.
h) bei Anträgen gemäß Nummer 2.2.4 gemäß Anlage A 2.2.4 samt Anlage zu Nummer 3 der Anlage A 2.2.4.
i) bei Anträgen gemäß Nummer 2.3 gemäß Anlage A 2.3 samt Anlage zu Nummer 3 der Anlage A 2.3.
7.1.2
Antragsunterlagen
Anträge müssen folgende Anlagen enthalten:
7.1.2.1
Kopie des Anerkennungsbescheids der Finanzverwaltung über die Gemeinnützigkeit
gemäß § 52 Abgabenordnung an den Antragsteller.
7.1.2.2
Sofern Personal, das im Rahmen der beantragten Maßnahme eingesetzt werden soll,
über keinen einschlägigen fachlichen Abschluss gemäß Nummer 4.3 verfügt,
Nachweise über die Qualifikation, die gemäß Nummer 4.5 im begründeten
Einzelfall als geeignet anerkannt werden kann.
7.1.2.3
Sofern der Antragsteller ein eingetragener Verein ist, eine Kopie des aktuellen
Vereinsregisterauszugs und der aktuell geltenden Satzung.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Eine Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung folgender Muster bewilligt:
a) bei Anträgen gemäß Nummer 2.1.1 gemäß Anlage B 2.1.1.
b) bei Anträgen gemäß Nummer 2.1.2 gemäß Anlage B 2.1.2.
c) bei Anträgen gemäß Nummer 2.1.3 gemäß Anlage B 2.1.3.
d) bei Anträgen gemäß Nummer 2.1.4 gemäß Anlage B 2.1.4,
e) bei Anträgen gemäß Nummer 2.2.1 gemäß Anlage B 2.2.1,
f) bei Anträgen gemäß Nummer 2.2.2 gemäß Anlage B 2.2.2,
g) bei Anträgen gemäß Nummer 2.2.3 gemäß Anlage B 2.2.3,
h) bei Anträgen gemäß Nummer 2.2.4 gemäß Anlage B 2.2.4 und
i) bei Anträgen gemäß Nummer 2.3 gemäß Anlage B 2.3.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung des Zuwendungsbetrages erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids in zwei gleichhohen Teilbeträgen frühestens zum 31. März und 30. September eines Jahres. Sofern die Auszahlungstermine im Sinne von Satz 1 nicht erreicht werden können, erfolgt die Auszahlung frühestens nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides. Die Nummern 7.2 und 8.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis gemäß dem Muster nach Anlage V, das nach pflichtgemäßem Ermessen zu verwenden ist. Dem Verwendungsnachweis sind für Personalausgaben Belege beizufügen. Für Sachausgaben ist eine Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Soweit alle Ausgaben und Einnahmen, mit den erforderlichen Angaben, auf einem Konto oder einer Kostenstelle gebucht wurden, kann die Belegliste auch durch einen Auszug aus diesem Konto beziehungsweise dieser Kostenstelle ersetzt werden. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Redaktioneller Hinweis:
Die Anlagen zu diesen Richtlinien werden aufgrund des Umfangs nicht abgedruckt und sind im Service-Portal „recht.nrw.de - bestens informiert“ unter dem Menüpunkt „Ministerialblatt“ elektronisch abrufbar.
- MBl. NRW. 2020 S. 624