Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 28 vom 23.10.2020 Seite 633 bis 656

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung des Ausbaus von Ausbildungsplätzen an Pflegeschulen (FRL-PS)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 1a
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 3a
 

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung des Ausbaus von Ausbildungsplätzen an Pflegeschulen (FRL-PS)

212

Richtlinie
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
zur Förderung des Ausbaus von Ausbildungsplätzen an
Pflegeschulen (FRL-PS)

Runderlass des

Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

– V C 1 – 0405

Vom 15. Oktober 2020

1

Rechtsgrundlage

1.1

Das Land gewährt Billigkeitsleistungen zur Ausweitung der Schulplatzkapazitäten nach Maßgabe dieser Richtlinie, des § 32 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – NHHG 2020) vom 24. März 2020 (GV. NRW. S. 185 bis 196), des § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV zur LHO genannt) zur Förderung von Miet- und Investitionsausgaben der staatlich anerkannten Pflegeschulen für Pflegeberufe mit Sitz der Pflegeschule in Nordrhein-Westfalen, die nicht den Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) unterliegen und nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind (frühere Fachseminare für Altenpflege mit staatlicher Anerkennung mit Sitz in Nordrhein-Westfalen).

1.2

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Billigkeitsleistungen besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Billigkeitsleistungen

Gefördert werden Ausgaben, die im Rahmen des Kapazitätsausbaus (beispielsweise Investitionsmaßnahmen für Umbau, Neubau und Erweiterungsbau inklusive der Erstausstattung sowie Ausgaben für die Anmietung von Räumlichkeiten inklusive der Erstausstattung) anfallen und des theoretischen und praktischen Unterrichts von Pflegeschülerinnen und Pflegeschülern dienen.

3

Leistungsempfangende der Billigkeitsleistungen

Leistungsempfangende sind die Träger der staatlich anerkannten Pflegeschulen für Pflegeberufe mit Sitz der Pflegeschule in Nordrhein-Westfalen, die nicht den Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) unterliegen und nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind (frühere Fachseminare für Altenpflege mit staatlicher Anerkennung mit Sitz in Nordrhein-Westfalen).

4

Leistungsvoraussetzungen der Billigkeitsleistungen

4.1

Billigkeitsleistungen werden nur gewährt, wenn

4.1.1

die Leistung zur Ausweitung der Schulplatzkapazitäten eingesetzt wird und

4.1.2

der jeweilige Schulplatz nach dem 31. Dezember 2019 neu eingerichtet und über einen Zeitraum von dreißig Jahren bereitgestellt wird.

5

Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistungen

5.1

Art:

Billigkeitsleistungen

5.2

Finanzierungsart:

Pauschalierter Festbetrag

5.3

Höhe der Billigkeitsleistungen:

Der Leistungsempfangende erhält zur Finanzierung von Ausgaben im Rahmen des Kapazitätsaufbaus einmalig einen pauschalierten Festbetrag in Höhe von 20 400 Euro pro neu eingerichtetem Schulplatz (nach dem Pflegeberufegesetz – Teil 2).

6

Bewilligungs- und Nachweisverfahren

6.1

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster.

6.2

Billigkeitsleistungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antragsteller erklärt hierin, dass diese zur Ausweitung der Schulplatzkapazitäten eingesetzt und der jeweils neu eingerichtete Schulplatz mindestens über einen Zeitraum von dreißig Jahren bereitgestellt wird. Billigkeitsleistungen sind nach dem Muster der Anlagen 1 und 1a zu beantragen.

6.3

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der Bewilligungsbehörde geeignete und für die Prüfung der unter 4.1.1 und 4.1.2 genannten Voraussetzungen notwendig erscheinende Unterlagen vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann nähere Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen stellen.

6.4

Billigkeitsleistungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Leistungsbescheid.

6.5

Der Nachweis ist gemäß dem Muster der Anlage 3 und 3a zu erbringen. Der Leistungsempfangende hat ausgehend von den neuen tatsächlichen belegten Schulplätzen zu erklären, wie hoch die durchschnittliche Schulplatzzahl nach Erhöhung der Kapazitäten ist.

Sofern der bewilligte Kapazitätsausbau nicht erreicht wird, ist die Leistung anteilig zurückzuzahlen.

7

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1. August 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 634