Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 26b vom 19.10.2020 Seite 611b bis 616b
Aufstockung der Corona-Prämie mit Landesmitteln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden und deren Arbeitgeber Verträge mit Pflegeeinrichtungen innerhalb und außerhalb Nordrhein- Westfalens geschlossen haben (Aufstockung Corona-Prämie Teil 2_2) |
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Aufstockung der Corona-Prämie mit Landesmitteln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden und deren Arbeitgeber Verträge mit Pflegeeinrichtungen innerhalb und außerhalb Nordrhein- Westfalens geschlossen haben (Aufstockung Corona-Prämie Teil 2_2)
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Aufstockung der Corona-Prämie mit
Landesmitteln für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder
Dienstleistungsvertrags in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden und deren
Arbeitgeber Verträge mit Pflegeeinrichtungen innerhalb und außerhalb Nordrhein-
Westfalens geschlossen haben
(Aufstockung Corona-Prämie Teil 2_2)
Bekanntmachung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 15. Oktober
Das nordrhein-westfälische Kabinett hat am 26. Mai 2020 beschlossen, von der in § 150a Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Corona-Prämie für Beschäftigte, Auszubildende und Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr, die in der Altenpflege tätig sind, aufzustocken. Der Haushalts- und Finanzausschusses hat der Verausgabung der Mittel zugestimmt. Die benötigten Haushaltsmittel werden aus dem NRW-Rettungsschirm zur Verfügung gestellt. Die im Rahmen des NRW-Rettungsschirmgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel dienen der Bewältigung aller direkten und indirekten Folgen der Corona-Krise. Die Verausgabung der Mittel erfolgt in den Einzelplänen der Ressorts.
Beschäftigte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden, erhalten damit die Möglichkeit, die steuer- und sozialversicherungsabgabenfreie Prämie, die bundesgesetzlich mit dem Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz verankert wurde, voll auszuschöpfen. Mit der Prämie soll die besondere Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten in der Pflege zum Ausdruck gebracht werden, die besonderen Belastungen und Anforderungen in ihrer täglichen Arbeit während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Ausnahmesituation ausgesetzt waren und noch immer sind. Die Umsetzung der Aufstockung aus Landesmitteln erfolgt gemäß den Regelungen für die Corona-Prämie nach § 150a SGB XI - einschließlich der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit den in Nordrhein-Westfalen für die Auszahlung der Corona-Prämie zuständigen Pflegekassen eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Die Pflegekassen zahlen neben der Corona-Prämie auch die Landesaufstockung aus. Zur Regelung des weiteren Umsetzungsverfahrens der Landesaufstockung ergeht folgende
Allgemeinverfügung
1. Zweck, Anwendungsbereich
Das Land Nordrhein-Westfalen erhöht die Corona-Prämie gemäß § 150a Absatz 9 SGB XI für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz oder § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz, die vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate (Bemessungszeitraum) im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags für eine oder mehrere zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI einschließlich Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a SGB XI eingesetzt werden. Die Regelungen finden Anwendung für die Auszahlung an Arbeitgeber mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die Vertragsverhältnisse sowohl mit Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als auch in anderen Bundesländern geschlossen haben und die die Corona-Prämie einschließlich der Landesaufstockung für die dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltend machen.
2. Aufstockung der Corona-Prämie
2.1 Das Land Nordrhein-Westfalen erhöht die Corona-Prämie um folgende Beträge:
a) um 500 Euro je Vollzeitäquivalent für die Beschäftigten, die für Pflegeeinrichtungen tätig sind und denen 1000 Euro Corona-Prämie zustehen,
b) um 333 Euro je Vollzeitäquivalent für die Beschäftigten, die für Pflegeeinrichtungen tätig sind und denen 667 Euro Corona-Prämie zustehen,
c) um 166 Euro je Vollzeitäquivalent für die Beschäftigten, die für Pflegeeinrichtungen denen 334 Euro Corona-Prämie zustehen,
d) um 50 Euro für Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr, denen 100 Euro Corona-Prämie zustehen.
Die Berechnung der zustehenden Anteile aufgrund Teilzeitbeschäftigung oder Kurzarbeit erfolgt entsprechend der Berechnungen für die Corona-Prämie nach § 150a SGB XI.
2.2 Die Beschäftigten und Freiwilligen im freiwilligen sozialen Jahr können eine Aufstockung der Corona-Prämie nur einmal erhalten. Wurde eine Aufstockung der Prämie bereits in einem anderen Bundesland geltend gemacht, stehen ihnen die Landesmittel nach diesen Regelungen nicht mehr zu. Werden sie auf der Grundlage der Geltendmachung der Corona-Prämie dennoch an den Arbeitgeber ausgezahlt, hat dieser die insoweit zu viel erhaltenen Landesmittel unverzüglich zurück zu erstatten.
2.3 Zuständig für die Auszahlung der Landesmittel sind die für die Umsetzung der Corona-Prämie zuständigen Pflegekassen.
3. Verfahrensregelungen
3.1. Die Arbeitgeber nach § 150a Absatz 1 Satz 2 SGB XI machen die für die Auszahlung der Aufstockung an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Freiwilligen im freiwilligen sozialen Jahr erforderlichen Beträge mit der Meldung für die Corona-Prämie gegenüber der zuständigen Pflegekasse geltend. Die Geltendmachung gilt auch, wenn die im Musterformular vorgesehenen Felder "Auszahlungssumme Land" nicht oder nicht vollständig ausgefüllt sind. Die Aufstockungshöhe ergibt sich aus den Angaben nach Plausibilitätsprüfung durch die zuständige Pflegekasse.
3.2 Die Auszahlung der erhaltenen Landesmittel an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Freiwilligen im freiwilligen sozialen Jahr nach Ziffer 2 kann mit der Auszahlung der Corona-Prämie oder mit gesonderter Auszahlung erfolgen.
3.3. Im Übrigen finden die Verfahrensregelungen nach § 150a Absatz 1 bis 8 SGB XI einschließlich der Festlegungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden (Prämien-Festlegungen Teil 2) entsprechend Anwendung.
4. Nachweisverfahren
4.1 Die Arbeitgeber nach § 150a Absatz 1 Satz 2 SGB XI melden der jeweils zuständigen Pflegekasse mit der Mitteilung der Höhe und des Zeitpunkts der tatsächlichen Auszahlung der Corona-Prämie auch die tatsächliche Auszahlung der Aufstockungsbeträge.
4.2 Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder ein von ihm beauftragter Dritter können gegenüber den Arbeitgebern nach § 150a Absatz 1 Satz 2 SGB XI den Nachweis der erhaltenen Mittel sowie der tatsächlichen Auszahlungen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Freiwilligen im freiwilligen sozialen Jahr verlangen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zudem die gegenüber der zuständigen Pflegekasse für die Auszahlung gemeldeten Daten verlangen (Anlagen zu den Prämien-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes). Hierzu zählen insbesondere erforderliche Angaben zu den Pflegeeinrichtungen, mit denen ein Vertragsverhältnis besteht (Namen, Anschrift und Institutionskennzeichen der Pflegeeinrichtung) sowie die für die Prämienauszahlung erforderlichen Angaben zum Einsatz der Beschäftigten in diesen Pflegeeinrichtungen (Einsatzzeitraum, durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und überwiegender Einsatzbereich). Zum Zwecke der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Landesmittel kann das Ministerium oder ein beauftragter Dritter von den Pflegekassen die für die Feststellung des Aufstockungsbetrags durch das Land erforderlichen Angaben, wie sie im Rahmen des Meldeverfahrens gemäß Ziffer 5 der Prämienfestlegungen Teil 2 gemeldet wurden, anfordern oder einen Datenabgleich durchführen lassen.
4.3 Erhalten die zuständigen Pflegekassen Informationen, die zu einer Rückforderung gegenüber einem Arbeitgeber nach § 150a Absatz 1 Satz 2 SGB XI führen, informieren sie das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Name und Sitz der Einrichtung, Höhe der ausgezahlten Mittel, Anzahl der zugrunde gelegten Vollzeitäquivalente beziehungsweise Freiwilligen im freiwilligen sozialen Jahr und den möglichen Grund sowie die mögliche Höhe der Rückforderung. In begründeten Fällen kann das Ministerium weitere Nachweise, die die Auszahlung beziehungsweise die Bemessung der ausgezahlten Prämie belegen, verlangen. Zur Plausibilitätsprüfung kann ein Datenabgleich mit den Pflegekassen erfolgen.
5. Rückforderungen
Zu Unrecht ausgezahlte beziehungsweise nicht zweckentsprechend verwendete Landesmittel werden gegenüber dem Arbeitgeber im Sinne des § 150a Absatz 1 Satz 2 SGB XI durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder einen von ihm beauftragten Dritten zurückgefordert.
6. Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs
Der nordrhein-westfälische Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Arbeitgebern Prüfungen im Sinne des § 91 Landeshaushaltsordnung durchzuführen.
7. Personenbezogene Daten
7.1 Zum Zwecke der Nachprüfung der rechtmäßigen Verwendung der Landesmittel, kann das Land oder ein von ihm beauftragter Dritter in begründeten Fällen von dem Arbeitgeber nach § 150a Absatz 1 Satz 2 folgende personenbezogenen Daten der Beschäftigten in pseudonymisierter Form anfordern und verarbeiten:
a) Arbeitsvertrag zum Nachweis des Stellenumfangs und des Einsatzbereichs,
b) vertragliche Vereinbarungen zum freiwilligen sozialen Jahr,
c) Einsatzzeitraum und durchschnittlich gearbeitete Wochenstunden in der Einrichtung (Anlage 1a zu den Prämien Festlegungen Teil 2 des GKV-Spitzenverbandes),
d) Kontoauszug, aus dem die tatsächlich gezahlte Leistung hervorgeht oder ein vergleichbares Dokument,
e) Qualifikationsnachweis, soweit sich aus den vertraglichen Grundlagen keine eindeutige Zuordnung zu der Prämienkategorie im Sinne von § 150a Absatz 2 SGB XI vornehmen lässt.
7.2 Die Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Prüfung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs gegenüber der Pflegeeinrichtung verarbeitet. Sie werden gelöscht, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Jahres des letzten Verwaltungshandelns (Aufbewahrungspflichten). Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Freiwilligen im freiwilligen sozialen Jahr haben jederzeit das Recht auf Auskunft und Berichtigung der Daten. Ein Anspruch auf Einschränkung der Datenverarbeitung oder Löschung besteht nur, soweit die Daten nicht zu den genannten Zwecken zur Nachverfolgung berechtigter Landesinteressen erforderlich sind.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt ab dem 15. Oktober 2020 als bekannt gegeben. Sie endet mit der Abwicklung des erforderlichen Verfahrens, spätestens zum 31. Dezember 2026.
9. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 4 VwGO wird angeordnet, um die rechtzeitige Überweisung der Landesmittel an die Pflegeeinrichtungen gemäß § 150a Absatz 9 SGB XI zu gewährleisten und damit die Auszahlung der erhöhten Corona-Prämie an die Beschäftigten zu den im SGB XI genannten Fristen zu ermöglichen. Eine etwa gegen die Verfügung gerichtete Klage hat daher keine aufschiebende Wirkung.
10. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Sitz oder Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder der Kreise Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Sitz- oder Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a VwGO in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf, den 15. Oktober 2020
Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund H e l l e r
MBl. NRW. 2020 S.
612b