Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 28 vom 23.10.2020 Seite 633 bis 656

Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen (LFB)
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Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen (LFB)

21281

Landesfachbeirat
für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen (LFB)


Runderlass

des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 15. Oktober 2020

1

Auf der Grundlage von § 22 Absatz 1 des Kurortegesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung wird zur Beratung ein Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen gebildet.

2
Aufgaben
2.1
Bei dem für das Kurortewesen zuständigen Ministerium wird ein Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen eingerichtet. Er berät das Land gemäß § 22 Absatz 1 des Kurortegesetzes bei allen grundsätzlichen Fragen, die Kurorte, Erholungsorte und das Bäderwesen betreffen. Insbesondere ist ihm bei dem Erlass von Rechtsvorschriften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2.2
Er ist gemäß § 21 Absatz 1 des Kurortegesetzes in Verfahren über die staatliche Anerkennung und Verleihung einer Artbezeichnung nach § 2 Absatz 1 des Kurortegesetzes und deren Rücknahme beziehungsweise Widerruf sowie deren Weiterführen anzuhören.

3

Zusammensetzung

3.1

Der Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen ist so zusammenzusetzen, dass die Erfahrungen und das Fachwissen aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen mit Berührungspunkten zum Kurorte- und Bäderwesen in ihn eingebracht werden können. Dem Landesfachbeirat gehören neben dem für das Kurortewesen zuständigen Ministerium die nachfolgend aufgeführten Institutionen mit je einem stimmberechtigten Mitglied an:

a) Deutsche Rentenversicherung Rheinland,

b) Deutsche Rentenversicherung Westfalen,

c) Verband Deutscher Kneippheilbäder und Kneippkurorte,

d) Nordrhein-Westfälischer Heilbäderverband e. V.,

e) Gesundheitsagentur NRW GmbH,

f) Deutscher Wetterdienst,

g) Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen,

h) Tourismus NRW e.V.,

i) Deutscher Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein-Westfalen,

j) Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen,

k) Verband Deutscher Badeärzte e. V.,

l) Landesbüro der Naturschutzverbände NRW,

m) Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung,

n) Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und

o) Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie.

3.2

Weiterhin gehören dem Landesfachbeirat jeweils eine Vertreterin beziehungsweise. ein Vertreter der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster an. Sie haben sich bei Abstimmungen des Landesfachbeirats in Verfahren nach § 21 Absatz 1 des Kurortegesetzes, die in ihrer eigenen örtlichen Zuständigkeit liegen, zu enthalten.

3.3

Das für das Kurortewesen zuständige Ministerium ernennt auf Vorschlag der unter Nummer 3.1 und Nummer 3.2 genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied.

3.4

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitglieds aus der für die Berufung maßgebenden Funktion erlischt die Mitgliedschaft. Die betroffene Institution kann ein neues Mitglied vorschlagen, welches für die verbleibende Zeit der Amtsperiode ernannt wird.

4
Sachverständige, Kommissionen
4.1
Auf Vorschlag des Landesfachbeirats können Sachverständige für spezielle Fragen hinzugezogen werden.
4.2
Zur Prüfung der für die Verleihung, die Rücknahme beziehungsweise den Widerruf einer Artbezeichnung vorliegenden örtlichen Voraussetzungen kann der Landesfachbeirat Besuchskommissionen einsetzen.

5
Amtsperiode, Vorsitz, Geschäftsführung
5.1
Eine Amtsperiode des Landesfachbeirats für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen dauert fünf Jahre.
5.2
Das für das Kurortewesen zuständige Ministerium führt den Vorsitz des Landesfachbeirats für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen. Es führt auch dessen Geschäfte.

6
Verfahrensordnung
6.1
Der Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen soll mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Sitzung zusammentreten. Auf Wunsch der Mehrheit der Mitglieder sind weitere Sitzungen anzuberaumen.
6.2
Ist ein Mitglied verhindert, hat es rechtzeitig für seine Stellvertretung und die Übersendung der benötigten Unterlagen an das benannte stellvertretende Mitglied zu sorgen.
6.3
Die den Mitgliedern des Landesfachbeirats für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen zugänglich gemachten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für die Erörterungen, Erörterungsergebnisse und aus diesen oder aus den Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse.
6.4
Der Landesfachbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6.5
Beschlüsse des Landesfachbeirats für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder beziehungsweise des Vorsitzenden.

6.6
Über die Sitzungen ist von dem die Geschäfte führenden Ministerium eine Niederschrift anzufertigen, die den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die Beratungsergebnisse enthält.

7
Anhörungen und Stellungnahmen
7.1
Stellungnahmen und Anhörungen des Landesfachbeirats für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen erfolgen durch Erörterung im Rahmen einer Sitzung oder im Umlaufverfahren.
7.2
Die Anhörung des Landesfachbeirats gemäß § 21 Absatz 1 des Kurortegesetzes kann durch die Stellungnahme einer Besuchskommission ersetzt werden, wenn diese zuvor den zu prädikatisierenden Ort besucht hat und keine Einwände gegen den Prädikatisierungsvorschlag der zuständigen Bezirksregierung hat. Bestehen Einwände, erfolgt die Anhörung gemäß Absatz 1.

8
Umlaufverfahren
8.1
Stellungnahmen und Anhörungen können im schriftlichen beziehungsweise elektronischen Verfahren (Umlaufverfahren) vorgenommen werden, wenn dies der Beschleunigung dient oder wenn eine mündliche Beratung nicht erforderlich erscheint, sofern kein Mitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.
8.2
Das Umlaufverfahren wird von dem die Geschäfte führenden Ministerium mit schriftlicher oder elektronischer Mitteilung des Gegenstands der Beschlussfassung eingeleitet. Bei Anhörungen gem. § 21 Absatz 1 des Kurortegesetzes NRW wird den Mitgliedern des Landesfachbeirats zudem ein begründeter Vorschlag der zuständigen Bezirksregierung zur Prädikatisierung in Form eines zusammenfassenden Vermerks übersandt.
8.3
Im Rahmen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen können alle Mitglieder gegenüber dem zuständigen Ministerium Stellung beziehen.
8.4
Die zuständige Bezirksregierung trifft nach Würdigung der Stellungnahmen die Entscheidung über die Artbezeichnung gemäß § 21 Absatz 1 des Kurortegesetzes.

9
Besuchskommission
9.1
Der Landesfachbeirat wählt aus den in Nummer 3.1 aufgeführten Institutionen für die Dauer einer Amtsperiode mindestens drei Institutionen, deren benannte Mitglieder für die Bildung von Besuchskommissionen neben den Mitgliedern der unter 3.2 aufgeführten Institutionen zur Verfügung stehen.
9.2
Eine Besuchskommission besteht aus drei Mitgliedern der in 3.1 und 3.2 genannten Institutionen, von denen lediglich ein Mitglied einer Bezirksregierung angehören darf.
9.3
Die für die Verleihung einer Artbezeichnung örtlich zuständige Bezirksregierung bereitet den Besuch der Kommission in dem zu prädikatisierenden Ort vor. Sie organisiert den Ortstermin und stellt aus den zur Verfügung stehenden Institutionen je nach Verfügbarkeit eine Besuchskommission zusammen. Den teilnehmenden Mitgliedern der Besuchskommission werden für den Ortstermin alle benötigten Informationen und der Prädikatisierungsvorschlag der Bezirksregierung zugänglich gemacht.
9.4
Die Besuchskommission hält ihre Eindrücke vom Besuchstermin in schriftlicher Form fest und stellt diese der zuständigen Bezirksregierung mit einem Votum, ob sie sich deren Vorschlag anschließt, innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung.
9.5
Kann eine Besuchskommission nicht zeitnah zusammentreten, erfolgt die Beteiligung des Landesfachbeirats im Verfahren nach Nummer 7.1.

10
Entschädigungen
Zur Abgeltung von Aufwendungen können ehrenamtliche Mitglieder des Landesfachbeirats für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen eine Entschädigung nach Maßgabe des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai in der jeweils geltenden Fassung beantragen.

11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen vom 26. April 2001 (MBl. NRW. S. 779) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 650